Entscheidungsgründe:
Am 12. Mai 1965 schlossen die damaligen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 58 KG Klagenfurt IV. Bezirk, Dr. Kurt B***-S***, Inge B***, Monika H*** und Max Rudolf R***, mit der Landeshauptstadt Klagenfurt zum Zweck der erforderlichen Bereinigung der Verkehrsenge an der Kreuzung Villacherstraße-Villacherring und der Errichtung einer Hochhausanlage (wobei Mittel des Wohnhauswiederaufbaufonds herangezogen und Wohnungen an Private im Wohnungseigentum verkauft werden sollten) einen Tauschvertrag (Beilage 1). Die genannten Liegenschaftsmiteigentümer verpflichteten sich darin, Teile dieser Liegenschaft im Gesamtausmaß von 1760 m2 lastenfrei in das Eigentum (öffentliche Gut) der Landeshauptstadt Klagenfurt zu übertragen und die darauf befindlichen Gebäude (unter anderem das Haus Villacherstraße 1) abzureißen. Die Landeshauptstadt Klagenfurt verpflichtete sich, als Gegenleistung hiefür ein Grundstück im Ausmaß von 1187 m2 (worauf heute die einen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildenden südlichen Parkplätze angelegt sind) in das Eigentum der Liegenschaftsmiteigentümer zu übertragen und auf eigene Kosten unter anderem die straßenseitigen Gehsteige, eine Längsparkspur in der Villacherstraße und (die verfahrensgegenständlichen) Autoparkflächen am Villacherring bis zum Hausgehsteig entlang des nord-süd verlaufenden fünfstöckigen Haustraktes sowie die zu den Verkehrsflächen hin geplanten Grünanlagen zu errichten und zu erhalten (wobei die Autoparkflächen Privatgrund bleiben sollten).Am 12. Mai 1965 schlossen die damaligen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 58 KG Klagenfurt römisch vier. Bezirk, Dr. Kurt B***-S***, Inge B***, Monika H*** und Max Rudolf R***, mit der Landeshauptstadt Klagenfurt zum Zweck der erforderlichen Bereinigung der Verkehrsenge an der Kreuzung Villacherstraße-Villacherring und der Errichtung einer Hochhausanlage (wobei Mittel des Wohnhauswiederaufbaufonds herangezogen und Wohnungen an Private im Wohnungseigentum verkauft werden sollten) einen Tauschvertrag (Beilage 1). Die genannten Liegenschaftsmiteigentümer verpflichteten sich darin, Teile dieser Liegenschaft im Gesamtausmaß von 1760 m2 lastenfrei in das Eigentum (öffentliche Gut) der Landeshauptstadt Klagenfurt zu übertragen und die darauf befindlichen Gebäude (unter anderem das Haus Villacherstraße 1) abzureißen. Die Landeshauptstadt Klagenfurt verpflichtete sich, als Gegenleistung hiefür ein Grundstück im Ausmaß von 1187 m2 (worauf heute die einen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildenden südlichen Parkplätze angelegt sind) in das Eigentum der Liegenschaftsmiteigentümer zu übertragen und auf eigene Kosten unter anderem die straßenseitigen Gehsteige, eine Längsparkspur in der Villacherstraße und (die verfahrensgegenständlichen) Autoparkflächen am Villacherring bis zum Hausgehsteig entlang des nord-süd verlaufenden fünfstöckigen Haustraktes sowie die zu den Verkehrsflächen hin geplanten Grünanlagen zu errichten und zu erhalten (wobei die Autoparkflächen Privatgrund bleiben sollten).
