Aus der Begründung:
Die Antragstellerin vertritt zunächst die Auffassung, daß wegen des Umstandes, daß die maßgeblichen Verträge ausnahmslos vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 abgeschlossen worden seien, die Nutzwertfestsetzung nach der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandenen Gesetzeslage zu erfolgen habe und daher zwingende formalrechtliche Bestimmungen über den Bereich der Nutzwertfestsetzung, soweit sie sich aus dem WEG 1975 ergäben, nicht anzuwenden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Übergangsbestimmung des § 29 Abs. 1 Z. 1 WEG 1975 vorsieht, daß die §§ 2 und 5 des WEG 1948, BGBl. 149/1948, mit ihren Parifizierungsvorschriften nur in den Fällen weiterhin anzuwenden sind, in denen zumindest an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) durch bücherliche Eintragung das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. In diesem Fall sind diese Bestimmungen auch auf die Parifizierung und Verbücherung der restlichen Wohnungen (sonstigen Räumlichkeiten) anzuwenden. Ein derartiger Sachverhalt ist im vorliegenden Fall weder behauptet worden noch hervorgekommen. Soweit die Antragsgegner auf die Einbringung von Klagen nach § 25 WEG 1975 und die Anträge auf Bewilligung der Anmerkung dieses Streites gemäß § 25 Abs. 3 WEG 1975 hingewiesen haben, ist davon auszugehen, daß nach dem Akteninhalt eine Verbücherung der Wohnungseigentumsverträge noch nicht erfolgt ist und daß Streitanmerkungen nach § 25 Abs. 3 WEG 1975 nicht die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung für künftige bücherliche Eintragungen zukommt (so 3 Ob 47/80).Dem ist entgegenzuhalten, daß die Übergangsbestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 vorsieht, daß die Paragraphen 2 und 5 des WEG 1948, Bundesgesetzblatt 149 aus 1948,, mit ihren Parifizierungsvorschriften nur in den Fällen weiterhin anzuwenden sind, in denen zumindest an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) durch bücherliche Eintragung das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. In diesem Fall sind diese Bestimmungen auch auf die Parifizierung und Verbücherung der restlichen Wohnungen (sonstigen Räumlichkeiten) anzuwenden. Ein derartiger Sachverhalt ist im vorliegenden Fall weder behauptet worden noch hervorgekommen. Soweit die Antragsgegner auf die Einbringung von Klagen nach Paragraph 25, WEG 1975 und die Anträge auf Bewilligung der Anmerkung dieses Streites gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WEG 1975 hingewiesen haben, ist davon auszugehen, daß nach dem Akteninhalt eine Verbücherung der Wohnungseigentumsverträge noch nicht erfolgt ist und daß Streitanmerkungen nach Paragraph 25, Absatz 3, WEG 1975 nicht die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung für künftige bücherliche Eintragungen zukommt (so 3 Ob 47/80).
Es kann aber auch nicht uneingeschränkt der Auffassung der Antragstellerin beigepflichtet werden, daß das WEG 1975 nicht die vorzunehmende Verweisung der gegenständlichen Flächen in das schlichte Miteigentum der Antragstellerin hindere und eine Gesamtparifizierung der Liegenschaft unbeschadet des Umstandes stattzufinden habe, ob tatsächlich auch sämtliche Räume und Flächen in Wohnungseigentum übergeführt werden oder nicht.
