Berechtigt ist die Beschwerde (Z 9 lit. a) hingegen, soweit sie den Ausspruch des Gerichtes bekämpft, die rechtswidrige Bewilligung von Förderungsmitteln habe einen Vermögensschaden des Landes Kärnten zur Folge gehabt. Das Erstgericht ist nämlich davon ausgegangen, daß dem Machtgeber ein Vermögensnachteil auch in jenen Fällen erwachsen sei, in denen den Förderungswerbern Wohnbauförderungsdarlehen gewährt worden sind; in der Wohnungsförderungssache des Dr. Fridjolf M*** sei durch Vergabe eines weiteren Darlehens von 150.000 S für eine zweite fiktive Wohneinheit und in der Wohnungsförderungssache des Walter und der Hemma W*** durch Gewährung eines Zusatzdarlehens von 180.000 S zu dem für ein Darlehen von 200.000 S bereits gewährten Annuitätenzuschuß für eine den Förderungsbedingungen nicht entsprechende Wohnung mit einer 130 m 2 übersteigenden Nutzfläche dem Land Kärnten ungeachtet der späteren Rückzahlung der Darlehen zumindest ein ziffernmäßig nicht feststellbarer Schaden in Form von Zinsenverlusten und im Fall W*** auch ein Schaden in Höhe der rechtswidrig gewährten Annuitätenzuschüsse zugefügt worden (S 434, 438 dA). Durch die gesetzwidrige Verteilung von Wohnbauförderungsmitteln an einen an sich kreditwürdigen Förderungswerber ist zwar eine Zweckentfremdung öffentlicher Mittel bewirkt worden und es sind im Hinblick auf die im Wohnbauförderungsgesetz bzw. im Kärntner Landesgesetz vom 17.Dezember 1971, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wurde, vorgesehene Zweckbestimmung konkrete Rechte des Landes Kärnten beeinträchtigt worden. Damit ist aber - wirtschaftlich betrachtet - nicht (zwangsläufig) auch eine effektive Vermögenseinbuße auf Seiten des Darlehensgebers verbunden. Abgesehen davon, daß nach den Urteilsannahmen die Wohnbauförderungsmittel des Landes Kärnten stets zur Gänze ausgeschöpft worden sind (vgl. S 397 dA), sodaß für eine zinsbringende Anlegung gar keine Förderungsmittel vorhanden gewesen wären, hat nämlich die Zuteilung von Förderungsmitteln an einen rückzahlungswilligen und rückzahlungsfähigen, formell aber nicht berechtigten Darlehensnehmer (für sich allein) noch keinen Vermögensschaden des Darlehensgebers zur Folge. Wohl aber könnte dem Angeklagten, worauf im zweiten Rechtsgang Bedacht zu nehmen wäre, eine in Beziehung auf ein Amtsgeschäft begangene Täuschung nach § 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB angelastet werden, falls er durch sein Verhalten dem Land Kärnten absichtlich einen Schaden an konkreten Rechten zugefügt haben sollte.Berechtigt ist die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) hingegen, soweit sie den Ausspruch des Gerichtes bekämpft, die rechtswidrige Bewilligung von Förderungsmitteln habe einen Vermögensschaden des Landes Kärnten zur Folge gehabt. Das Erstgericht ist nämlich davon ausgegangen, daß dem Machtgeber ein Vermögensnachteil auch in jenen Fällen erwachsen sei, in denen den Förderungswerbern Wohnbauförderungsdarlehen gewährt worden sind; in der Wohnungsförderungssache des Dr. Fridjolf M*** sei durch Vergabe eines weiteren Darlehens von 150.000 S für eine zweite fiktive Wohneinheit und in der Wohnungsförderungssache des Walter und der Hemma W*** durch Gewährung eines Zusatzdarlehens von 180.000 S zu dem für ein Darlehen von 200.000 S bereits gewährten Annuitätenzuschuß für eine den Förderungsbedingungen nicht entsprechende Wohnung mit einer 130 m 2 übersteigenden Nutzfläche dem Land Kärnten ungeachtet der späteren Rückzahlung der Darlehen zumindest ein ziffernmäßig nicht feststellbarer Schaden in Form von Zinsenverlusten und im Fall W*** auch ein Schaden in Höhe der rechtswidrig gewährten Annuitätenzuschüsse zugefügt worden (S 434, 438 dA). Durch die gesetzwidrige Verteilung von Wohnbauförderungsmitteln an einen an sich kreditwürdigen Förderungswerber ist zwar eine Zweckentfremdung öffentlicher Mittel bewirkt worden und es sind im Hinblick auf die im Wohnbauförderungsgesetz bzw. im Kärntner Landesgesetz vom 17.Dezember 1971, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wurde, vorgesehene Zweckbestimmung konkrete