Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte behauptet in der Revision unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO erstmals, ihr fehle die Prozeßfähigkeit. Sie wirft dem Berufungsgericht einen Verfahrensmangel vor, weil es durch Verlesung von Sachverständigengutachten aus Strafverfahren den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt habe. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung ist aber die Befolgung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verzichtbar; ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann demnach nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er rechtzeitig im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO gerügt wurde (EvBl 1965/188; JBl 1960, 195 ua); das gilt auch für die Verlesung von in anderen Verfahren erstatteten Gutachten (5 Ob 31/75, 7 Ob 9/72). Die Parteien nahmen im vorliegenden Fall die Verlesung der Sachverständigengutachten aus den Strafakten widerspruchslos zur Kenntnis. Die Beklagte war dann aber nicht mehr berechtigt, das Vorgehen des Berufungsgerichtes in der Revision zu rügen.Die Beklagte behauptet in der Revision unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO erstmals, ihr fehle die Prozeßfähigkeit. Sie wirft dem Berufungsgericht einen Verfahrensmangel vor, weil es durch Verlesung von Sachverständigengutachten aus Strafverfahren den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt habe. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung ist aber die Befolgung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verzichtbar; ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann demnach nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er rechtzeitig im Sinne des Paragraph 196, Absatz eins, ZPO gerügt wurde (EvBl 1965/188; JBl 1960, 195 ua); das gilt auch für die Verlesung von in anderen Verfahren erstatteten Gutachten (5 Ob 31/75, 7 Ob 9/72). Die Parteien nahmen im vorliegenden Fall die Verlesung der Sachverständigengutachten aus den Strafakten widerspruchslos zur Kenntnis. Die Beklagte war dann aber nicht mehr berechtigt, das Vorgehen des Berufungsgerichtes in der Revision zu rügen.
Der Mangel der Prozeßfähigkeit ist allerdings in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 6 Abs 1 ZPO). Das bedeutet nicht nur, daß eine Entmündigung durch das zuständige Außerstreitgericht das Prozeßgericht bindet, sondern daß auch ohne Entmündigung bei Bestehen von Anhaltspunkten dafür, daß einer Partei die Prozeßfähigkeit mangle, das Gericht diese Frage von Amts wegen zu prüfen hat. Dies ist in erster Linie Aufgabe des Prozeßgerichtes, aber, falls dieses die erforderliche Prüfung unterließ, auch des Berufungsgerichtes und, wenn beide Unterinstanzen darauf nicht Bedacht nahmen, des Obersten Gerichtshofes (SZ 33/93 ua). Einer Überprüfung der Frage durch den Obersten Gerichtshof steht nur entgegen, wenn beide Unterinstanzen – wenn auch nur in den Entscheidungsgründen – ausdrücklich die Prozeßfähigkeit einer Partei bejahten; dann liegt eine auch den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die Frage der Prozeßfähigkeit vor (RZ 1976/111 ua). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da nur das Berufungsgericht die Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten prüfte, das Erstgericht sich hingegen damit nicht befaßte. Dennoch ist die Frage vom Obersten Gerichtshof nicht so zu behandeln, als wäre sie erstmals von ihm aufgeworfen worden. Ihm ist eine Überprüfung der – wenn auch nur in den Entscheidungsgründen – erfolgten Beurteilung der Prozeßfähigkeit der Beklagten nur wie bei einem Rekurs gegen eine ausdrückliche beschlußmäßige Entscheidung gestattet. Das heißt, daß der Oberste Gerichtshof an die vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden ist; er hat nur zu beurteilen, ob die daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen richtig sind.Der Mangel der Prozeßfähigkeit ist allerdings in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen (Paragraph 6, Absatz eins, ZPO). Das bedeutet nicht nur, daß eine Entmündigung durch das zuständige Außerstreitgericht das Prozeßgericht bindet, sondern daß auch ohne Entmündigung bei Bestehen von Anhaltspunkten dafür, daß einer Partei die Prozeßfähigkeit mangle, das Gericht diese Frage von Amts wegen zu prüfen hat. Dies ist in erster Linie Aufgabe des Prozeßgerichtes, aber, falls dieses die erforderliche Prüfung unterließ, auch des Berufungsgerichtes und, wenn beide Unterinstanzen darauf nicht Bedacht nahmen, des Obersten Gerichtshofes (SZ 33/93 ua). Einer Überprüfung der Frage durch den Obersten Gerichtshof steht nur entgegen, wenn beide Unterinstanzen – wenn auch nur in den Entscheidungsgründen – ausdrücklich die Prozeßfähigkeit einer Partei bejahten; dann liegt eine auch den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die Frage der Prozeßfähigkeit vor (RZ 1976/111 ua). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da nur das Berufungsgericht die Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten prüfte, das Erstgericht sich hingegen damit nicht befaßte. Dennoch ist die Frage vom Obersten Gerichtshof nicht so zu behandeln, als wäre sie erstmals von ihm aufgeworfen worden. Ihm ist eine Überprüfung der – wenn auch nur in den Entscheidungsgründen – erfolgten Beurteilung der Prozeßfähigkeit der Beklagten nur wie bei einem Rekurs gegen eine ausdrückliche beschlußmäßige Entscheidung gestattet. Das heißt, daß der Oberste Gerichtshof an die vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden ist; er hat nur zu beurteilen, ob die daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen richtig sind.
Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann (§ 1 Abs 1 ZPO). Die Prozeßfähigkeit setzt also die bürgerlich-rechtliche Verpflichtungsfähigkeit voraus; maßgebend für sie sind jene Normen des bürgerlichen Rechtes, in denen geregelt wird, inwieweit eine Person sich selbständig im eigenen Namen vertraglich verpflichten kann (Fasching II 132; in diesem Sinne auch Neumann4 394; Pollak, System2 131). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes liegt bei der Beklagten eine angeborene Debilität geringen Grades vor, die ihre Kritikfähigkeit, ihren Überblick und ihre Fähigkeit, wesentliche Zusammenhänge erfassen zu können, etwas einschränkt, ihr aber doch die Fähigkeit beließ, sich geschickt zu verteidigen, einfühlbare Beweggründe vorzubringen sowie zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden. Bei einer Geistesschwäche minderen Grades ist die Geschäftsfähigkeit von Fall zu Fall zu prüfen und auf die Beschaffenheit des Geschäftes Bedacht zu nehmen; entscheidend ist es, ob der Betreffende in der Lage ist, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen, seine Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formulieren und auch zu beurteilen, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, daß dieser seine Interessen wahren werde (JBl 1977, 537 ua). Nichts anderes hat für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit zu gelten. Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, daß die Beklagte durchaus in der Lage war, sich des Wesens und der Bedeutung der gegen sie erhobenen Klage bewußt zu sein und im Prozeß ihre Rechte zu wahren, was sie auch tatsächlich getan hat. Die Revision kann zur Annahme des Gegenteils auch nichts Konkretes vorbringen. Der Oberste Gerichtshof teilt damit die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Prozeßfähigkeit der Beklagten in dem maßgeblichen Zeitpunkt, als ihr Verfahrenshilfe bewilligt wurde (vgl Fasching II 136 f), gegeben war, aber auch derzeit gegeben ist.Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann (Paragraph eins, Absatz eins, ZPO). Die Prozeßfähigkeit setzt also die bürgerlich-rechtliche Verpflichtungsfähigkeit voraus; maßgebend für sie sind jene Normen des bürgerlichen Rechtes, in denen geregelt wird, inwieweit eine Person sich selbständig im eigenen Namen vertraglich verpflichten kann (Fasching römisch zwei 132; in diesem Sinne auch Neumann4 394; Pollak, System2 131). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes liegt bei der Beklagten eine angeborene Debilität geringen Grades vor, die ihre Kritikfähigkeit, ihren Überblick und ihre Fähigkeit, wesentliche Zusammenhänge erfassen zu können, etwas einschränkt, ihr aber doch die Fähigkeit beließ, sich geschickt zu verteidigen, einfühlbare Beweggründe vorzubringen sowie zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden. Bei einer Geistesschwäche minderen Grades ist die Geschäftsfähigkeit von Fall zu Fall zu prüfen und auf die Beschaffenheit des Geschäftes Bedacht zu nehmen; entscheidend ist es, ob der Betreffende in der Lage ist, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen, seine Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formulieren und auch zu beurteilen, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, daß dieser seine Interessen wahren werde (JBl 1977, 537 ua). Nichts anderes hat für die Beurteilung der Prozeßfähigkeit zu gelten. Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, daß die Beklagte durchaus in der Lage war, sich des Wesens und der Bedeutung der gegen sie erhobenen Klage bewußt zu sein und im Prozeß ihre Rechte zu wahren, was sie auch tatsächlich getan hat. Die Revision kann zur Annahme des Gegenteils auch nichts Konkretes vorbringen. Der Oberste Gerichtshof teilt damit die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Prozeßfähigkeit der Beklagten in dem maßgeblichen Zeitpunkt, als ihr Verfahrenshilfe bewilligt wurde vergleiche Fasching römisch zwei 136 f), gegeben war, aber auch derzeit gegeben ist.