Der Hinweis auf alle Räumlichkeiten im § 3 WEG 1975 läßt erkennen, daß es sich immer um eine Gesamtparifizierung der Liegenschaft (Grundbuchskörper) handeln muß, gleichgültig, ob sämtliche Räume auch in Wohnungseigentum übergeführt werden (Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 109). Die Parifizierung erfaßt aber nur Objekte gemäß § 1 Abs. 1 und 2 WEG 1975, nicht dagegen allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 1 Abs. 3 WEG 1975, wozu auch Wege, Zufahrten oder Gemeinschaftsräume zählen. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, kommen für die Zuordnung der strittigen Kfz-Abstellplätze infolge der vorliegenden Vereinbarungen und der örtlichen Lage allenfalls die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 WEG 1975 zum Tragen, die selbständige in sich geschlossenen Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen betreffen, die insbesondere nicht in Teilen der Liegenschaft gelegen sind, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht. Das Rekursgericht hat in diesem Sinne darauf hingewiesen, daß die im Hof befindlichen Abstellflächen und die im Erdgeschoß zwischen der Durchfahrt und der Abstellfläche im Hof befindlichen zusätzlichen vier Kfz-Einstellplätze bei der Nutzwertfeststellung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Antragstellerin konnte keine Argumente vorbringen, die schon in tatsächlicher Hinsicht die Unrichtigkeit dieser Auffassung darzulegen vermochten. Insoweit sie vorbringt, daß im Hinblick auf die gegebene Vertragslage und in Ansehung des Umstandes, daß diese Verträge vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 zustande gekommen seien, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes auch hinsichtlich der Kellergarage unrichtig sei, kann ihr nach den bereits dargelegten Erwägungen nicht gefolgt werden. Wie der OGH in seiner ebenfalls diesen Streitfall betreffenden Entscheidung vom 3. Juni 1980, 4 Ob 557/79, dargelegt hat, käme als Gegenstand selbständigen Wohnungseigentums im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 WEG 1975 wohl nur die sogenannte "Kellergarage" in Betracht. An ihr könnte ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht der Antragstellerin und Wohnungseigentumsorganisatorin nur dann angenommen werden, wenn feststunde, daß diese "Kellergarage" aus einem oder mehreren "selbständigen in sich geschlossenen Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen" besteht und sich die Antragstellerin tatsächlich das alleinige Nutzungsrecht an diesen Räumen (und zugleich damit notwendigerweise auch den zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindest-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WEG 1975) vertraglich vorbehalten hat.Der Hinweis auf alle Räumlichkeiten im Paragraph 3, WEG 1975 läßt erkennen, daß es sich immer um eine Gesamtparifizierung der Liegenschaft (Grundbuchskörper) handeln muß, gleichgültig, ob sämtliche Räume auch in Wohnungseigentum übergeführt werden (Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 109). Die Parifizierung erfaßt aber nur Objekte gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 WEG 1975, nicht dagegen allgemeine Teile der Liegenschaft nach Paragraph eins, Absatz 3, WEG 1975, wozu auch Wege, Zufahrten oder Gemeinschaftsräume zählen. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, kommen für die Zuordnung der strittigen Kfz-Abstellplätze infolge der vorliegenden Vereinbarungen und der örtlichen Lage allenfalls die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 zum Tragen, die selbständige in sich geschlossenen Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen betreffen, die insbesondere nicht in Teilen der Liegenschaft gelegen sind, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht. Das Rekursgericht hat in diesem Sinne darauf hingewiesen, daß die im Hof befindlichen Abstellflächen und die im Erdgeschoß zwischen der Durchfahrt und der Abstellfläche im Hof befindlichen zusätzlichen vier Kfz-Einstellplätze bei der Nutzwertfeststellung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Antragstellerin konnte keine Argumente vorbringen, die schon in tatsächlicher Hinsicht die Unrichtigkeit dieser Auffassung darzulegen vermochten. Insoweit sie vorbringt, daß im Hinblick auf die gegebene Vertragslage und in Ansehung des Umstandes, daß diese Verträge vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 zustande gekommen seien, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes auch hinsichtlich der Kellergarage unrichtig sei, kann ihr nach den bereits dargelegten Erwägungen nicht gefolgt werden. Wie der OGH in seiner ebenfalls diesen Streitfall betreffenden Entscheidung vom 3. Juni 1980, 4 Ob 557/79, dargelegt hat, käme als Gegenstand selbständigen Wohnungseigentums im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 WEG 1975 wohl nur die sogenannte "Kellergarage" in Betracht. An ihr könnte ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht der Antragstellerin und Wohnungseigentumsorganisatorin nur dann angenommen werden, wenn feststunde, daß diese "Kellergarage" aus einem oder mehreren "selbständigen in sich geschlossenen Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen" besteht und sich die Antragstellerin tatsächlich das alleinige Nutzungsrecht an diesen Räumen (und zugleich damit notwendigerweise auch den zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindest-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, WEG 1975) vertraglich vorbehalten hat.