Am 11. August 1965 schlossen die damaligen Miteigentümer der (durch den Tauschvertrag vom 12. Mai 1965 teils verkleinerten und teils vergrößerten) Liegenschaft EZ 58 KG Klagenfurt IV. Bezirk, die erstbis fünftbeklagten Parteien (R*** Erben genannt), als Verkäufer einen Kaufvertrag mit der sechstbeklagten Partei als Käuferin (Beilage 2). In Punkt I des Vertrages ist festgehalten, daß auf dieser Liegenschaft Ende 1965 der Bau des R***-Hochhauses, bestehend aus einem Hochhaustrakt und zwei Nebentrakten samt Garagen usw., beginnen soll. R*** Erben planen - wie es im Vertragspunkt I weiter heißt -, die Geschäfte und Büroräumlichkeiten sowie Garagen und Abstellplätze und dgl. selbst zu bauen, während sie die mit Fondsmitteln zu erbauenden Wohnungen nicht in eigener Regie errichten wollen. Diese Teile des Gesamtobjektes werden vielmehr en bloc dem mit dem Wohnbau bereits beschäftigten statutenmäßig dazu verhaltenen sechstbeklagten W***Am 11. August 1965 schlossen die damaligen Miteigentümer der (durch den Tauschvertrag vom 12. Mai 1965 teils verkleinerten und teils vergrößerten) Liegenschaft EZ 58 KG Klagenfurt römisch vier. Bezirk, die erstbis fünftbeklagten Parteien (R*** Erben genannt), als Verkäufer einen Kaufvertrag mit der sechstbeklagten Partei als Käuferin (Beilage 2). In Punkt römisch eins des Vertrages ist festgehalten, daß auf dieser Liegenschaft Ende 1965 der Bau des R***-Hochhauses, bestehend aus einem Hochhaustrakt und zwei Nebentrakten samt Garagen usw., beginnen soll. R*** Erben planen - wie es im Vertragspunkt römisch eins weiter heißt -, die Geschäfte und Büroräumlichkeiten sowie Garagen und Abstellplätze und dgl. selbst zu bauen, während sie die mit Fondsmitteln zu erbauenden Wohnungen nicht in eigener Regie errichten wollen. Diese Teile des Gesamtobjektes werden vielmehr en bloc dem mit dem Wohnbau bereits beschäftigten statutenmäßig dazu verhaltenen sechstbeklagten W***
übereignet, sodaß R*** Erben mit allen mit Fondsmitteln zu errichtenden Hausteilen und mit dem ganzen Wohnungsabverkauf nichts zu tun haben. Das (Ver)kauf(s)objekt ist jener ideelle Grundanteil, der im wesentlichen den mit Hilfe des Wohnhauswiederaufbaufonds zu errichtenden Wohnungs- und Gebäudeteilen nach dem Wohnungseigentumsgesetz entspricht (nach der rechtskräftigen Parifizierung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 2. Juli 1965 78.525/105.000-Miteigentumsanteile = 74,8 %, nämlich im Hochhaus die Obergeschoße 4 bis 14, im Mittel- und Südtrakt die Obergeschoße 1 bis 5. Dem Kaufvertrag waren zwei Tabellen angeschlossen, und zwar eine Liste aller verkauften Wohnungen und eine Liste aller den Verkäufern verbleibenden Wohnungen und Räumlichkeiten. Gemäß Punkt II lit. d des Kaufvertrages stimmen alle Vertragsteile gegenseitig der Begründung des Wohnungseigentumsrechtes an jedem einzelnen der in den beiden Tabellen angeführten Wohnungseigentumsobjekte zu. Punkt III des Vertrages lautet: "Es wird vereinbart, daß der K*** W*** (sechstbeklagte Partei) die gekauften Anteile an der EZ 58 KG Klagenfurt IV. Bezirk seinem Vereinszweck entsprechend ins Wohnungseigentum verkauft. Bei den Verkaufsverträgen wird dann einbezogen, daß ausschließlich die Wohnungen und die zu deren Benützung unerläßlichen Teile der Liegenschaft, nicht aber jede sonstige Nutzung derselben, die sich R*** Erben vorbehalten, übertragen werden. So verbleibt R*** Erben insbesondere das Recht, weitere Bauten, Teilungen und Täusche und andere Grundstücksverfügungen zu treffen, Reklamen anzubringen, Parkplätze zu vergeben usw. Ebenfalls ist die Vergabe aller Kellerräume nur im Einvernehmen mit R*** Erben möglich. Die bei R*** Erben angemeldeten Wohnungsinteressenten werden primär berücksichtigt. In fünf Fällen sind alte Preiszusagen, teils aus 1954, gemacht worden, die eingehalten werden müssen .... Der K*** W*** ist weiters verpflichtet und gebunden, alle Verträge mit Architekten, Baufirmen usw. einzuhalten. Es wird auch festgehalten, daß der R*** Hochhausverein, der sich die ordnungsgemäße Erhaltung des Hochhauses zum Zweck gesetzt hat, die Verwaltung übertragen und für jede Wohnung ein dauerndes Vorkaufsrecht verbüchert erhält. Dieser Verein tritt durch Unterschrift seines Obmannes Dr. Kurt B***-S*** unter einem dem Vertrag bei." In der Folge schloß die sechstbeklagte Partei als "außerbücherliche Eigentümerin" mit Wohnungsinteressenten, darunter mit den klagenden Parteien, gleichlautende Anwartschaftsverträge ab (siehe den mit der Drittklägerin am 9. August 1968 geschlossenen Vertrag Beilage A), nach denen diese durch Zahlung der darin genannten Beträge das unbedingte Anrecht auf Abschluß des Vertrages für den Erwerb des Grundanteils und bei Fertigstellung mit Fondsmitteln das Anrecht auf Übergabe einer bestimmt bezeichneten Eigentumswohnung erwerben.