Begründung:
Die Kläger sind Eigentümer von insgesamt 2400/4000 Anteilen der Liegenschaft EZ *, der Beklagten gehören 338/2000 Anteile. Die Begründung von Wohnungseigentum ist in Vorbereitung.Die Kläger sind Eigentümer von insgesamt 2400/4000 Anteilen der Liegenschaft EZ *, der Beklagten gehören 338 aus 2000, Anteile. Die Begründung von Wohnungseigentum ist in Vorbereitung.
Die Kläger haben gemäß § 36 Abs 1 Z 2 und Z 3 iVm § 37 Abs 5 WEG 2002 die Ausschließung der Beklagten aus der Eigentümergemeinschaft begehrt und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt:Die Kläger haben gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, WEG 2002 die Ausschließung der Beklagten aus der Eigentümergemeinschaft begehrt und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt:
Bei dem der Beklagten zugewiesenen Objekt handle es sich um einen Dachboden, den die Beklagte ausbaue. Durch den offenbar unsachgemäßen Ausbau des Dachgeschosses seien die darunter liegenden Wohnungen top 5, 15, 16, 17 und 18 infolge massiven Wassereintritts erheblich beschädigt worden, ebenso die davor liegenden Gangbereiche. Im Zuge der Bauarbeiten sei außerdem der Kanal durch Bauschuttreste und Zement verstopft worden, sodass es im Frühjahr 2003 zu Überschwemmungen im Kellerbüro der Zweit- und Drittkläger gekommen sei. Die Beklagte sei mit dem Hinweis auf die eingetretenen Schäden von der Hausverwaltung mehrmals ergebnislos aufgefordert worden, für eine sachgemäße Bauführung und die Absicherung der Baustelle gegen Wassereintritt zu sorgen. Die Beklagte sei bis jetzt nicht bereit, Verantwortung für die entstandenen Schäden zu übernehmen.
Die Bauarbeiten hätten Ende 2001/2002 begonnen, unmittelbar nach Beginn der Arbeiten seien die ersten Schäden aufgetreten. Nach rund 2 Jahren stelle sich der unmittelbar auf die Bauarbeiten der Beklagten zurückzuführende Zustand der Liegenschaft wie folgt dar:Die Bauarbeiten hätten Ende 2001 aus 2002, begonnen, unmittelbar nach Beginn der Arbeiten seien die ersten Schäden aufgetreten. Nach rund 2 Jahren stelle sich der unmittelbar auf die Bauarbeiten der Beklagten zurückzuführende Zustand der Liegenschaft wie folgt dar:
Teile des Geschäftslokals der Zweit- und Drittkläger seien überschwemmt und dann noch ein zweites Mal durch Nässeschäden in Mitleidenschaft gezogen worden; im Gangbereich seien Stücke aus den Steinstufen herausgebrochen; im Stiegenhaus hofseitig seien die hofseitigen Fenster durch eindringendes Wasser irreparabel beschädigt, ebenso die Gangfenster im Dachgeschoß; die Hauseingangstür samt Marmorverkleidung und die Hofeingangstür seien beschädigt; im Stiegenhaus fehle teilweise die Glasabdeckung an den Beleuchtungskörpern; vor sämtlichen Lifttüren befänden sich Montagelöcher; die Stiegenhausmalerei sei in Mitleidenschaft gezogen; im Keller befinde sich teilweise noch ausgehobenes Erdreich; in den genannten Wohnungen seien durch die Wassereintritte Beschädigungen der Fenster sowie Risse in den Mauern entstanden.
Bereits während der gesamten Bauzeit sei die Beklagte wiederholt auf die Missstände hingewiesen und zu deren Behebung aufgefordert worden. Die Bewohner der Liegenschaft müssten den beschriebenen Zustand seit beinahe zwei Jahren ertragen, ohne dass die Beklagte Abhilfe geschaffen hätte. Die Beklagte habe sich jedoch bei Kauf der Liegenschaft dazu verpflichtet, Schäden für andere Wohnungseigentümer zu vermeiden und allfällige Schäden aus der "Bauherren-, Rohrbau- und Komplettversicherung" zu decken. Die Beklagte habe während der gesamten Bauarbeiten keine Reinigungsmaßnahmen durchgeführt, der gesamte Innenhof wie auch das Erdgeschoß seien von Zement und Staub durchzogen. Die Reinigung habe vom Hausbesorger und Hausbewohnern erledigt werden müssen.