Wenn das Rekursgericht in diesen Belangen die Sachverhaltsgrundlage für eine abschließende rechtliche Beurteilung für unzureichend und daher ergänzungsbedürftig befunden hat, so kann dem der OGH nicht entgegentreten. Inwieweit bezüglich eines allfällig vorliegenden obligatorischen Nutzungsvorbehaltes der Antragstellerin an den in Betracht kommenden Kraftfahrzeugstellplätzen eine unzulässige Vereinbarung im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 29 Abs. 1 WEG 1975 vorliegen könnte, hat im Nutzwertfeststellungsverfahren nach § 5 WEG 1975 außer Betracht zu bleiben, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, weil die Rechtsnatur der diesbezüglichen Objekte im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 WEG 1975 hievon nicht berührt würde.Wenn das Rekursgericht in diesen Belangen die Sachverhaltsgrundlage für eine abschließende rechtliche Beurteilung für unzureichend und daher ergänzungsbedürftig befunden hat, so kann dem der OGH nicht entgegentreten. Inwieweit bezüglich eines allfällig vorliegenden obligatorischen Nutzungsvorbehaltes der Antragstellerin an den in Betracht kommenden Kraftfahrzeugstellplätzen eine unzulässige Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 29, Absatz eins, WEG 1975 vorliegen könnte, hat im Nutzwertfeststellungsverfahren nach Paragraph 5, WEG 1975 außer Betracht zu bleiben, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, weil die Rechtsnatur der diesbezüglichen Objekte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 WEG 1975 hievon nicht berührt würde.
Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Rekurs schließlich auch noch gegen die hinsichtlich der Festsetzung der Nutzwerte für die Wohnungen 3, 5 und 15 auf Stiege II des Hauses zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß bei der Parifizierung dieser drei Wohnungen von deren Naturmaßen auszugehen sei, während die große Mehrzahl der Wohnungen nach Planmaßen beurteilt worden sei.Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Rekurs schließlich auch noch gegen die hinsichtlich der Festsetzung der Nutzwerte für die Wohnungen 3, 5 und 15 auf Stiege römisch zwei des Hauses zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß bei der Parifizierung dieser drei Wohnungen von deren Naturmaßen auszugehen sei, während die große Mehrzahl der Wohnungen nach Planmaßen beurteilt worden sei.
Meinhart vertritt in seiner diesbezüglichen Untersuchung, auf die sowohl die Antragstellerin als auch das Rekursgericht Bezug nehmen (Nutzfläche nach Plan- oder Naturmaßen - § 6 WEG 1975 - ImmZ 1979, 19 f.), die Auffassung, daß dann, wenn vom Planmaß zum Naturmaß gewechselt werde, wegen des einheitlichen Relationsmaßstabes für das gesamte Objekt, also für alle mitbeteiligten Parteien, auf Naturmaße zu wechseln sei.Meinhart vertritt in seiner diesbezüglichen Untersuchung, auf die sowohl die Antragstellerin als auch das Rekursgericht Bezug nehmen (Nutzfläche nach Plan- oder Naturmaßen - Paragraph 6, WEG 1975 - ImmZ 1979, 19 f.), die Auffassung, daß dann, wenn vom Planmaß zum Naturmaß gewechselt werde, wegen des einheitlichen Relationsmaßstabes für das gesamte Objekt, also für alle mitbeteiligten Parteien, auf Naturmaße zu wechseln sei.