übereignet, sodaß R*** Erben mit allen mit Fondsmitteln zu errichtenden Hausteilen und mit dem ganzen Wohnungsabverkauf nichts zu tun haben. Das (Ver)kauf(s)objekt ist jener ideelle Grundanteil, der im wesentlichen den mit Hilfe des Wohnhauswiederaufbaufonds zu errichtenden Wohnungs- und Gebäudeteilen nach dem Wohnungseigentumsgesetz entspricht (nach der rechtskräftigen Parifizierung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 2. Juli 1965 78.525/105.000-Miteigentumsanteile = 74,8 %, nämlich im Hochhaus die Obergeschoße 4 bis 14, im Mittel- und Südtrakt die Obergeschoße 1 bis 5. Dem Kaufvertrag waren zwei Tabellen angeschlossen, und zwar eine Liste aller verkauften Wohnungen und eine Liste aller den Verkäufern verbleibenden Wohnungen und Räumlichkeiten. Gemäß Punkt römisch zwei Litera d, des Kaufvertrages stimmen alle Vertragsteile gegenseitig der Begründung des Wohnungseigentumsrechtes an jedem einzelnen der in den beiden Tabellen angeführten Wohnungseigentumsobjekte zu. Punkt römisch drei des Vertrages lautet: "Es wird vereinbart, daß der K*** W*** (sechstbeklagte Partei) die gekauften Anteile an der EZ 58 KG Klagenfurt römisch vier. Bezirk seinem Vereinszweck entsprechend ins Wohnungseigentum verkauft. Bei den Verkaufsverträgen wird dann einbezogen, daß ausschließlich die Wohnungen und die zu deren Benützung unerläßlichen Teile der Liegenschaft, nicht aber jede sonstige Nutzung derselben, die sich R*** Erben vorbehalten, übertragen werden. So verbleibt R*** Erben insbesondere das Recht, weitere Bauten, Teilungen und Täusche und andere Grundstücksverfügungen zu treffen, Reklamen anzubringen, Parkplätze zu vergeben usw. Ebenfalls ist die Vergabe aller Kellerräume nur im Einvernehmen mit R*** Erben möglich. Die bei R*** Erben angemeldeten Wohnungsinteressenten werden primär berücksichtigt. In fünf Fällen sind alte Preiszusagen, teils aus 1954, gemacht worden, die eingehalten werden müssen .... Der K*** W*** ist weiters verpflichtet und gebunden, alle Verträge mit Architekten, Baufirmen usw. einzuhalten. Es wird auch festgehalten, daß der R*** Hochhausverein, der sich die ordnungsgemäße Erhaltung des Hochhauses zum Zweck gesetzt hat, die Verwaltung übertragen und für jede Wohnung ein dauerndes Vorkaufsrecht verbüchert erhält. Dieser Verein tritt durch Unterschrift seines Obmannes Dr. Kurt B***-S*** unter einem dem Vertrag bei." In der Folge schloß die sechstbeklagte Partei als "außerbücherliche Eigentümerin" mit Wohnungsinteressenten, darunter mit den klagenden Parteien, gleichlautende Anwartschaftsverträge ab (siehe den mit der Drittklägerin am 9. August 1968 geschlossenen Vertrag Beilage A), nach denen diese durch Zahlung der darin genannten Beträge das unbedingte Anrecht auf Abschluß des Vertrages für den Erwerb des Grundanteils und bei Fertigstellung mit Fondsmitteln das Anrecht auf Übergabe einer bestimmt bezeichneten Eigentumswohnung erwerben.
Punkt VIII dieser Verträge lautet: "Der Wohnungseigentümer erwirbt mit diesem Vertrag lediglich das Wohnungseigentum an der bezeichneten Wohnung und die Mitbenützung der notwendigen allgemeinen Hausteile (Zugang, Stiege, Wasch- und Trockenraum, Lift usw.). Die Verfügung über die gesamte übrige Grundfläche, deren Benützung, Verwertung und Verbauung und der daraus stammende Ertrag fallen ausschließlich R*** Erben zu.Punkt römisch acht dieser Verträge lautet: "Der Wohnungseigentümer erwirbt mit diesem Vertrag lediglich das Wohnungseigentum an der bezeichneten Wohnung und die Mitbenützung der notwendigen allgemeinen Hausteile (Zugang, Stiege, Wasch- und Trockenraum, Lift usw.). Die Verfügung über die gesamte übrige Grundfläche, deren Benützung, Verwertung und Verbauung und der daraus stammende Ertrag fallen ausschließlich R*** Erben zu.