Durch ihr Verhalten habe die Beklagte den übrigen Miteigentümern das Zusammenwohnen verleidet; außerdem habe sie von ihrem Wohnungseigentumsobjekt und den allgemeinen Teilen der Liegenschaft einen die Interessen der übrigen Miteigentümer empfindlich schädigenden Gebrauch gemacht. Ein Verbleiben der Beklagten auf der Liegenschaft sei für die Kläger nicht mehr zumutbar.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte im Wesentlichen vor, der Ausbau des Dachgeschoßes zu zwei Wohnungen sei bereits abgeschlossen; die Räumlichkeiten im Straßentrakt seien auch schon bezogen worden. Mit dem Ausbau des Dachbodens habe die Beklagte einen hiezu gewerbsmäßig befugten Dritten beauftragt. Aufgetretene Schäden, insbesondere bautechnisch unvermeidbare, jedoch unbedeutende Setzungsrisse seien, soweit sie von der bauausführenden Firma zu vertreten waren, von der Versicherung abgegolten worden. Der Kanal sei nicht bei den Bauarbeiten der Beklagten verstopft worden, sondern wahrscheinlich bei zur selben Zeit durchgeführten Umbauarbeiten der Firma G* im Magazin der Zweit- und Drittkläger. Die Haftpflichtversicherung habe allen Wohnungseigentümern längst entsprechende Regulierungsvorschläge unterbreitet bzw die Schäden schon abgewickelt. Bezüglich der Wohnungen top 12 und 15 müsse noch eine Nachbegutachtung erfolgen, die von der Versicherung bereits in Auftrag gegeben sei, bezüglich der Wohnung top 11 seien noch geringfügige Adjustierungsarbeiten an den Türschlössern ausständig. Zu den Wohnungen top 16 bis 18 seien seitens der Versicherung bereits Anbote an die Mieter erfolgt. Zu den allgemeinen Schäden würden von der Hausverwaltung Kostenvoranschläge an die Versicherung übermittelt und zur Prüfung weitergeleitet. Die behaupteten Ausschlussgründe lägen nicht vor. Da die Baustelle bereits seit längerer Zeit beendet sei und sich keine Schäden mehr ereignen würden, sei die vermutete Ursache für Schadeneintritte beseitigt und rechtlich kein Ausschlussgrund mehr gegeben. Werde wie hier ein Fachmann mit den Bauarbeiten beauftragt, sei so wie bei der Beurteilung nach § 1118 ABGB, der dem § 36 Abs 1 Z 2 WEG entspreche, § 1313a ABGB nicht heranzuziehen. Für das Fehlverhalten des beauftragten Fachmanns hätte die Beklagte nur dann einzustehen, wenn sie dessen Unfähigkeit oder Fehlleistung hätte erkennen müssen, was nicht der Fall sei.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte im Wesentlichen vor, der Ausbau des Dachgeschoßes zu zwei Wohnungen sei bereits abgeschlossen; die Räumlichkeiten im Straßentrakt seien auch schon bezogen worden. Mit dem Ausbau des Dachbodens habe die Beklagte einen hiezu gewerbsmäßig befugten Dritten beauftragt. Aufgetretene Schäden, insbesondere bautechnisch unvermeidbare, jedoch unbedeutende Setzungsrisse seien, soweit sie von der bauausführenden Firma zu vertreten waren, von der Versicherung abgegolten worden. Der Kanal sei nicht bei den Bauarbeiten der Beklagten verstopft worden, sondern wahrscheinlich bei zur selben Zeit durchgeführten Umbauarbeiten der Firma G* im Magazin der Zweit- und Drittkläger. Die Haftpflichtversicherung habe allen Wohnungseigentümern längst entsprechende Regulierungsvorschläge unterbreitet bzw die Schäden schon abgewickelt. Bezüglich der Wohnungen top 12 und 15 müsse noch eine Nachbegutachtung erfolgen, die von der Versicherung bereits in Auftrag gegeben sei, bezüglich der Wohnung top 11 seien noch geringfügige Adjustierungsarbeiten an den Türschlössern ausständig. Zu den Wohnungen top 16 bis 18 seien seitens der Versicherung bereits Anbote an die Mieter erfolgt. Zu den allgemeinen Schäden würden von der Hausverwaltung Kostenvoranschläge an die Versicherung übermittelt und zur Prüfung weitergeleitet. Die behaupteten Ausschlussgründe lägen nicht vor. Da die Baustelle bereits seit längerer Zeit beendet sei und sich keine Schäden mehr ereignen würden, sei die vermutete Ursache für Schadeneintritte beseitigt und rechtlich kein Ausschlussgrund mehr gegeben. Werde wie hier ein Fachmann mit den Bauarbeiten beauftragt, sei so wie bei der Beurteilung nach Paragraph 1118, ABGB, der dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WEG entspreche, Paragraph 1313 a, ABGB nicht heranzuziehen. Für das Fehlverhalten des beauftragten Fachmanns hätte die Beklagte nur dann einzustehen, wenn sie dessen Unfähigkeit oder Fehlleistung hätte erkennen müssen, was nicht der Fall sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren lediglich auf Grund des wechselseitigen Parteienvorbringens ab. In rechtlicher Hinsicht sei dies damit zu begründen, dass die Klägerin kein Vorbringen erstattet habe, dass zumindest im Zeitpunkt der Klagserhebung die Schadenquelle und damit ein als Ausschließungsgrund geltend gemachter Tatbestand noch bestanden habe, obwohl die Beklagte ihrerseits vorgebracht hatte, dass die Baustelle seit längerer Zeit beendet sei. Die Nichtbehebung bereits