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Rechtssatz RS0082774

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0082774

Geschäftszahl

12Os177/85

Entscheidungsdatum

21.08.1986

Norm

StGB §153
WBFG 1968 allg

Rechtssatz

Im Gegensatz zur gesetzwidrigen Gewährung von Annuitätenzuschüssen, welche einen Verlust an Vermögenssubstanz in Höhe der rechtswidrig ausbezahlten Zuschüsse zur Folge hat, wird durch die gesetzwidrige Verteilung von Wohnbauförderungsdarlehen an einen an sich rückzahlungsfähigen und rückzahlungswilligen, formell aber nicht berechtigten Förderungswerber zwar eine Zweckentfremdung öffentlicher Mittel und damit im Hinblick auf deren Zweckbestimmung eine Verletzung konkreter Rechte des betreffenden Bundeslandes, nicht aber ein Vermögensschaden des Darlehensgebers herbeigeführt, weshalb eine Beurteilung als Untreue (wohl aber allfenfalls als Täuschung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB) nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 177/85
    Entscheidungstext OGH 21.08.1986 12 Os 177/85
    Veröff: EvBl 1987/53 S 218 = JBl 1987,56 = SSt 57/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082774

Dokumentnummer

JJR_19860821_OGH0002_0120OS00177_8500000_001