Dies gilt insbesondere für Garagen und Abstellplätze, Hof, Dach, Reklamen am Haus, allfällige künftige Aufstockungen, Grundtausch und dgl., zu denen der Wohnungseigentümer sich verpflichtet, falls formell erforderlich, seine Zustimmung nochmals zu erteilen, und hiezu Dr. Kurt B***-S*** ermächtigt." Die gleichlautenden Kaufverträge wurden dann (noch vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 1975) zwischen der sechstbeklagten Partei als Verkäuferin und den Wohnungseigentumsbewerbern (darunter den klagenden Parteien) als Käufern unter Beitritt der Miteigentümergemeinschaft R*** Erben (der erst- bis fünftbeklagten Parteien) und des R***
Hochhausvereins bezüglich des Vorkaufsrechtes sowie zwischen allen Vertragsteilen untereinander geschlossen (siehe den mit 28 Wohnungseigentumsbewerbern, darunter den klagenden Parteien, am 21. Dezember 1970/19. Februar 1971 geschlossenen Kaufvertrag Beilage B).
Punkt III der Kaufverträge lautet: "Der Kauf dieser Grundanteile erfolgt zum erklärten Zweck, an den in der Tabelle angeführten Wohnungen Wohnungseigentum zu erwerben, welches mittels separatem Übereinkommen begründet wird ... Es wird ausdrücklich festgehalten, daß sich die kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile ausschließlich auf die in der Tabelle angeführten Wohnungen beziehen, die in das Wohnungseigentum der Käufer übertragen werden, sowie auf die zur Benützung der Wohnung unerläßlichen allgemeinen Teile wie Stiegen, Lifte, Zugänge usw., während alle wie immer gearteten übrigen Teile des Grundstückes und des späteren Bauwerkes, die also vom Wohnungseigentum der Käufer nicht speziell umfaßt sind, den ursprünglichen Miteigentümern, R*** Erben (das sind Dr. Kurt B***- S***, Inge B***, Monika S***, Joachim R*** und Michael R***) und deren Rechtsnachfolgern stets und uneingeschränkt allein vorbehalten bleiben." Derzeit sind die klagenden Parteien Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 58 KG Klagenfurt IV. Bezirk zu insgesamt 3508/100.000-Anteilen, die erst- bis fünftbeklagten Parteien schlichte Miteigentümer dieser Liegenschaft zu insgesamt 20.287/100.000-Anteilen.Punkt römisch drei der Kaufverträge lautet: "Der Kauf dieser Grundanteile erfolgt zum erklärten Zweck, an den in der Tabelle angeführten Wohnungen Wohnungseigentum zu erwerben, welches mittels separatem Übereinkommen begründet wird ... Es wird ausdrücklich festgehalten, daß sich die kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile ausschließlich auf die in der Tabelle angeführten Wohnungen beziehen, die in das Wohnungseigentum der Käufer übertragen werden, sowie auf die zur Benützung der Wohnung unerläßlichen allgemeinen Teile wie Stiegen, Lifte, Zugänge usw., während alle wie immer gearteten übrigen Teile des Grundstückes und des späteren Bauwerkes, die also vom Wohnungseigentum der Käufer nicht speziell umfaßt sind, den ursprünglichen Miteigentümern, R*** Erben (das sind Dr. Kurt B***- S***, Inge B***, Monika S***, Joachim R*** und Michael R***) und deren Rechtsnachfolgern stets und uneingeschränkt allein vorbehalten bleiben." Derzeit sind die klagenden Parteien Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 58 KG Klagenfurt römisch vier. Bezirk zu insgesamt 3508/100.000-Anteilen, die erst- bis fünftbeklagten Parteien schlichte Miteigentümer dieser Liegenschaft zu insgesamt 20.287/100.000-Anteilen.
