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Rechtssatz RS0082723

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082723

Geschäftszahl

6Ob655/85

Entscheidungsdatum

04.12.1986

Norm

WinkelschreibereiV §1 litb

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandes nach dem Paragraph eins, Buchstabe b der JMV ist die Absicht des Täters, die Hilfeleistung als Teil einer auf Dauer mit dem Ziel, sich eine, sei es auch nur unregelmäßige nebenberufliche - Einnahmsquelle zu verschaffen, angelegten unbefugten rechtsfreundlichen Tätigkeit zu gewähren, ausreichend aber erforderlich. Das Erwerbsstreben liegt bereits im Begriff des Geschäftsbetriebes in gewinnsüchtiger Absicht, also der Gewerbsmäßigkeit eingeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 655/85
    Entscheidungstext OGH 04.12.1986 6 Ob 655/85
    Veröff: EvBl 1987/206 S 760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082723

Dokumentnummer

JJR_19861204_OGH0002_0060OB00655_8500000_005