Rechtssatz RS0082929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082929
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 22 WEG folgt in ihrer Grundkonzeption der vorangegangenen Vorschrift des § 10 WEG 1948 und enthält zwingendes Recht; die in ihr vorgesehene Ausschließung eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft ist als Gegengewicht gegen den Ausschluss des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums, der den dauernden Bestand des Wohnungseigentums sichern soll, zu sehen.Die Bestimmung des Paragraph 22, WEG folgt in ihrer Grundkonzeption der vorangegangenen Vorschrift des Paragraph 10, WEG 1948 und enthält zwingendes Recht; die in ihr vorgesehene Ausschließung eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft ist als Gegengewicht gegen den Ausschluss des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums, der den dauernden Bestand des Wohnungseigentums sichern soll, zu sehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 30/86
Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 30/86
Veröff: SZ 59/102 = JBl 1986,586 = ImmZ 1986,432 = RZ 1986/70 S 248 = GesRZ 1986,154
- 5 Ob 63/10s
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s
Vgl; Beisatz: Die in ihrer Grundkonzeption einander entsprechenden § 10 WEG 1948, § 22 WEG 1975 und § 36 WEG 2002 stellen sich qualitativ als Ausgleich dafür dar, dass, solange Wohnungseigentum besteht (§ 35 Abs 2 WEG 2002), der Anspruch auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen ist. (T1); Veröff: SZ 2010/104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082929
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00030_8600000_002