Rechtssatz RS0083166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083166
Entscheidungsdatum
09.06.1981
Rechtssatz
Im Falle des § 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975 sind die dort zitierten Bestimmungen des WEG 1948 auch auf die Parifizierung und Verbücherung hinsichtlich der restlichen Wohnungen (sonstigen Räumlichkeiten) anzuwenden.Im Falle des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 sind die dort zitierten Bestimmungen des WEG 1948 auch auf die Parifizierung und Verbücherung hinsichtlich der restlichen Wohnungen (sonstigen Räumlichkeiten) anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083166
Dokumentnummer
JJR_19810609_OGH0002_0050OB00035_8000000_005