Schon der Wortlaut der Ausschließungsgründe des § 22 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 1975, die im wesentlichen schon im § 10 Abs 1 WEG 1948 vorgesehen waren, stellt klar, daß sie dem Kündigungsgrund des § 19 Abs 1 Z 3 MietG nachgebildet sind (Zingher, Das Mietengesetz17 296). Ein Zurückgreifen auf dieses Vorbild war naheliegend, weil sowohl die Unzulässigkeit der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (§ 21 Abs 2 WEG 1975) als auch der Ausschluß der freien Kündigung im Mieterschutz den Gesetzgeber vor die Notwendigkeit stellte, für Fälle, in denen den Beteiligten die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes nicht zugemutet werden kann, eine Abhilfe zu schaffen; es können daher unter Berücksichtigung der sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen und der verschiedenen Natur der Rechtsverhältnisse ergebenden Unterschiede bei der Auslegung der einzelnen Tatbestände des Wohnungseigentumsgesetzes die zum genannten Kündigungsgrund des Mietengesetzes in Lehre und Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse sinngemäß herangezogen werden (Borotha, Das Wohnungseigentumsgesetz, 47 f). Es wurde, wie der Revision beizupflichten ist, bei Anwendung des Ausschließungsgrundes des § 10 Abs 1 lit c WEG 1948 hervorgehoben, daß der mit der Ausschließungsklage belangte Wohnungseigentümer im Falle der Ausschließung erheblich stärkere Rechte verliert als der Mieter, so daß nur entsprechend schwerwiegende Fakten zur Aufhebung der Wohnungsgemeinschaft führen könnten (MietSlg 23.574; so auch Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 186). Gegen diese Auffassung wurde eingewendet, daß, vom dringenden Wohnbedürfnis aus gesehen, kein Unterschied zwischen dem Verlust eines Mietrechtes nach dem Mietengesetz und dem Eigentumsverlust nach dem Wohnungseigentumsgesetz gemacht werden dürfe (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 594 f). Dieser Auffassung ist insoweit beizupflichten, daß jedenfalls einer Ausschließungsklage stattzugeben sein wird, wenn das Verhalten des beklagten Mit- und Wohnungseigentümers „gesellschaftlich unerträglich“ geworden (EB zur RV 240 BlgNR XIII.GP) und daher nach den Umständen des Falles den Mitbewohnern nicht mehr zumutbar ist, ein Grundsatz, der auch zum Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 3 MietG stets vertreten wurde. Ebenso wie nach dieser Gesetzesstelle der Vermieter müssen auch Mit- und Wohnungseigentümer Störungen des friedlichen Zusammenlebens durch die Mitbewohner des Hauses, die durch längere Zeit fortgesetzt werden oder sich, in häufigen Wiederholungen äußern, nicht hinnehmen; der Ausschließungsgrund ist auch gegeben, wenn jeder Vorfall, für sich allein betrachtet, zwar für eine Ausschließung nicht ausreicht, das Gesamtverhalten jedoch infolge der Häufung das Maß des Zumutbaren überschritten hat (vgl MietSlg 28.293, 28.294, 22.336 ua). Insbesondere müssen die Mitbewohner auch arge Belästigungen durch Tierhaltung (MietSlg 20.381) wie etwa Geruchsbelästigungen durch Exkremente von Katzen auf die Dauer nicht hinnehmen (MietSlg 20.509).Schon der Wortlaut der Ausschließungsgründe des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WEG 1975, die im wesentlichen schon im Paragraph 10, Absatz eins, WEG 1948 vorgesehen waren, stellt klar, daß sie dem Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, MietG nachgebildet sind (Zingher, Das Mietengesetz17 296). Ein Zurückgreifen auf dieses Vorbild war naheliegend, weil sowohl die Unzulässigkeit der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (Paragraph 21, Absatz 2, WEG 1975) als auch der Ausschluß der freien Kündigung im Mieterschutz den Gesetzgeber vor die Notwendigkeit stellte, für Fälle, in denen den Beteiligten die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes nicht zugemutet werden kann, eine Abhilfe zu schaffen; es können daher unter Berücksichtigung der sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen und der verschiedenen Natur der Rechtsverhältnisse ergebenden Unterschiede bei der Auslegung der einzelnen Tatbestände des Wohnungseigentumsgesetzes die zum genannten Kündigungsgrund des Mietengesetzes in Lehre und Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse sinngemäß herangezogen werden (Borotha, Das Wohnungseigentumsgesetz, 47 f). Es wurde, wie der Revision beizupflichten ist, bei Anwendung des Ausschließungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, WEG 1948 hervorgehoben, daß der mit der Ausschließungsklage belangte Wohnungseigentümer im Falle der Ausschließung erheblich stärkere Rechte verliert als der Mieter, so daß nur entsprechend schwerwiegende Fakten zur Aufhebung der Wohnungsgemeinschaft führen könnten (MietSlg 23.574; so auch Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 186). Gegen diese Auffassung wurde eingewendet, daß, vom dringenden Wohnbedürfnis aus gesehen, kein Unterschied zwischen dem Verlust eines Mietrechtes nach dem Mietengesetz und dem Eigentumsverlust nach dem Wohnungseigentumsgesetz gemacht werden dürfe (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 594 f). Dieser Auffassung ist insoweit beizupflichten, daß jedenfalls einer Ausschließungsklage stattzugeben sein wird, wenn das Verhalten des beklagten Mit- und Wohnungseigentümers „gesellschaftlich unerträglich“ geworden (EB zur Regierungsvorlage 240, BlgNR römisch dreizehn.Gesetzgebungsperiode und daher nach den Umständen des Falles den Mitbewohnern nicht mehr zumutbar ist, ein Grundsatz, der auch zum Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG stets vertreten wurde. Ebenso wie nach dieser Gesetzesstelle der Vermieter müssen auch Mit- und Wohnungseigentümer Störungen des friedlichen Zusammenlebens durch die Mitbewohner des Hauses, die durch längere Zeit fortgesetzt werden oder sich, in häufigen Wiederholungen äußern, nicht hinnehmen; der Ausschließungsgrund ist auch gegeben, wenn jeder Vorfall, für sich allein betrachtet, zwar für eine Ausschließung nicht ausreicht, das Gesamtverhalten jedoch infolge der Häufung das Maß des Zumutbaren überschritten hat vergleiche MietSlg 28.293, 28.294, 22.336 ua). Insbesondere müssen die Mitbewohner auch arge Belästigungen durch Tierhaltung (MietSlg 20.381) wie etwa Geruchsbelästigungen durch Exkremente von Katzen auf die Dauer nicht hinnehmen (MietSlg 20.509).
Der Revision ist allerdings insofern beizupflichten, als gerade bei bestehendem Mit- und Wohnungseigentum die Ausschließung nur der letzte Ausweg sein darf, so daß in der Regel zunächst versucht werden muß, auf andere Weise Abhilfe zu schaffen. Nicht gefordert muß – und das Gesetz verlangt dies auch nicht – aber werden, zunächst eine Unterlassungsklage einzubringen, wenn nur sonst, soweit es sich nicht ohnehin um Verhaltensweisen handelt, deren Unzumutbarkeit ohne Warnung klar ist, dem Miteigentümer mit genügender Deutlichkeit klar gemacht wurde, daß man sein Verhalten auf die Dauer zu dulden nicht gewillt ist. Der Oberste Gerichtshof tritt also der Auffassung bei, daß der Auszuschließende nicht nur im Falle des hier nicht gegebenen § 22 Abs 4 WEG 1975 sein unzumutbares Verhalten, wenn es sich nicht um ein besonders gravierendes Einzelverhalten wie etwa ein begangenes Sittlichkeitsverbrechen handelte (vgl Berger in ÖJZ 1977, 173), beharrlich fortgesetzt haben muß (Faistenberger-Barta-Call aaO 594).Der Revision ist allerdings insofern beizupflichten, als gerade bei bestehendem Mit- und Wohnungseigentum die Ausschließung nur der letzte Ausweg sein darf, so daß in der Regel zunächst versucht werden muß, auf andere Weise Abhilfe zu schaffen. Nicht gefordert muß – und das Gesetz verlangt dies auch nicht – aber werden, zunächst eine Unterlassungsklage einzubringen, wenn nur sonst, soweit es sich nicht ohnehin um Verhaltensweisen handelt, deren Unzumutbarkeit ohne Warnung klar ist, dem Miteigentümer mit genügender Deutlichkeit klar gemacht wurde, daß man sein Verhalten auf die Dauer zu dulden nicht gewillt ist. Der Oberste Gerichtshof tritt also der Auffassung bei, daß der Auszuschließende nicht nur im Falle des hier nicht gegebenen Paragraph 22, Absatz 4, WEG 1975 sein unzumutbares Verhalten, wenn es sich nicht um ein besonders gravierendes Einzelverhalten wie etwa ein begangenes Sittlichkeitsverbrechen handelte vergleiche Berger in ÖJZ 1977, 173), beharrlich fortgesetzt haben muß (Faistenberger-Barta-Call aaO 594).
