Rechtssatz RS0083042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083042
Geschäftszahl
8Ob24/71; 1Ob772/78; 5Ob272/04t
Entscheidungsdatum
07.12.2004
Rechtssatz
Obgleich der Ausschließungsgrund des § 10 Abs 1 lit c WEG 1948 dem Kündigungsgrund des § 10 Abs 2 Z 3 MG ähnlich ist, ist doch zu beachten, daß der Wohnungseigentümer im Falle seines Ausschlusses erheblich stärkere Rechte als Mitrechte verlieren würde und folglich nur entsprechend schwerwiegende Fakten zur Aufhebung der Wohnungsgemeinschaft führen können.Obgleich der Ausschließungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, WEG 1948 dem Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, MG ähnlich ist, ist doch zu beachten, daß der Wohnungseigentümer im Falle seines Ausschlusses erheblich stärkere Rechte als Mitrechte verlieren würde und folglich nur entsprechend schwerwiegende Fakten zur Aufhebung der Wohnungsgemeinschaft führen können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 24/71
Entscheidungstext OGH 09.03.1971 8 Ob 24/71
Veröff: MietSlg 23574 = ImmZ 1973,106
- 1 Ob 772/78
Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 772/78
Vgl auch; Beisatz: "Gesellschaftliche Unerträglichkeit" erforderlich (unter Auseinandersetzung mit Faistenberger-Barta-Call, WEG 594 f). (T1)
- 5 Ob 272/04t
Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 272/04t
Auch; Beisatz: Die Ausschließung aus einer Eigentümergemeinschaft kann nur die ultima ratio zur Beseitigung einer für die übrigen Gemeinschaftsmitglieder unzumutbar gewordenen Situation sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083042
Dokumentnummer
JJR_19710309_OGH0002_0080OB00024_7100000_002