Rechtssatz RS0082717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082717
Entscheidungsdatum
04.12.1986
Norm
WinkelschreibereiV §1 litb
Rechtssatz
Ist der Beweis des ersten Anscheines für eine gewerbsmäßige unbefugte rechtsfreundliche Hilfestellung des Beschuldigten aus der festgestellten Menge der Eingaben erbracht, wobei die Erfahrung des täglichen Lebens eine Grundlage des gesetzlich umschriebenen Anscheinsbeweises bildet, sind über ein Einwendungsvorbringen, daß der Beschuldigte aus reiner Gefälligkeit und sozialen Rücksichten tätig geworden sei, im einzelnen Erhebungen zu pflegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082717
Dokumentnummer
JJR_19861204_OGH0002_0060OB00655_8500000_003