Rechte des Landes Kärnten beeinträchtigt worden. Damit ist aber - wirtschaftlich betrachtet - nicht (zwangsläufig) auch eine effektive Vermögenseinbuße auf Seiten des Darlehensgebers verbunden. Abgesehen davon, daß nach den Urteilsannahmen die Wohnbauförderungsmittel des Landes Kärnten stets zur Gänze ausgeschöpft worden sind vergleiche S 397 dA), sodaß für eine zinsbringende Anlegung gar keine Förderungsmittel vorhanden gewesen wären, hat nämlich die Zuteilung von Förderungsmitteln an einen rückzahlungswilligen und rückzahlungsfähigen, formell aber nicht berechtigten Darlehensnehmer (für sich allein) noch keinen Vermögensschaden des Darlehensgebers zur Folge. Wohl aber könnte dem Angeklagten, worauf im zweiten Rechtsgang Bedacht zu nehmen wäre, eine in Beziehung auf ein Amtsgeschäft begangene Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB angelastet werden, falls er durch sein Verhalten dem Land Kärnten absichtlich einen Schaden an konkreten Rechten zugefügt haben sollte.
Anders verhält es sich bei Förderungen durch Annuitätenzuschüsse. Da solche Zuschüsse von den Förderungswerbern der öffentlichen Hand nicht zurückerstattet werden müssen, erleidet der Rechtsträger, wenn solche gesetzlich gebundenen Förderungsmittel ihrer Bestimmung entzogen werden, einen Verlust an Vermögenssubstanz in Höhe der rechtswidrig ausbezahlten Zuschüsse (vgl. 13 Os 93/84). In der Wohnbauförderungssache des Walter und der Hemma W*** hatte demnach die Gewährung von Annuitätenzuschüssen aus Mitteln des Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten einen Schaden von 75.556 S zur Folge (S 437 dA). In der Wohnbauförderungssache Johann K*** würde bei Anwendung dieser Grundsätze der Vermögensschaden des Landes Kärnten dem Betrag der Annuitätenzuschüsse für jene 20.000 S aus dem Hypothekardarlehen der R*** F*** IM R*** (S 418 dA) entsprechen, um welche der laut den - für Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz und aus dem Wohn- und Siedlungsfonds des Landes Kärnten gleicherweiseAnders verhält es sich bei Förderungen durch Annuitätenzuschüsse. Da solche Zuschüsse von den Förderungswerbern der öffentlichen Hand nicht zurückerstattet werden müssen, erleidet der Rechtsträger, wenn solche gesetzlich gebundenen Förderungsmittel ihrer Bestimmung entzogen werden, einen Verlust an Vermögenssubstanz in Höhe der rechtswidrig ausbezahlten Zuschüsse vergleiche 13 Os 93/84). In der Wohnbauförderungssache des Walter und der Hemma W*** hatte demnach die Gewährung von Annuitätenzuschüssen aus Mitteln des Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten einen Schaden von 75.556 S zur Folge (S 437 dA). In der Wohnbauförderungssache Johann K*** würde bei Anwendung dieser Grundsätze der Vermögensschaden des Landes Kärnten dem Betrag der Annuitätenzuschüsse für jene 20.000 S aus dem Hypothekardarlehen der R*** F*** IM R*** (S 418 dA) entsprechen, um welche der laut den - für Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz und aus dem Wohn- und Siedlungsfonds des Landes Kärnten gleicherweise
geltenden - Richtlinien des Wohnbauförderungsbeirates für das Land Kärnten (§ 24 WFG und § 12 des Gesetzes vom 17.Dezember 1971, Ktn.LGBl. 7/1972, Richtlinien für die Förderung von Eigenheimen des Wohnbauförderungsbeirates vom 19.Dezember 1974, Punkt A) zulässige Gesamtförderungsrahmen von insgesamt 380.000 S überschritten worden ist (vgl. S 423 f dA). Die Annahme eines Schadens in der Höhe von 20.000 S statt in der Höhe der Annuitätenzuschüsse für ein Darlehen von 20.000 S ist hingegen rechtsirrig.geltenden - Richtlinien des Wohnbauförderungsbeirates für das Land Kärnten (Paragraph 24, WFG und Paragraph 12, des Gesetzes vom 17.Dezember 1971, Ktn.Landesgesetzblatt 7 aus 1972,, Richtlinien für die Förderung von Eigenheimen des Wohnbauförderungsbeirates vom 19.Dezember 1974, Punkt A) zulässige Gesamtförderungsrahmen von insgesamt 380.000 S überschritten worden ist vergleiche S 423 f dA). Die Annahme eines Schadens in der Höhe von 20.000 S statt in der Höhe der Annuitätenzuschüsse für ein Darlehen von 20.000 S ist hingegen rechtsirrig.
