Rechtssatz RS0082723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082723
Entscheidungsdatum
04.12.1986
Norm
WinkelschreibereiV §1 litb
Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem § 1 Buchstabe b der JMV ist die Absicht des Täters, die Hilfeleistung als Teil einer auf Dauer mit dem Ziel, sich eine, sei es auch nur unregelmäßige nebenberufliche - Einnahmsquelle zu verschaffen, angelegten unbefugten rechtsfreundlichen Tätigkeit zu gewähren, ausreichend aber erforderlich. Das Erwerbsstreben liegt bereits im Begriff des Geschäftsbetriebes in gewinnsüchtiger Absicht, also der Gewerbsmäßigkeit eingeschlossen.Zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem Paragraph eins, Buchstabe b der JMV ist die Absicht des Täters, die Hilfeleistung als Teil einer auf Dauer mit dem Ziel, sich eine, sei es auch nur unregelmäßige nebenberufliche - Einnahmsquelle zu verschaffen, angelegten unbefugten rechtsfreundlichen Tätigkeit zu gewähren, ausreichend aber erforderlich. Das Erwerbsstreben liegt bereits im Begriff des Geschäftsbetriebes in gewinnsüchtiger Absicht, also der Gewerbsmäßigkeit eingeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082723
Dokumentnummer
JJR_19861204_OGH0002_0060OB00655_8500000_005