Rechtssatz RS0082869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082869
Entscheidungsdatum
09.06.1981
Rechtssatz
Die Auffassung, daß der Gesetzgeber geschlossene Garagenräume als selbständige Objekte gemäß § 1 Abs 1 WEG 1975 nur in Baulichkeiten, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf einer überwiegend nur diesem Zweck dienenden Liegenschaft errichtet sind, (sogenannte Parkhäuser) dulden wollte, findet im Gesetz keine Deckung (unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut und die Erläuternden Bemerkungen).Die Auffassung, daß der Gesetzgeber geschlossene Garagenräume als selbständige Objekte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 nur in Baulichkeiten, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf einer überwiegend nur diesem Zweck dienenden Liegenschaft errichtet sind, (sogenannte Parkhäuser) dulden wollte, findet im Gesetz keine Deckung (unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut und die Erläuternden Bemerkungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082869
Dokumentnummer
JJR_19810609_OGH0002_0050OB00035_8000000_004