Das Rekursgericht hat seine Ablehnung der Auffassung Meinharts nur mit dem Hinweis auf seine Entscheidung vom 25. März 1980, 41 R 166/80, begrundet. Dort wurde dargetan, daß das Vorliegen einer planwidrigen (und nicht auf die Anbringung von Verputz zurückzuführenden) Abweichung von den Bauplänen in nur einer Eigentumswohnung keineswegs ausschließe, daß in den übrigen Eigentumswohnungen die Planmaße mit den Naturmaßen im wesentlichen übereinstimmten, wenn auch eine mathematisch genaue Übereinstimmung von Natur- und Planmaß in der Praxis kaum eintreten werde. Es müsse daher selbst dann, wenn in einem Wohnungseigentumsobjekt bereits ein Abweichen der Naturmaße von den Planmaßen erwiesen wurde, behauptet und nachgewiesen werden, daß auch die Nutzflächen einer oder mehrerer anderer Eigentumswohnungen auf Grund eines planwidrigen Abgehens von den genehmigten Bauplänen von den dort ersichtlichen Flächenausmaßen abweichen. Der "einheitliche Relationsmaßstab" bei Festlegung der Nutzwerte werde durch den geringfügigen Unterschied, der sich über die erwiesenen Abweichungen vom Bauplan hinaus durch das Anbringen von Verputz ergeben könnte, nicht beeinträchtigt, zumal auch ganze Gebäude (beispielsweise in Fertigteilbauweise) oder Gebäudeteile (wie Keller, Garagen usw.) ohne Anbringung von Verputz errichtet würden.
Im Hinblick auf den Wortlaut des § 6 Abs. 1 WEG 1975, der die Nutzfläche als die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit nach Planmaß festlegt, ist der Auffassung beizupflichten, daß auch die Nutzfläche nach § 6 Abs. 2 WEG 1975 nur ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt betrifft und bei Nachweis der Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan nur die Nutzfläche dieses bestimmten Objektes nach dem Naturmaß zu berechnen ist. Aufgabe des Sachverständigen nach § 26 Abs. 2 Z. 9 WEG 1975 ist es in erster Linie, die in den Bauplänen ausgewiesenen Flächen zusammenzustellen. Naturmaße sind nur im Falle behaupteter und erwiesener Abweichungen insoweit festzustellen, als davon Objekte tatsächlich berührt werden (vgl. Zingher, MG[18], 264 f.). Wenn derartige Abweichungen nicht auch in anderen Objekten hervorkommen, erscheint der einheitliche Relationsmaßstab auch bei Mischanwendung von Natur- und Planmaßen nicht entscheidend beeinträchtigt. Es ist daher der Auffassung des Rekursgerichtes beizupflichten, zumal sie einer praxisbezogenen Rechtsauslegung Rechnung trägt. Das Rekursgericht verweist durchaus zutreffend etwa darauf, daß es zu einem unwirtschaftlichen und für die übrigen Wohnungseigentumsbewerber höchst unbilligen Ergebnis führen müßte, daß dann, wenn in einer einzigen Wohnung etwa bauplanwidrig eine Trennmauer zur Nachbarwohnung versetzt wurde, alle Wohnungseigentumsobjekte einer Liegenschaft, die nicht selten schon die Zahl von 100 überschreiten oder in mehreren Baublöcken liegen, von einem Sachverständigen vermessen werden müßten.Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, WEG 1975, der die Nutzfläche als die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit nach Planmaß festlegt, ist der Auffassung beizupflichten, daß auch die Nutzfläche nach Paragraph 6, Absatz 2, WEG 1975 nur ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt betrifft und bei Nachweis der Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan nur die Nutzfläche dieses bestimmten Objektes nach dem Naturmaß zu berechnen ist. Aufgabe des Sachverständigen nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 9, WEG 1975 ist es in erster Linie, die in den Bauplänen ausgewiesenen Flächen zusammenzustellen. Naturmaße sind nur im Falle behaupteter und erwiesener Abweichungen insoweit festzustellen, als davon Objekte tatsächlich berührt werden vergleiche Zingher, MG[18], 264 f.). Wenn derartige Abweichungen nicht auch in anderen Objekten hervorkommen, erscheint der einheitliche Relationsmaßstab auch bei Mischanwendung von Natur- und Planmaßen nicht entscheidend beeinträchtigt. Es ist daher der Auffassung des Rekursgerichtes beizupflichten, zumal sie einer praxisbezogenen Rechtsauslegung Rechnung trägt. Das Rekursgericht verweist durchaus zutreffend etwa darauf, daß es zu einem unwirtschaftlichen und für die übrigen Wohnungseigentumsbewerber höchst unbilligen Ergebnis führen müßte, daß dann, wenn in einer einzigen Wohnung etwa bauplanwidrig eine Trennmauer zur Nachbarwohnung versetzt wurde, alle Wohnungseigentumsobjekte einer Liegenschaft, die nicht selten schon die Zahl von 100 überschreiten oder in mehreren Baublöcken liegen, von einem Sachverständigen vermessen werden müßten.