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer des weiteren (und insbesondere), daß das Erstgericht zum Schuldspruch wegen Untreue (I/ des Spruches) keine Feststellungen darüber getroffen hat, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz gehandelt hat, dem Land Kärnten einen Vermögensnachteil zuzufügen.
Zunächst hat sich das Erstgericht in keiner Weise mit der Frage befaßt, ob der Angeklagte bei der gesetzwidrigen Aufhebung der Kündigung der Wohnbauförderungsdarlehen der Dr. Elisabeth H*** und des Dr. Anton F*** und bei der darauffolgenden Gewährung von Schuldnachlässen in Höhe von 50 % der Darlehenssummen (Urteilsfakten I/1 und 2) eine Schädigung des Landes Kärnten in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß die Rücknahme einer Kündigung einerseits und die Bewilligung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Darlehensrückzahlung gemäß dem Bundesgesetz vom 16.Juli 1971, BGBl. Nr. 336, andererseits zwei voneinander getrennte Rechtsakte darstellen. Den Urteilsannahmen zufolge sind die Kündigungen der beiden genannten Darlehen gemäß § 13 Abs. 1 lit. a und d WFG zu Recht erfolgt und vom Angeklagten (unbeschadet einer strafrechtlichen Mitverantwortlichkeit eines allfälligen Weisungsgebers oder Weisungsberechtigten) als Machthaber des Landes Kärnten unter bewußter Mißachtung der gesetzlichen Bestimmungen rückgängig gemacht worden. Dieser Mißbrauchsakt hatte jedoch zunächst noch keinen Vermögensnachteil des Machtgebers zur Folge; der Darlehensgeber ist auf diese Weise nur daran gehindert worden, zufolge der Kündigungen vorzeitig zurückzuerstattende Wohnbauförderungsdarlehen anderweitig zu vergeben, sodaß durch die Vorgangsweise des Angeklagten lediglich Dritte in ihren Förderungsansprüchen verkürzt worden sein konnten. Ein Schaden kann dem Land Kärnten erst durch den mit der vorzeitigen Darlehensrückzahlung verbundenen Nachlaß von 50 % des Kapitalbetrages erwachsen sein. Die Höhe eines solchen, allenfalls eingetretenen Schadens ist jedoch nicht gleich der nachgelassenen Darlehensschuld, es müßte vielmehr der Zinsenvorteil durch die vorzeitige Rückzahlung eines Teiles des Darlehens angerechnet werden. Eine begünstigte Rückzahlung darf gemäß § 1, 2 und 5 des Bundesgesetzes vom 16.Juli 1971 über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand, BGBl. 336, in Verbindung mit § 8 Abs. 2 WFG nicht gewährt werden, wenn das Darlehen vom Darlehensgeber aus einem der in den §§ 12 und 13 WFG genannten Gründen gekündigt wird. Daraus folgt, daß eine Bewilligung der genannten Sonderbegünstigung grundsätzlich zulässig gewesen ist, sobald die Kündigung weggefallen war. Für sich allein betrachtet wäre daher in der Gewährung der begünstigten Darlehensrückzahlung nach einer Rücknahme der Kündigung, wie in der Beschwerde an sich zutreffend aufgezeigt wird, auch dann kein Befugnismißbrauch gelegen, wenn die Kündigung bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufrechtzuerhalten gewesen wäre. Stellen doch die Verfügungen des Angeklagten, mit welchen die ausgesprochenen Kündigungen rückgängig gemacht worden sind, zwar gesetzwidrige, doch rechtswirksame, den Machtgeber bindende Rechtshandlungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. 