Die ursprünglich schlichte Miteigentümergemeinschaft "R*** Erben" finanzierte und errichtete aus privaten Eigenmitteln (die aus dem Erlös des Grundverkaufes an den K*** W*** bzw. aus Privatkrediten stammten) die gesamten Geschäftsflächen in den Erdgeschoßen, die Tiefgarage mit den darüberliegenden westlichen 36 Parkplätzen, im Hochhaus zwei Obergeschoße, im Hof eine Garagenzeile und in den südlichen zwei Dritteln des Hofgebäudes die Obergeschoßräumlichkeiten sowie im Südtrakt Lager- und Garagenräume unter den Geschäften. Alle darüberliegenden Wohnungen wurden vom Wohnhauswiederaufbaufonds finanziert und an Wohnungseigentümer verkauft. Die sonstigen allgemeinen Teile wurden anteilsmäßig errichtet. Der Bau dauerte von 1966 bis 1968/69.
Das wirtschaftliche Konzept der Miteigentümergemeinschaft "R*** Erben" beruhte darauf, die Geschäfte und Büros vermieten zu können, um so nach wie vor einen maßgebenden Anteil am alten Familienbesitz zu erhalten. Das gesamte Konzept war aber nur unter einer Voraussetzung zu verwirklichen: Das gesamte alte R*** sowie die großen anschließenden Verkaufshallen waren zur Gänze als Geschäfte und Büros oder Ordinationen vermietet. Alle diese Mietobjekte waren mietengesetzlich kündigungsgeschützt. Das Neubauprojekt bildete keinen Kündigungsgrund. Das Projekt konnte daher nur realisiert werden, wenn es gelang, mit allen Mietern die Vereinbarung zu treffen, daß sie bereit sind, im Neubau Ersatzmietlokale zu beziehen. Einzelne Mieter sicherten sich Eigentumswohnungen, welche Rechte ebenfalls an den K*** W*** überbunden wurden. In diesen Verhandlungen zeigte es sich, daß eine Zustimmung nur zu erreichen war, wenn den Altmietern auch entsprechende Parkplätze für sich und die Kunden zur Verfügung gestellt werden konnten. Dementsprechend wurde das Projekt vom Architekten auch aufgebaut. Dies gilt sowohl für die Lokalgrößen als auch für den Umstand, daß vor dem Vor-, Mittel- und Südtrakt 36 Parkplätze zum Villacherring hin geplant und darüber hinaus Parkplätze vor dem Südtrakt gegen den Stadtpark zu und entlang der Mauer ermöglicht wurden. Nur unter der Voraussetzung, daß diese Parkplätze den Mietern zur Verfügung stehen, konnte die gutwillige Räumung und Übersiedlung ermöglicht werden. Es zeigte sich zugleich, daß diese Lokale schwer zu vermieten waren und damit der wirtschaftliche Zweck nicht zu erreichen war, wenn eben nicht die Vermieter, nämlich R*** Erben, das ausschließliche Verfügungsrecht über die Verwertung dieser Parkplätze haben. Ohne den Verfügungsvorbehalt für alle Parkplätze wäre die Räumung des Altobjektes, der Neubau und die Schaffung der wirtschaftlichen Grundlage für die Eigentümer demnach nicht möglich gewesen. Die wirtschaftliche Grundlage besteht auch noch heute, wenngleich in den langen Jahren der Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens ein Teil der Altmieter andere Lokalitäten gesucht hat.
Der Wert des Grundes wurde aus Anlaß des Tauschvertrages zwischen der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Erbengemeinschaft mit S 3.000,-- je m2 für den Wohnhauswiederaufbaufonds geschätzt. Die Nettoabtretungssumme präsentierte einen Wert von rund S 1,5 Mill., die Verpflichtung der Landeshauptstadt Klagenfurt, die Autoparkplätze zu errichten und zu erhalten, war ein Teil der Gegenleistung für den Erhalt der 1760 m2 Grund der Erbengemeinschaft.
Zur Unterbringung der Parkplätze mußte das Dach der Tiefgarage wesentlich verstärkt und mit einer speziellen Abdichtung ausgestattet werden. Diese zusätzlichen Kosten zur Ermöglichung der Parkplätze auf dem Dach der Tiefgarage wurden von den erst- bis fünftbeklagten Parteien allein getragen. Der Gesamtaufwand für die Herstellung betrug rund S 2 Mill.
Es war daher das Gesamtkonzept der Verkäufer darauf ausgerichtet, dem K*** W*** ein mit diesen Sondernutzungsrechten belastetes Grundstück zu verkaufen. Ohne eine solche wirksame Nutzungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Abstellplätze wäre das Konzept überhaupt nicht in dieser Form in Angriff genommen worden. Die mit den Sondernutzungsrechten belastete Liegenschaft hat der K*** W*** in dieser Form vereinbarungsgemäß den Wohnungseigentümern weiterveräußert. Der Vorbehalt der Sondernutzungsrechte war ein Teil der Gegenleistung, welche der kaufende K*** W*** an R*** Erben zu entrichten und vertragsgemäß an die Wohnungseigentümer weiterzugeben hatte.