Zu berücksichtigen ist allerdings noch, daß eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan dann nicht vorliegt, wenn in den Bauplänen Rohbaumaße ohne Verputz enthalten waren, in der Folge aber in den Wohnungseigentumsobjekten Verputz aufgebracht und damit die Nutzfläche geringfügig geändert wird. Ob das allein auch bei den festgestellten Abweichungen der Fall ist, läßt sich dem Gutachten des Sachverständigen nicht eindeutig entnehmen und wird noch zu klären sein.
Die von den Antragsgegnern (Wohnungseigentumsbewerbern) vorgetragene Auffassung, daß der Gesetzgeber geschlossene Garagenräume als selbständige Objekte gemäß § 1 Abs. 1 WEG 1975 nur in sogenannten Parkhäusern dulden wollte, findet im Gesetz keine Deckung, weil hier neben den deutlich abgegrenzten Abstellflächen (Abstellplätzen) für Kraftfahrzeuge in einer Baulichkeit, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf einer überwiegend nur diesem Zweck dienenden Liegenschaft errichtet ist (so insbesondere Parkhäuser), auch selbständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen angeführt werden (Faistenberger - Barta - Call a.a.O. 48 f.). Entgegen der Auffassung der Rekurswerber bezieht sich der Begriff der Baulichkeit in der genannten Gesetzesstelle nicht auch auf die in sich geschlossenen Räume. Dies erhellt schon hinlänglich aus dem Gesetzeswortlaut und wird auch in den Erläuternden Bemerkungen in diesem Sinn dargetan. Demnach kann Wohnungseigentum an einem selbständigen in sich geschlossenen Raum zur Einstellung von Kraftfahrzeugen, aber auch in besonderen (Keller-)Parkgaragen, begrundet werden, wobei in diesen Fällen der Nutzwert auch dann festgesetzt und im Gesamtnutzwert gesondert ausgewiesen werden muß, wenn es ungewiß ist, ob hieran Wohnungseigentum begrundet wird (Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 55, 56, 59).Die von den Antragsgegnern (Wohnungseigentumsbewerbern) vorgetragene Auffassung, daß der Gesetzgeber geschlossene Garagenräume als selbständige Objekte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 nur in sogenannten Parkhäusern dulden wollte, findet im Gesetz keine Deckung, weil hier neben den deutlich abgegrenzten Abstellflächen (Abstellplätzen) für Kraftfahrzeuge in einer Baulichkeit, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf einer überwiegend nur diesem Zweck dienenden Liegenschaft errichtet ist (so insbesondere Parkhäuser), auch selbständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen angeführt werden (Faistenberger - Barta - Call a.a.O. 48 f.). Entgegen der Auffassung der Rekurswerber bezieht sich der Begriff der Baulichkeit in der genannten Gesetzesstelle nicht auch auf die in sich geschlossenen Räume. Dies erhellt schon hinlänglich aus dem Gesetzeswortlaut und wird auch in den Erläuternden Bemerkungen in diesem Sinn dargetan. Demnach kann Wohnungseigentum an einem selbständigen in sich geschlossenen Raum zur Einstellung von Kraftfahrzeugen, aber auch in besonderen (Keller-)Parkgaragen, begrundet werden, wobei in diesen Fällen der Nutzwert auch dann festgesetzt und im Gesamtnutzwert gesondert ausgewiesen werden muß, wenn es ungewiß ist, ob hieran Wohnungseigentum begrundet wird (Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 55, 56, 59).