12 Os 73/82 = JBl. 1983, 443) dar.Zunächst hat sich das Erstgericht in keiner Weise mit der Frage befaßt, ob der Angeklagte bei der gesetzwidrigen Aufhebung der Kündigung der Wohnbauförderungsdarlehen der Dr. Elisabeth H*** und des Dr. Anton F*** und bei der darauffolgenden Gewährung von Schuldnachlässen in Höhe von 50 % der Darlehenssummen (Urteilsfakten I/1 und 2) eine Schädigung des Landes Kärnten in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß die Rücknahme einer Kündigung einerseits und die Bewilligung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Darlehensrückzahlung gemäß dem Bundesgesetz vom 16.Juli 1971, BGBl. Nr. 336, andererseits zwei voneinander getrennte Rechtsakte darstellen. Den Urteilsannahmen zufolge sind die Kündigungen der beiden genannten Darlehen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a und d WFG zu Recht erfolgt und vom Angeklagten (unbeschadet einer strafrechtlichen Mitverantwortlichkeit eines allfälligen Weisungsgebers oder Weisungsberechtigten) als Machthaber des Landes Kärnten unter bewußter Mißachtung der gesetzlichen Bestimmungen rückgängig gemacht worden. Dieser Mißbrauchsakt hatte jedoch zunächst noch keinen Vermögensnachteil des Machtgebers zur Folge; der Darlehensgeber ist auf diese Weise nur daran gehindert worden, zufolge der Kündigungen vorzeitig zurückzuerstattende Wohnbauförderungsdarlehen anderweitig zu vergeben, sodaß durch die Vorgangsweise des Angeklagten lediglich Dritte in ihren Förderungsansprüchen verkürzt worden sein konnten. Ein Schaden kann dem Land Kärnten erst durch den mit der vorzeitigen Darlehensrückzahlung verbundenen Nachlaß von 50 % des Kapitalbetrages erwachsen sein. Die Höhe eines solchen, allenfalls eingetretenen Schadens ist jedoch nicht gleich der nachgelassenen Darlehensschuld, es müßte vielmehr der Zinsenvorteil durch die vorzeitige Rückzahlung eines Teiles des Darlehens angerechnet werden. Eine begünstigte Rückzahlung darf gemäß Paragraph eins, 2 und 5 des Bundesgesetzes vom 16.Juli 1971 über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand, BGBl. 336, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, WFG nicht gewährt werden, wenn das Darlehen vom Darlehensgeber aus einem der in den Paragraphen 12 und 13 WFG genannten Gründen gekündigt wird. Daraus folgt, daß eine Bewilligung der genannten Sonderbegünstigung grundsätzlich zulässig gewesen ist, sobald die Kündigung weggefallen war. Für sich allein betrachtet wäre daher in der Gewährung der begünstigten Darlehensrückzahlung nach einer Rücknahme der Kündigung, wie in der Beschwerde an sich zutreffend aufgezeigt wird, auch dann kein Befugnismißbrauch gelegen, wenn die Kündigung bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufrechtzuerhalten gewesen wäre. Stellen doch die Verfügungen des Angeklagten, mit welchen die ausgesprochenen Kündigungen rückgängig gemacht worden sind, zwar gesetzwidrige, doch rechtswirksame, den Machtgeber bindende Rechtshandlungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche 12 Os 73/82 = JBl. 1983, 443) dar.
