Rechtssatz RS0082804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082804
Entscheidungsdatum
11.12.2001
Rechtssatz
Nach dem WBFG 1968 hat die Baukostenaufteilung und Annuitätenaufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel zu erfolgen. Soweit diese Spezialbestimmungen nicht Platz greifen, insbesondere bezüglich der Eigenmittel oder der Finanzierung mit sonstigen Fremdmitteln wie Sparkassendarlehen, ist mangels Anwendbarkeit der Berechnung nach § 19 WEG 1975 auf abweichende Vereinbarungen nach § 839 ABGB zurückzugreifen, die ohne Drittwirkung weiterhin in Geltung bleiben.Nach dem WBFG 1968 hat die Baukostenaufteilung und Annuitätenaufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel zu erfolgen. Soweit diese Spezialbestimmungen nicht Platz greifen, insbesondere bezüglich der Eigenmittel oder der Finanzierung mit sonstigen Fremdmitteln wie Sparkassendarlehen, ist mangels Anwendbarkeit der Berechnung nach Paragraph 19, WEG 1975 auf abweichende Vereinbarungen nach Paragraph 839, ABGB zurückzugreifen, die ohne Drittwirkung weiterhin in Geltung bleiben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 680/79
Entscheidungstext OGH 08.01.1980 5 Ob 680/79
- 5 Ob 57/86
Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 57/86
Vgl; Veröff: MietSlg XXXVIII/18
- 5 Ob 174/86
Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 174/86
Auch
- 5 Ob 169/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 169/86
Auch; Veröff: MietSlg XXXIX/6
- 5 Ob 64/88
Entscheidungstext OGH 20.09.1988 5 Ob 64/88
nur: Nach dem WBFG 1968 hat die Baukostenaufteilung und Annuitätenaufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel zu erfolgen. (T1) Veröff: WoBl 1989,49
- 5 Ob 10/90
Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 10/90
Vgl auch; nur T1; Veröff: WoBl 1990,167 (Call)
- 5 Ob 275/01d
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
Vgl auch; Beisatz: § 19 Abs 1 WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, beim Käufer einer Eigentumswohnung die von seinem Rechtsvorgänger schuldig gebliebenen Errichtungskosten einzufordern. Aus der genannten Gesetzesbestimmung kann sich nur ein Aufteilungsschlüssel für die aus gemeinschaftsrechtlichen oder anderen Gründen notwendige Verteilung der Errichtungskosten ergeben, wenn hiefür keine vertragliche Vorsorge getroffen wurde. (T2); Veröff: SZ 74/195
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082804
Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0050OB00680_7900000_001