Rechtssatz RS0082944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082944
Entscheidungsdatum
10.01.1979
Rechtssatz
Zu der im Abs 2 genannten dritten Personengruppe zählt auch der Lebensgefährte des auszuschließenden Miteigentümers.Zu der im Absatz 2, genannten dritten Personengruppe zählt auch der Lebensgefährte des auszuschließenden Miteigentümers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082944
Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0010OB00772_7800000_006