Soweit Reparaturen am Dach der Tiefgarage erforderlich wurden, wurden diese ebenso von R*** Erben bezahlt wie die Schneeräumung. Lediglich ein Anteil für die Säuberung der Gehsteige wird von der Miteigentümergemeinschaft gemeinsam getragen.
Die Parkplätze sind zum größten Teil aufgrund einheitlicher Mietverträge mit den Geschäften und Büros gemeinsam (zum Großteil ohne gesonderte Gegenleistung) vermietet.
Die klagenden Parteien begehren nun die Feststellung, daß die zwischen den klagenden Parteien und der sechstbeklagten Partei zugunsten der erst- bis fünftbeklagten Parteien geschlossenen Vereinbarungen des Inhaltes: "Die Verfügung über und die Benützung und Verwertung der Abstellplätze und der daraus stammende Ertrag fallen ausschließlich R*** Erben zu" rechtsunwirksam seien. Sie vertreten den Standpunkt, daß das Wohnungseigentumsgesetz 1975 (insbesondere dessen §§ 20, 24 und 29) die Rechtsunwirksamkeit der genannten Vereinbarungen bewirkt habe.Die klagenden Parteien begehren nun die Feststellung, daß die zwischen den klagenden Parteien und der sechstbeklagten Partei zugunsten der erst- bis fünftbeklagten Parteien geschlossenen Vereinbarungen des Inhaltes: "Die Verfügung über und die Benützung und Verwertung der Abstellplätze und der daraus stammende Ertrag fallen ausschließlich R*** Erben zu" rechtsunwirksam seien. Sie vertreten den Standpunkt, daß das Wohnungseigentumsgesetz 1975 (insbesondere dessen Paragraphen 20, 24 und 29) die Rechtsunwirksamkeit der genannten Vereinbarungen bewirkt habe.
Die beklagten Parteien beantragen Klagezurückweisung wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges, in eventu Klageabweisung. Sie wenden ein, den klagenden Parteien fehle wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage das rechtliche Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung. Den beklagten Parteien fehle die Passivlegitimation. Die klagegegenständlichen Vereinbarungen verstießen weder gegen § 20 noch gegen § 24 WEG 1975. Schließlich sei die Rechtswirksamkeit einer nach § 8 Abs. 4 WEG 1948 geschlossenen abweichenden vertraglichen Regelung gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 WEG 1975 nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen und nur unter bestimmten Voraussetzungen außergerichtlich, "also unter Ausschluß des Rechtsweges", aufkündbar.Die beklagten Parteien beantragen Klagezurückweisung wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges, in eventu Klageabweisung. Sie wenden ein, den klagenden Parteien fehle wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage das rechtliche Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung. Den beklagten Parteien fehle die Passivlegitimation. Die klagegegenständlichen Vereinbarungen verstießen weder gegen Paragraph 20, noch gegen Paragraph 24, WEG 1975. Schließlich sei die Rechtswirksamkeit einer nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 geschlossenen abweichenden vertraglichen Regelung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen und nur unter bestimmten Voraussetzungen außergerichtlich, "also unter Ausschluß des Rechtsweges", aufkündbar.
