Rechtssatz RS0082921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082921
Geschäftszahl
1Ob772/78; 5Ob52/82; 5Ob51/97d
Entscheidungsdatum
25.02.1997
Rechtssatz
Einer Ausschließungsklage nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG 1975 ist stattzugeben, wenn das Verhalten des beklagten Miteigentümers und Wohnungseigentümers "gesellschaftlich unerträglich" geworden und daher nach den Umständen des Falles den Mitbewohnern nicht mehr zumutbar ist, ein Grundsatz, der auch zum Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 3 MG stets vertreten wurde. In der Regel kann daher die zu dieser Gesetzesbestimmung entwickelte Rechtsprechung auch für die Beurteilung einer Ausschließungsklage nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG 1975 herangezogen werden. Dem Miteigentümer muß allerdings in der Regel mit genügender Deutlichkeit klargemacht worden sein, daß man sein Verhalten auf die Dauer zu dulden nicht gewillt ist.Einer Ausschließungsklage nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 1975 ist stattzugeben, wenn das Verhalten des beklagten Miteigentümers und Wohnungseigentümers "gesellschaftlich unerträglich" geworden und daher nach den Umständen des Falles den Mitbewohnern nicht mehr zumutbar ist, ein Grundsatz, der auch zum Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG stets vertreten wurde. In der Regel kann daher die zu dieser Gesetzesbestimmung entwickelte Rechtsprechung auch für die Beurteilung einer Ausschließungsklage nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 1975 herangezogen werden. Dem Miteigentümer muß allerdings in der Regel mit genügender Deutlichkeit klargemacht worden sein, daß man sein Verhalten auf die Dauer zu dulden nicht gewillt ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 772/78
Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 772/78
Veröff: EvBl 1979/160 S 437
- 5 Ob 52/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 5 Ob 52/82
Auch; Beisatz: Hier: Vermietung an "Wohnungshosteß". (T1)
- 5 Ob 51/97d
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 51/97d
Vgl; Beisatz: Hier: Ausbübung der Prostitution. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082921
Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0010OB00772_7800000_002