Das Rechtsmittel des Beschuldigten ist im Sinne des Hilfsantrages berechtigt.
§ 1 Buchstabe b der Winkelschreiberei-VerordnungParagraph eins, Buchstabe b der Winkelschreiberei-Verordnung
RGBl. Nr.114/1857 (idF: JMV) ist als Winkelschreiber anzusehen, wer, ohne von der zuständigen Behörde dazu berechtigt zu sein, es zu seinem Geschäftsbetriebe macht, Rechtsurkunden oder gerichtliche Eingaben in oder außer Streitsachen, wenn auch das Einschreiten eines Rechtsfreundes bei denselben gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, für Personen zu verfassen oder als Bevollmächtigter derselben bei Gericht einzuschreiten, es möge der Bezug eines Entgeltes hierbei erwiesen sein oder die gewinnsüchtige Absicht auch nur aus der Menge der verfaßten Rechtsurkunden oder Eingaben, aus häufigem Einschreiten in der Eigenschaft eines Bevollmächtigten, aus der Beibringung verstellter Zessionen oder aus anderen Umständen mit Grund zu folgern sein.RGBl. Nr.114 aus 1857, in der Fassung, JMV) ist als Winkelschreiber anzusehen, wer, ohne von der zuständigen Behörde dazu berechtigt zu sein, es zu seinem Geschäftsbetriebe macht, Rechtsurkunden oder gerichtliche Eingaben in oder außer Streitsachen, wenn auch das Einschreiten eines Rechtsfreundes bei denselben gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, für Personen zu verfassen oder als Bevollmächtigter derselben bei Gericht einzuschreiten, es möge der Bezug eines Entgeltes hierbei erwiesen sein oder die gewinnsüchtige Absicht auch nur aus der Menge der verfaßten Rechtsurkunden oder Eingaben, aus häufigem Einschreiten in der Eigenschaft eines Bevollmächtigten, aus der Beibringung verstellter Zessionen oder aus anderen Umständen mit Grund zu folgern sein.
Während Sperl, Lehrbuch I/1, 221, jeden als Winkelschreiber ansieht, der "zum Erwerb oder sonst aus Eigennutz" für Parteien in der gesetzlich umschriebenen Weise tätig wird, setzt Wolff, Grundriß 2 134 voraus, daß der Täter "unbefugt gewerbsmäßig" handelt, so daß zur Strafbarkeit "Entgeltlichkeit oder gewinnsüchtige Absicht" erforderlich seien, und auch Pollak, System 2 I, 169, geht davon aus, der Täter müsse "gewerbemäßig in gewinnsüchtiger Absicht" handeln. Die Formulierung bei Wolff deckt sich mit der des Entwurfes zu einem Winkelschreibereigesetz (1047 Beil.AbgH XXI.Session 1911). Rechtsanwalt Dr. Ticho (JBl. 1928, 219 ff.) vertrat, nicht zuletzt im Gefolge des Verwaltungsübertretungstatbestandes nach Art.VIII Abs.1 Buchstabe d EGVG 1925 (nunmehr Art.IX Abs.1 Z 4 EGVG 1950 idF BGBl. Nr.232/1977) die Auffassung, Gewerbsmäßigkeit der Winkelschreiberei sei Tatbetandselement, erachtete diese aber gegenüber dem Begriff des "Geschäftsbetriebes", wie er in der von ihm kritisierten Rechtsprechung ausgelegt wurde, als enger. Notar Dr. Gamillschegg (NZ 1937, 89 f) faßte die Gewerbsmäßigkeit als Tatbestandsmerkmal des § 1 Buchstabe b JMV auf, wobei er allerdings in der Entgeltlichkeit oder gewinnsüchtigen Absicht ein selbständiges weiteres Tatbestandsmerkmal erblickte. Fasching (Komm.II, 11 ff) fordert aufgrund der Merkmale "Geschäftsbetrieb" und "gewinnsüchtige Absicht" für die Strafbarkeit der Winkelschreiberei nach dem § 1 Buchstabe b JMV (die Absicht auf) "dauernde Tätigkeit und Entgeltlichkeit". Er wertet zwar den letzten Halbsatz der mehrfach zitierten Gesetzesstelle als Anordnung eines "erleichterten Beweises", gesteht aber dem Beschuldigten in jedem Falle den Gegenbeweis der mangelnden Entgeltlichkeit und mangelnden Vermögensbereicherung zu. Horten (I, 158 f) hatte eine unwiderlegbare Rechtsvermutung der Geschäftsmäßigkeit angenommen. In dem in ZBl. 1937/277 wiedergegebenen Fall hatte das Gericht zweiter Instanz die Tatbestandsmerkmale des Geschäftsbetriebes in gewinnsüchtiger Absicht mit dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit gleichgesetzt.Während Sperl, Lehrbuch I/1, 221, jeden als Winkelschreiber ansieht, der "zum Erwerb oder sonst aus Eigennutz" für Parteien in der gesetzlich umschriebenen Weise tätig wird, setzt Wolff, Grundriß 2 134 voraus, daß der Täter "unbefugt gewerbsmäßig" handelt, so daß zur Strafbarkeit "Entgeltlichkeit oder gewinnsüchtige Absicht" erforderlich seien, und auch Pollak, System 2 römisch eins, 169, geht davon aus, der Täter müsse "gewerbemäßig in gewinnsüchtiger Absicht" handeln. Die Formulierung bei Wolff deckt sich mit der des Entwurfes zu einem Winkelschreibereigesetz (1047 Beil.AbgH römisch 21 .Session 1911). Rechtsanwalt Dr. Ticho (JBl. 1928, 219 ff.) vertrat, nicht zuletzt im Gefolge des Verwaltungsübertretungstatbestandes nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Buchstabe