Der aus den gewährten Schuldnachlässen allenfalls resultierende Vermögensnachteil des Landes Kärnten könnte deshalb dem Angeklagten nur dann angelastet werden, wenn er schon im Zeitpunkt der mißbräuchlichen Kündigungsrücknahmen auch geplant hat, den Darlehensnehmern die Vorteile der vorzeitigen Darlehensrückzahlung zukommen zu lassen, und somit beide Rechtshandlungen von einem einheitlichen Vorsatz des Angeklagten umfaßt gewesen sind. Konstatierungen, wonach die rechtswidrige Rücknahme der Kündigungen und die den betreffenden Erklärungen folgende, an sich gesetzeskonforme Gewährung der begünstigten Darlehensrückzahlungen vom Angeklagten in Verfolgung eines einheitlichen Tatplanes verfügt worden sind, und der Angeklagte demnach schon bei Setzung des ersten Rechtsaktes durch künftige Schuldnachlässe auch einen Vermögensnachteil seines Machtgebers herbeiführen wollte, sind vom Schöffengericht jedoch nicht getroffen worden, obwohl insbesondere in der Wohnungsförderungssache des Dr. Anton F*** (Punkt I/2 des Schuldspruches) durch Verfahrensergebnisse das Vorliegen eines auch schon die Zufügung eines Vermögensschadens des Landes Kärnten umfassenden Gesamtvorsatzes indiziert gewesen ist; hat doch Dr. Anton F*** - im Unterschied zu
Dr. Elisabeth H*** - Ansuchen um Gewährung der vorzeitigen Rückzahlung seines Wohnbauförderungsdarlehens beim Amt der Kärntner Landesregierung bereits am 25.April 1980 und am 10.Dezember 1980, mithin zu einem Zeitpunkt gestellt, als die vom Angeklagten ausgesprochene Kündigung dieses Wohnbauförderungsdarlehens noch aufrecht gewesen ist (vgl. S 410 ff dA).Dr. Elisabeth H*** - Ansuchen um Gewährung der vorzeitigen Rückzahlung seines Wohnbauförderungsdarlehens beim Amt der Kärntner Landesregierung bereits am 25.April 1980 und am 10.Dezember 1980, mithin zu einem Zeitpunkt gestellt, als die vom Angeklagten ausgesprochene Kündigung dieses Wohnbauförderungsdarlehens noch aufrecht gewesen ist vergleiche S 410 ff dA).
Das Erstgericht hat es darüber hinaus aber überhaupt unterlassen, festzustellen, ob der Angeklagte mit dem Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) gehandelt hat, dem Machtgeber, also dem Land Kärnten, einen Vermögensschaden zuzufügen. Bei den Feststellungen zu den einzelnen Fakten (I/1 bis 5) wird zu dieser Frage keine Stellung genommen. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird (global) ausgeführt, daß die "Schädigungsabsicht" gegeben sei, weil dem Angeklagten bewußt war, daß durch die rechtswidrige Bewilligung von Förderungsmitteln ein Schaden zum Nachteil des Darlehensgebers eintritt (S 441 dA). Dieses Wissen des Angeklagten um die Möglichkeit der Deliktsverwirklichung reicht zur Annahme vorsätzlichen Handelns nicht aus. Die gewählte Formulierung erfaßt nur die Wissenskomponente, nicht aber auch die Willenskomponente des (bedingten) Vorsatzes (vgl. Leukauf-Steininger aaO RN 16 und 17 zu § 5 StGB), denn im Gegensatz zur bewußten Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 2 StGB) erfordert vorsätzliches Handeln auch, daß sich der Täter mit der Verwirklichung des Tatbildes abfindet. Auch läßt die zitierte Urteilspassage nicht eindeutig erkennen, ob sie auch die Bewilligung von Annuitätenzuschüssen und nicht nur die von Förderungsdarlehen umfaßt, weil das Erstgericht nur vom "Schaden zum Nachteil des Darlehensgebers" spricht.Das Erstgericht hat es darüber hinaus aber überhaupt unterlassen, festzustellen, ob der Angeklagte mit dem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) gehandelt hat, dem Machtgeber, also dem Land Kärnten, einen Vermögensschaden zuzufügen. Bei den Feststellungen zu den einzelnen Fakten (I/1 bis 5) wird zu dieser Frage keine Stellung genommen. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird (global) ausgeführt, daß die "Schädigungsabsicht" gegeben sei, weil dem Angeklagten bewußt war, daß durch die rechtswidrige Bewilligung von Förderungsmitteln ein Schaden zum Nachteil des Darlehensgebers eintritt (S 441 dA). Dieses Wissen des Angeklagten um die Möglichkeit der Deliktsverwirklichung reicht zur Annahme vorsätzlichen Handelns nicht aus. Die gewählte Formulierung erfaßt nur die Wissenskomponente, nicht aber auch die Willenskomponente des (bedingten) Vorsatzes vergleiche Leukauf-Steininger aaO RN 16 und 17 zu Paragraph 5, StGB), denn im Gegensatz zur bewußten Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz 2, StGB) erfordert vorsätzliches Handeln auch, daß sich der Täter mit der Verwirklichung des Tatbildes abfindet. Auch läßt die zitierte Urteilspassage nicht eindeutig erkennen, ob sie auch die Bewilligung von Annuitätenzuschüssen und nicht nur die von Förderungsdarlehen umfaßt, weil das Erstgericht nur vom "Schaden zum Nachteil des Darlehensgebers" spricht.
