Rechtssatz RS0095802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095802
Entscheidungsdatum
08.06.1994
Rechtssatz
Der Gebrauch einer echten oder verfälschten Urkunde setzt voraus, daß die Urkunde entweder dem Beweisadressaten zugänglich gemacht wird, oder daß der Täter, in dessen unmittelbarem Machtbereich sich die Urkunde befindet, sich auf diese beruft und durch deren rechtserhebliche Verwendung, mag diese auch bloß im behördeninternen Bereich geschehen, eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen bezweckt, also einen anderen durch Täuschung über die Echtheit der Urkunde zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will.
Entscheidungstexte
- 12 Os 177/85
Entscheidungstext OGH 21.08.1986 12 Os 177/85
Veröff: SSt 57/57
- 13 Os 74/94
Entscheidungstext OGH 08.06.1994 13 Os 74/94
Vgl; Beisatz: Zum "Benützen" im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 StGB: Da es für das "Benützen" eines Falsifikats auf die Zugänglichkeit für den Beweisadressaten ankommt, ist der Gebrauch nicht bereits dann gegeben, wenn sich der Täter auf eine in seinem unmittelbaren Machtbereich befindliche Urkunde beruft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095802
Dokumentnummer
JJR_19860821_OGH0002_0120OS00177_8500000_004