eingetretener Schäden rechtfertige den Ausschluss nicht; ein Ausschließungsgrund läge nur dann vor, wenn die jederzeitige Wiederholung der schädigenden Ereignisse infolge Nichtbeseitigung der Schadenursache zu befürchten wäre. Dass die fehlende Bereitschaft der Beklagten, Verantwortung für die Schäden zu übernehmen bzw deren Nichtbehebung ein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten darstelle, sei von den Klägern nicht behauptet worden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es beschäftigte sich vor allem mit der Frage, ob der Ausschlussgrund des schädigenden Gebrauchs nur dann vorliegt, wenn die jederzeitige Wiederholung des schädigenden Ereignisses infolge Nichtbeseitigung der Schadenursache droht, und führte dazu aus:
Der Oberste Gerichtshof habe diese Frage bisher - soweit überblickbar - offen gelassen, dabei jedoch eine gewisse Billigung jener Lehrmeinungen zu erkennen gegeben, nach denen die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle die Abweisung einer auf § 22 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 1975 bzw § 36 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 2002 gestützten Ausschließungsklage nach sich ziehe, weil diese Maßnahme Vorbeugungs- und nicht Strafcharakter habe und deshalb nur bei Wiederholungsgefahr gerechtfertigt sei (OGH 13. 1. 1995, 5 Ob 139/94 sowie OGH 26. 9. 2003, 3 Ob 31/03k = RIS-Justiz RS0083071 unter Bezugnahme auf Würth in Rummel ABGB2, Rz 5 zu § 22 WEG 1975, nunmehr Würth in Rummel, ABGB3, Rz 7 zu § 36 WEG 2002).Der Oberste Gerichtshof habe diese Frage bisher - soweit überblickbar - offen gelassen, dabei jedoch eine gewisse Billigung jener Lehrmeinungen zu erkennen gegeben, nach denen die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle die Abweisung einer auf Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WEG 1975 bzw Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WEG 2002 gestützten Ausschließungsklage nach sich ziehe, weil diese Maßnahme Vorbeugungs- und nicht Strafcharakter habe und deshalb nur bei Wiederholungsgefahr gerechtfertigt sei (OGH 13. 1. 1995, 5 Ob 139/94 sowie OGH 26. 9. 2003, 3 Ob 31/03k = RIS-Justiz RS0083071 unter Bezugnahme auf Würth in Rummel ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 22, WEG 1975, nunmehr Würth in Rummel, ABGB3, Rz 7 zu Paragraph 36, WEG 2002).
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte ein diesbezügliches Vorbringen erstattet, dass nämlich die Wiederholungsgefahr wegen Beendigung der Bauarbeiten weggefallen sei. Das Erstgericht habe dazu zwar keine Feststellungen getroffen, doch hätten die Kläger selbst zugestanden, dass die von der Beklagten vorgelegten Fertigstellungsanzeigen die Beendigung des Bauvorhabens beweisen (Seite 4 der Berufung), sodass von dieser Tatsache ausgegangen werden könne.
Die Beendigung der von der Beklagten veranlassten Bauarbeiten schließe aber die Verursachung weiterer derartiger Beschädigungen aus, sodass eine Wiederholungsgefahr tatsächlich nicht zu erkennen sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die bisher verursachten Schäden die Tatbestände des § 36 Abs 1 Z 2 und/oder Z 3 WEG 2002 erfüllt haben, da es nach endgültiger Behebung der Schadensquelle nicht mehr des Ausschlusses der Beklagten bedürfe, um weitere Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer hintanzuhalten.Die Beendigung der von der Beklagten veranlassten Bauarbeiten schließe aber die Verursachung weiterer derartiger Beschädigungen aus, sodass eine Wiederholungsgefahr tatsächlich nicht zu erkennen sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die bisher verursachten Schäden die Tatbestände des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, und/oder Ziffer 3, WEG 2002 erfüllt haben, da es nach endgültiger Behebung der Schadensquelle nicht mehr des Ausschlusses der Beklagten bedürfe, um weitere Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer hintanzuhalten.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Frage, ob der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei einer Klage nach § 36 Abs 1 Z 2 und/oder Z 3 WEG 2002 während des Verfahrens die Klagsabweisung zur Folge hat, liege nämlich keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Frage, ob der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei einer Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, und/oder Ziffer 3, WEG 2002 während des Verfahrens die Klagsabweisung zur Folge hat, liege nämlich keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.
Gegen das Berufungsurteil haben die Kläger Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Streitfalls erhoben. Sie beantragen primär, die Entscheidung so abzuändern, dass ihrem Ausschließungsbegehren stattgegeben wird; hilfsweise haben sie einen Aufhebungsantrag gestellt.
Von der Beklagten liegt dazu eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.