Rechtssatz RS0082720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082720
Entscheidungsdatum
04.12.1986
Norm
WinkelschreibereiV §1 litb
Rechtssatz
Zum Nachweis der "gewinnsüchtigen Absicht" als eines Elementes der Gewerbsmäßigkeit können auch nicht oder nicht mehr in Untersuchung stehende Fälle unbefugter rechtsfreundlicher Hilfeleistung erheblich sein. Es dürfen auch Fälle, die bereits einer Bestrafung zugrunde gelegt worden waren, zur Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082720
Dokumentnummer
JJR_19861204_OGH0002_0060OB00655_8500000_004