d EGVG 1925 (nunmehr Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.232 aus 1977,) die Auffassung, Gewerbsmäßigkeit der Winkelschreiberei sei Tatbetandselement, erachtete diese aber gegenüber dem Begriff des "Geschäftsbetriebes", wie er in der von ihm kritisierten Rechtsprechung ausgelegt wurde, als enger. Notar Dr. Gamillschegg (NZ 1937, 89 f) faßte die Gewerbsmäßigkeit als Tatbestandsmerkmal des Paragraph eins, Buchstabe b JMV auf, wobei er allerdings in der Entgeltlichkeit oder gewinnsüchtigen Absicht ein selbständiges weiteres Tatbestandsmerkmal erblickte. Fasching (Komm.II, 11 ff) fordert aufgrund der Merkmale "Geschäftsbetrieb" und "gewinnsüchtige Absicht" für die Strafbarkeit der Winkelschreiberei nach dem Paragraph eins, Buchstabe b JMV (die Absicht auf) "dauernde Tätigkeit und Entgeltlichkeit". Er wertet zwar den letzten Halbsatz der mehrfach zitierten Gesetzesstelle als Anordnung eines "erleichterten Beweises", gesteht aber dem Beschuldigten in jedem Falle den Gegenbeweis der mangelnden Entgeltlichkeit und mangelnden Vermögensbereicherung zu. Horten (römisch eins, 158 f) hatte eine unwiderlegbare Rechtsvermutung der Geschäftsmäßigkeit angenommen. In dem in ZBl. 1937/277 wiedergegebenen Fall hatte das Gericht zweiter Instanz die Tatbestandsmerkmale des Geschäftsbetriebes in gewinnsüchtiger Absicht mit dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit gleichgesetzt.
Der erkennende Senat vertritt ebenfalls die Auffassung, daß zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem § 1 Buchstabe b der JMV die Absicht des Täters, die Hilfeleistung als Teil einer auf Dauer mit dem Ziel, sich eine - sei es auch nur unregelmäßige nebenberufliche - Einnahmsquelle zu verschaffen, angelegten unbefugten rechtsfreundlichen Tätigkeit zu gewähren, ausreicht aber erforderlich ist. Das Erwerbsstreben liegt bereits im Begriff des Geschäftsbetriebes in gewinnsüchtiger Absicht, also der Gewerbsmäßigkeit eingeschlossen. Dem letzten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle kann in einer vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrschten Verfahrensordnung nur noch die Auslegung zuteil werden, daß für die Anwendung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (§ 3 JMV und RV zum EGZPO Mat.I, 636; vgl. vor allem Ticho AnwZ 1937, 325 f und AnwZ 1938, 2 f) die Erfüllung eines Anscheinsbeweises hinreiche ("erleichterte Beweisführung"). Die einzelne Handlung muß einerseits im Rahmen einer planmäßigen Dauertätigkeit gesetzt und diese Dauertätigkeit auf geldwerte Vorteile ausgerichtet sein. In der zweitgenannten Hinsicht reicht zwar der Beweis einer entsprechenden Häufigkeit rechtsfreundlichen Einschreitens hin. Dieser Beweis kann aber schon dadurch erschüttert werden, daß als Motiv für die planmäßige Dauertätigkeit ein nicht auf die Erzielung geldwerter Vorteile gerichtetes Streben ebenso naheliege, etwa ein rein karitativer, idealistischer, für bestimmte Ansichten werbender Zweck.Der erkennende Senat vertritt ebenfalls die Auffassung, daß zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem Paragraph eins, Buchstabe b der JMV die Absicht des Täters, die Hilfeleistung als Teil einer auf Dauer mit dem Ziel, sich eine - sei es auch nur unregelmäßige nebenberufliche - Einnahmsquelle zu verschaffen, angelegten unbefugten rechtsfreundlichen Tätigkeit zu gewähren, ausreicht aber erforderlich ist. Das Erwerbsstreben liegt bereits im Begriff des Geschäftsbetriebes in gewinnsüchtiger Absicht, also der Gewerbsmäßigkeit eingeschlossen. Dem letzten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle kann in einer vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrschten Verfahrensordnung nur noch die Auslegung zuteil werden, daß für die Anwendung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (Paragraph 3, JMV und Regierungsvorlage zum EGZPO Mat.I, 636; vergleiche vor allem Ticho AnwZ 1937, 325 f und AnwZ 1938, 2 f) die Erfüllung eines Anscheinsbeweises hinreiche ("erleichterte Beweisführung"). Die einzelne Handlung muß einerseits im Rahmen einer planmäßigen Dauertätigkeit gesetzt und diese Dauertätigkeit auf geldwerte Vorteile ausgerichtet sein. In der zweitgenannten Hinsicht reicht zwar der Beweis einer entsprechenden Häufigkeit rechtsfreundlichen Einschreitens hin. Dieser Beweis kann aber schon dadurch erschüttert werden, daß als Motiv für die planmäßige Dauertätigkeit ein nicht auf die Erzielung geldwerter Vorteile gerichtetes Streben ebenso naheliege, etwa ein rein karitativer, idealistischer, für bestimmte Ansichten werbender Zweck.
