Rechtssatz RS0082852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082852
Entscheidungsdatum
30.06.1987
Rechtssatz
Eine von § 8 Abs 3 WEG 1948 abweichende vertragliche Regelung zwischen Miteigentümern war (innerhalb der Grenzen des allgemeinen Privatrechts) möglich, hatte aber nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den vertragsschließenden Miteigentümern.Eine von Paragraph 8, Absatz 3, WEG 1948 abweichende vertragliche Regelung zwischen Miteigentümern war (innerhalb der Grenzen des allgemeinen Privatrechts) möglich, hatte aber nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den vertragsschließenden Miteigentümern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082852
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0050OB00061_8700000_001