Alle diese Voraussetzungen für eine Ausschließung der Beklagten aus der Miteigentumsgemeinschaft sind im vorliegenden Fall gegeben. Insbesondere ist die Voraussetzung der beharrlichen Fortsetzung des unerträglichen Verhaltens zu bejahen, hat doch die Beklagte es trotz wiederholter Aufforderung nicht geändert, sondern bei Beanstandungen noch Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen. Selbst zur Verwahrung des bösartigen Hundes wurde bis zum Beginn des Rechtsstreites trotz mehrfacher Vorfälle nichts Ausreichendes unternommen. Auch die Beleidigungen, Störungen und grundlosen Verdächtigungen der Mitbewohner wiederholten sich in unzumutbarer Weise. Man muß sogar hervorheben, daß die Kläger außerordentliche Zurückhaltung und Langmut bewiesen. Das Verhalten ihres Lebensgefährten muß die Beklagte ebenfalls gegen sich gelten lassen (Faistenberger-Barta-Call ааО 607); den ihr obliegenden Gegenbeweis (Faistenberger-Barta-Call ааО 608), es sei ihr Abhilfe nicht möglich gewesen (§ 22 Abs 2 WEG 1975), trat sie nicht an. Sie handelte ohnehin häufig im gemeinsamen Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten.Alle diese Voraussetzungen für eine Ausschließung der Beklagten aus der Miteigentumsgemeinschaft sind im vorliegenden Fall gegeben. Insbesondere ist die Voraussetzung der beharrlichen Fortsetzung des unerträglichen Verhaltens zu bejahen, hat doch die Beklagte es trotz wiederholter Aufforderung nicht geändert, sondern bei Beanstandungen noch Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen. Selbst zur Verwahrung des bösartigen Hundes wurde bis zum Beginn des Rechtsstreites trotz mehrfacher Vorfälle nichts Ausreichendes unternommen. Auch die Beleidigungen, Störungen und grundlosen Verdächtigungen der Mitbewohner wiederholten sich in unzumutbarer Weise. Man muß sogar hervorheben, daß die Kläger außerordentliche Zurückhaltung und Langmut bewiesen. Das Verhalten ihres Lebensgefährten muß die Beklagte ebenfalls gegen sich gelten lassen (Faistenberger-Barta-Call ааО 607); den ihr obliegenden Gegenbeweis (Faistenberger-Barta-Call ааО 608), es sei ihr Abhilfe nicht möglich gewesen (Paragraph 22, Absatz 2, WEG 1975), trat sie nicht an. Sie handelte ohnehin häufig im gemeinsamen Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten.