Gerade in diese Richtung zielte aber die Verantwortung des Beschuldigten, er habe, soweit er nicht aus reiner Gefälligkeit gegenüber Verwandten oder Kollegen tätig geworden sei, lediglich als Vizebürgermeister - und wohl auch als politischer
Mandatar - Rechtssuchenden aus sozialen Rücksichten geholfen. Diese Verantwortung unterliegt unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung - die in dem nicht als gerichtliches oder Verwaltungsstrafverfahren ausgestalteten besonderen, weitestgehend ungeregelten Verfahren kraft positiver Gesetzesanordnung abweichend vom materiellen gerichtlichen und Verwaltungsstrafverfahren geregelt erscheint - der freien Würdigung durch die Tatinstanzen. Dem Rekursgericht ist im Gegensatz zur erstrichterlichen Ansicht darin beizupflichten, daß zum - unmittelbaren oder
mittelbaren - Nachweis der "gewinnsüchtigen Absicht" als eines Elementes der Gewerbsmäßigkeit (und nicht auch sonstigen Eigennutzens, den Sperl als ausreichend erklärte) auch nicht oder nicht mehr in Untersuchung stehende Fälle unbefugter rechtsfreundlicher Hilfeleistung erheblich sein können. Im erstrichterlichen Beschluß vom 21.November 1984, ON 6, wurde bei der Strafzumessung - ohne nähere Angaben - ausgeführt, daß der Beschuldigte bereits einmal wegen Winkelschreiberei bei Gericht bestraft worden sei. Dies gibt Anlaß zu der Bemerkung, daß sogar Fälle, die bereits einer Bestrafung zugrunde gelegt worden waren, zur Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit herangezogen werden dürfen. Der Begründung des rekursgerichtlichen Strafbeschlusses ist zwar zu entnehmen, daß sich das Gericht nicht im Sinne einer "erleichterten Beweisführung" mit dem Schluß von der Vielzahl der Fälle auf die daraus (prima vista) anzunehmende gewinnsüchtige Absicht begnügen wollte, sondern einen Schluß unter Verwendung von Erfahrungssätzen aus dem konkreten Sachverhalt auf eine beim Beschuldigten real vorhanden gewesene gewinnsüchtige Absicht gezogen hat, andererseits ist es aber ebenso offenkundig, daß das Rekursgericht die Verantwortung des Beschuldigten mit Rücksicht auf die "erleichterte Beweisführung" als nicht erhebungswürdig angesehen hat.
Ist aber der Beweis des ersten Anscheines für eine gewerbsmäßige unbefugte rechtsfreundliche Hilfestellung des Beschuldigten aus der festgestellten Menge der Eingaben erbracht, wobei die vom Rekursgericht herangezogene Erfahrung des täglichen Lebens eine Grundlage des gesetzlich umschriebenen Anscheinsbeweises bildet, sind über das in sich nicht unschlüssige Einwendungsvorbringen im einzelnen Erhebungen zu pflegen. Erst auf Grund einer solcherart ergänzten Tatsachengrundlage ist dann zu prüfen, ob der Anschein der Gewerbsmäßigkeit erschüttert ist und die für die Absicht gewerbsmäßiger Tätigkeit sprechenden Tatumstände selbst erhoben und gewürdigt werden müßten.
Das bisherige Verfahren ist im aufgezeigten Sinne ergänzungsbedürftig. Es bedarf offenbar einer neuen Verhandlung in erster Instanz. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Rekursentscheidung und der Teil des erstinstanzlichen Beschlusses, der über eine Einstellung des Verfahrens wegen angenommener Verfolgungsverjährung hinausging, aufzuheben und war die Winkelschreibereisache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.