Das Erstgericht wies die Klage mit Urteil zurück. Es unterzog den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zusammengefaßt folgender rechtlichen Beurteilung:
Alle beklagten Parteien seien als Wohnungseigentumsorganisatoren zu behandeln und passiv legitimiert. Der streitgegenständliche Nutzungsvorbehalt, der sich auf nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizierende Parkplätze beziehe, sei aufgrund des § 8 WEG 1948 wirksam geschlossen worden und zufolge § 29 Abs. 1 Z 2 WEG 1975 nicht rechtsunwirksam geworden. Er könnte nach der genannten Übergangsbestimmung unter den darin angeführten Voraussetzungen nur außergerichtlich aufgekündigt werden. Dieses Ergebnis sei auch befriedigend, weil im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, daß die beklagten Parteien den klagenden Parteien bei Abschluß der Verträge mit der sonst geradezu typischen Vertragsübermacht der Wohnungseigentumsorganisatoren gegenübergetreten seien. Da der Rechtsweg im Hinblick auf die ausschließlich bestehende außergerichtliche Aufkündigungsmöglichkeit unzulässig sei, sei die Klage zurückzuweisen gewesen. Das Berufungsgericht gab der nur auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Berufung der klagenden Parteien mit der Maßgabe nicht Folge, daß die Klage nicht zurück-, sondern abgewiesen wird, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Es führte aus:Alle beklagten Parteien seien als Wohnungseigentumsorganisatoren zu behandeln und passiv legitimiert. Der streitgegenständliche Nutzungsvorbehalt, der sich auf nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizierende Parkplätze beziehe, sei aufgrund des Paragraph 8, WEG 1948 wirksam geschlossen worden und zufolge Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 nicht rechtsunwirksam geworden. Er könnte nach der genannten Übergangsbestimmung unter den darin angeführten Voraussetzungen nur außergerichtlich aufgekündigt werden. Dieses Ergebnis sei auch befriedigend, weil im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, daß die beklagten Parteien den klagenden Parteien bei Abschluß der Verträge mit der sonst geradezu typischen Vertragsübermacht der Wohnungseigentumsorganisatoren gegenübergetreten seien. Da der Rechtsweg im Hinblick auf die ausschließlich bestehende außergerichtliche Aufkündigungsmöglichkeit unzulässig sei, sei die Klage zurückzuweisen gewesen. Das Berufungsgericht gab der nur auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Berufung der klagenden Parteien mit der Maßgabe nicht Folge, daß die Klage nicht zurück-, sondern abgewiesen wird, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Es führte aus:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes erwarben die klagenden Parteien von der sechstbeklagten Partei Mit- und Wohnungseigentum, soweit das die Benützung der ihnen jeweils zugewiesenen Wohnungen betrifft, während die Verfügung über die gesamte übrige Grundfläche ausschließlich R*** Erben zufallen sollte, die auch die dort errichteten Gebäudeteile einschließlich der Abstell- bzw. Garagierungsflächen ausschließlich allein finanzierten. Des weiteren stellte das Erstgericht fest, daß die Errichtung der Wohnungseigentumsanlage nur möglich war, weil R*** Erben den kündigungsgeschützten Altmiertern Parkplätze zur Verfügung stellen konnten, bzw. der Vorbehalt dieser Sondernutzungsrechte ein Teil der Gegenleistung war, die die sechstbeklagte Partei an die erst- bis fünftbeklagten Parteien zu entrichten und vertragsgemäß den Wohnungseigentümern, somit auch den klagenden Parteien, weiterzugeben hatte.
Aus diesen Feststellungen erhelle zunächst, daß die sechstbeklagte Partei Vertragspartner der klagenden Parteien gewesen sei. Die passive Klagelegitimation der sechstbeklagten Partei sei daher, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Wohnungseigentumsorganisator, schon deshalb gegeben.
Die klagenden Parteien seien der Ansicht, daß die hier strittigen Vorbehalte geeignet seien, die ihnen zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken, weshalb sie rechtsunwirksam seien (§ 24 WEG 1975), weil diese Unwirksamkeit auch für Rechtsgeschäfte gelte, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 geschlossen worden seien (§ 29 WEG 1975).Die klagenden Parteien seien der Ansicht, daß die hier strittigen Vorbehalte geeignet seien, die ihnen zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken, weshalb sie rechtsunwirksam seien (Paragraph 24, WEG 1975), weil diese Unwirksamkeit auch für Rechtsgeschäfte gelte, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 geschlossen worden seien (Paragraph 29, WEG 1975).
§ 24 Abs. 1 WEG 1975 enthalte eine einleitende Generalklausel. Der Begriff Nutzungsvorbehalte im § 24 Abs. 1 Z 1 WEG 1975 ziele vor allem auf die Ausschaltung aller den Zweck der Schutznorm vereitelnden Umgehungsgeschäfte, insbesondere von Verträgen, in denen sich die werdenden Wohnungseigentümer verpflichteten, mit einem bestimmten vom Wohnungseigentumsorganisator namhaft gemachten Vertragspartner Verträge über Teile der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehe oder nicht bestehen könne, zu schließen. Insbesondere treffe diese Bestimmung auch die Vergabe von Parkplätzen (Meinhart, WEG 1975, 198 f).Paragraph 24, Absatz eins, WEG 1975 enthalte eine einleitende Generalklausel. Der Begriff Nutzungsvorbehalte im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 ziele vor allem auf die Ausschaltung aller den Zweck der Schutznorm vereitelnden Umgehungsgeschäfte, insbesondere von Verträgen, in denen sich die werdenden Wohnungseigentümer verpflichteten, mit einem bestimmten vom Wohnungseigentumsorganisator namhaft gemachten Vertragspartner Verträge über Teile der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehe oder nicht bestehen könne, zu schließen. Insbesondere treffe diese Bestimmung auch die Vergabe von Parkplätzen (Meinhart, WEG 1975, 198 f).
Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeute dies, daß es unerheblich sei, ob die erst- bis fünftbeklagten Parteien als Wohnungseigentumsorganisatoren anzusehen seien. Diese Parteien seien auf jeden Fall Miteigentümer, die durch die von der sechstbeklagten Partei den klagenden Parteien übertragenen "Lasten" bevorzugt seien. Damit seien aber auch sie passiv zur Klage legitimiert, sodaß es dahingestellt bleiben könne, ob die Außerstreitstellung der Parteien, wonach nur die sechstbeklagte Partei als Wohnungseigentumsorganisator aufgetreten sei, das Gericht binde oder ob im Vorgehen des Erstgerichtes eine wenn auch nicht erhebliche (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 849) Verletzung einer Verfahrensvorschrift liege.
Wie das Erstgericht zutreffend hervorgehoben habe, handle es sich bei den hier strittigen Vorbehalten um Vereinbarungen im Sinne des § 8 WEG 1948, da sie Nutzungen aus nicht im Wohnungseigentum stehenden Teilen der Liegenschaft beträfen. Die Wirkung solcher Vertäge, die hinsichtlich von Aufwendungen und Erträgnissen der Liegenschaft getroffen worden seien, seien gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 WEG 1975 nach den seinerzeit dafür geltenden Normen zu beurteilen (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 9 zu § 29). Es sei für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache unmaßgeblich, ob - wie das Erstgericht meine - die Vereinbarungen außergerichtlich aufgekündigt werden müßten oder ob Unkündbarkeit gegeben sei, weil sie nach den seinerzeit gültigen Normen rechtmäßig zustande gekommen seien. Daraus gehe zunächst hervor, daß das Erstgericht es zu Recht unterlassen habe, auf die Frage einzugehen, ob die in Rede stehenden Erträgnisse solche im Sinne des § 20 Z 3 WEG 1975 seien. Andererseits ergebe sich aber aus dem bisher Gesagten eindeutig, daß diese Sondernutzungsrechte derzeit noch Gültigkeit besäßen. Das Klagebegehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit sei daher abzuweisen gewesen, ein Umstand, der sich auch aus der Entscheidung des Erstgerichtes zwangsläufig ergebe, da auch das Erstgericht die Ansicht vertreten habe, daß die Vereinbarungen derzeit gültig (jedoch kündbar) seien. Das Erstgericht, das das Klagebegehren mit Urteil zurückgewiesen habe, habe sich daher offensichtlich nur im Ausdruck vergriffen. Dies habe aus Anlaß der Berufung berichtigt werden müssen.Wie das Erstgericht zutreffend hervorgehoben habe, handle es sich bei den hier strittigen Vorbehalten um Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 8, WEG 1948, da sie Nutzungen aus nicht im Wohnungseigentum stehenden Teilen der Liegenschaft beträfen. Die Wirkung solcher Vertäge, die hinsichtlich von Aufwendungen und Erträgnissen der Liegenschaft getroffen worden seien, seien gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 nach den seinerzeit dafür geltenden Normen zu beurteilen (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 9 zu Paragraph 29,). Es sei für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache unmaßgeblich, ob - wie das Erstgericht meine - die Vereinbarungen außergerichtlich aufgekündigt werden müßten oder ob Unkündbarkeit gegeben sei, weil sie nach den seinerzeit gültigen Normen rechtmäßig zustande gekommen seien. Daraus gehe zunächst hervor, daß das Erstgericht es zu Recht unterlassen habe, auf die Frage einzugehen, ob die in Rede stehenden Erträgnisse solche im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 3, WEG 1975 seien. Andererseits ergebe sich aber aus dem bisher Gesagten eindeutig, daß diese Sondernutzungsrechte derzeit noch Gültigkeit besäßen. Das Klagebegehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit sei daher abzuweisen gewesen, ein Umstand, der sich auch aus der Entscheidung des Erstgerichtes zwangsläufig ergebe, da auch das Erstgericht die Ansicht vertreten habe, daß die Vereinbarungen derzeit gültig (jedoch kündbar) seien. Das Erstgericht, das das Klagebegehren mit Urteil zurückgewiesen habe, habe sich daher offensichtlich nur im Ausdruck vergriffen. Dies habe aus Anlaß der Berufung berichtigt werden müssen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.