Was den Spruch des Ausschließungsurteils betrifft, so ergibt sich aus § 22 Abs 1 WEG 1975, daß nur auf Ausschließung aus der Gemeinschaft zu erkennen ist. Faistenberger-Barta-Call ааО 589 meinen allerdings, daß der Beklagte auch schuldig zu erkennen wäre, bei Zwangsfolge binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteiles den Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung begründet ist, zu veräußern. Dieser Auffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen, weil § 22 Abs 3 WEG 1975 dem Kläger nur die Möglichkeit einräumt, nach Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Ausschließungsurteils die Versteigerung des Miteigentumsanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zu beantragen. Das ist aber nur – wie die Verpflichtung zur Veräußerung des Anteils an der Liegenschaft an sich – eine Rechtsfolge der Ausschließung. Sie ist aber nach der Formulierung des Gesetzes nicht im Urteil auszusprechen. Der Vergleich mit der gerichtlichen Aufkündigung eines Mietverhältnisses ist nicht am Platze, weil für ein solches Verfahren § 572 ZPO ausdrücklich vorschreibt, daß das Urteil auch auszusprechen hat, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben; auch kommt hier nur eine Exekutionsführung nach § 349 Abs 1 ЕO in Betracht, die einen entsprechenden Titel voraussetzt. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 verlangt in seinem § 22 Abs 3 hingegen nur den Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Ausschließungsurteils, um die dort vorgesehene Exekution durch Zwangsversteigerung zu ermöglichen. Rechtlich präzise wäre es nur, den Urteilsspruch darin zu formulieren, die Miteigentumsgemeinschaft werde auf (nicht vor drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zulässigen) Antrag des Klägers durch Zwangsversteigerung des Anteils des Beklagten aufgehoben, weil erst die Zwangsversteigerung tatsächlich das Eigentum des Beklagten und damit die Gemeinschaft aufhebt (Berger ааО 174). Das Gesetz fordert aber auch eine solche Formulierung nicht, ohne daß dies andere Recht folgen hätte. Einer Umformulierung des von den Untergerichten gewählten Urteilsspruches bedarf es also nicht. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht, dem Urteilsantrag der Kläger entsprechend, zudem in den Urteilstenor noch den Wortlaut des § 22 Abs 3 WEG 1975 aufgenommen, was nach der dargestellten Gesetzeslage ebenfalls nicht notwendig ist, aber als Hinweis für die Beklagte auch nicht schadet.Was den Spruch des Ausschließungsurteils betrifft, so ergibt sich aus Paragraph 22, Absatz eins, WEG 1975, daß nur auf Ausschließung aus der Gemeinschaft zu erkennen ist. Faistenberger-Barta-Call ааО 589 meinen allerdings, daß der Beklagte auch schuldig zu erkennen wäre, bei Zwangsfolge binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteiles den Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung begründet ist, zu veräußern. Dieser Auffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen, weil Paragraph 22, Absatz 3, WEG 1975 dem Kläger nur die Möglichkeit einräumt, nach Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Ausschließungsurteils die Versteigerung des Miteigentumsanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zu beantragen. Das ist aber nur – wie die Verpflichtung zur Veräußerung des Anteils an der Liegenschaft an sich – eine Rechtsfolge der Ausschließung. Sie ist aber nach der Formulierung des Gesetzes nicht im Urteil auszusprechen. Der Vergleich mit der gerichtlichen Aufkündigung eines Mietverhältnisses ist nicht am Platze, weil für ein solches Verfahren Paragraph 572, ZPO ausdrücklich vorschreibt, daß das Urteil auch auszusprechen hat, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben; auch kommt hier nur eine Exekutionsführung nach Paragraph 349, Absatz eins, ЕO in Betracht, die einen entsprechenden Titel voraussetzt. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 verlangt in seinem Paragraph 22, Absatz 3, hingegen nur den Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Ausschließungsurteils, um die dort vorgesehene Exekution durch Zwangsversteigerung zu ermöglichen. Rechtlich präzise wäre es nur, den Urteilsspruch darin zu formulieren, die Miteigentumsgemeinschaft werde auf (nicht vor drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zulässigen) Antrag des Klägers durch Zwangsversteigerung des Anteils des Beklagten aufgehoben, weil erst die Zwangsversteigerung tatsächlich das Eigentum des Beklagten und damit die Gemeinschaft aufhebt (Berger ааО 174). Das Gesetz fordert aber auch eine solche Formulierung nicht, ohne daß dies andere Recht folgen hätte. Einer Umformulierung des von den Untergerichten gewählten Urteilsspruches bedarf es also nicht. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht, dem Urteilsantrag der Kläger entsprechend, zudem in den Urteilstenor noch den Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 3, WEG 1975 aufgenommen, was nach der dargestellten Gesetzeslage ebenfalls nicht notwendig ist, aber als Hinweis für die Beklagte auch nicht schadet.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.