Mangels ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite war somit eine Aufhebung des (gesamten) Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Untreue (Urteilsfaktum I/) unvermeidlich. Die Strafbarkeit der dem Angeklagten angelasteten Urkundenfälschung (Urteilsfaktum II/) würde isoliert betrachtet verjährt sein, sodaß der Schuldspruch wegen dieser weiteren Tat nicht für sich allein bestehen bleiben kann. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers käme aber bei einem Schuldspruch wegen Untreue in Ansehung zeitlich nachfolgender Tathandlungen § 58 Abs. 2 StGB sehr wohl zum Tragen, weil eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftat (§ 71 StGB) auch dann anzunehmen sein würde, wenn diese auf einen gleichartigen verwerflichen Beweggrund zurückzuführen wäre. In diesem Fall stünde der Strafaufhebungsgrund der Verjährung einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht entgegen. Richtig ist allerdings, daß die Verhaltensweise des Angeklagten nicht den Tatbestandsmerkmalen des Abs. 2 des § 223 StGB, sondern jenen des ersten Absatzes der genannten Gesetzesstelle entspricht, weil der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde voraussetzt, daß die Urkunde entweder dem Beweisadressaten zugänglich gemacht wird, oder daß der Täter, in dessen unmittelbarem Machtbereich sich die Urkunde befindet, sich auf diese beruft und durch deren rechtserhebliche Verwendung, mag diese auch bloß im behördeninternen Bereich geschehen (vgl. 13 Os 4/79 = ÖJZ-LSK 1979/227), eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen bezweckt (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 223 RN 33), also einen anderen durch Täuschung über die Echtheit der Urkunde zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will (vgl. Kienapfel im WK, § 223 Rz. 225). Mit der bloßen Heranziehung der eigenmächtig vorgenommenen Ergänzung des Förderungsbegehrens des Johann K*** als eigene Entscheidungsgrundlage bei der Bewilligung eines dem Förderungswerber nicht zustehenden erhöhten Darlehensbetrages hat der Angeklagte daher die von ihm durch eigenhändige Eintragung zweier nicht existenter Kinder verfälschte Urkunde nicht im Rechtsverkehr gebraucht.Mangels ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite war somit eine Aufhebung des (gesamten) Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Untreue (Urteilsfaktum I/) unvermeidlich. Die Strafbarkeit der dem Angeklagten angelasteten Urkundenfälschung (Urteilsfaktum II/) würde isoliert betrachtet verjährt sein, sodaß der Schuldspruch wegen dieser weiteren Tat nicht für sich allein bestehen bleiben kann. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers käme aber bei einem Schuldspruch wegen Untreue in Ansehung zeitlich nachfolgender Tathandlungen Paragraph 58, Absatz 2, StGB sehr wohl zum Tragen, weil eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftat (Paragraph 71, StGB) auch dann anzunehmen sein würde, wenn diese auf einen gleichartigen verwerflichen Beweggrund zurückzuführen wäre. In diesem Fall stünde der Strafaufhebungsgrund der Verjährung einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht entgegen. Richtig ist allerdings, daß die Verhaltensweise des Angeklagten nicht den Tatbestandsmerkmalen des Absatz 2, des Paragraph 223, StGB, sondern jenen des ersten Absatzes der genannten Gesetzesstelle entspricht, weil der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde voraussetzt, daß die Urkunde entweder dem Beweisadressaten zugänglich gemacht wird, oder daß der Täter, in dessen unmittelbarem Machtbereich sich die Urkunde befindet, sich auf diese beruft und durch deren rechtserhebliche Verwendung, mag diese auch bloß im behördeninternen Bereich geschehen vergleiche 13 Os 4/79 = ÖJZ-LSK 1979/227), eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen bezweckt vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 223, RN 33), also einen anderen durch Täuschung über die Echtheit der Urkunde zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will vergleiche Kienapfel im WK, Paragraph 223, Rz. 225). Mit der bloßen Heranziehung der eigenmächtig vorgenommenen Ergänzung des Förderungsbegehrens des Johann K*** als eigene Entscheidungsgrundlage bei der Bewilligung eines dem Förderungswerber nicht zustehenden erhöhten Darlehensbetrages hat der Angeklagte daher die von ihm durch eigenhändige Eintragung zweier nicht existenter Kinder verfälschte Urkunde nicht im Rechtsverkehr gebraucht.
Es war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 e StPO der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Es war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, e StPO der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.