Wie schon das Rekursgericht aufzeigte, steht das einverleibte Veräußerungsverbot nach § 364 c ABGB zwar der Bewilligung der Zwangsversteigerung entgegen (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 364 c; Heller-Berger-Stix 1090; SZ 19/265; SZ 28/50; SZ 30/52; NZ 1985, 114 ua.), hindert aber nicht die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums durch die Versteigerung der Liegenschaft (Klang in Klang 2 II 185; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz.14 zu § 364 c;Wie schon das Rekursgericht aufzeigte, steht das einverleibte Veräußerungsverbot nach Paragraph 364, c ABGB zwar der Bewilligung der Zwangsversteigerung entgegen (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 364, c; Heller-Berger-Stix 1090; SZ 19/265; SZ 28/50; SZ 30/52; NZ 1985, 114 ua.), hindert aber nicht die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums durch die Versteigerung der Liegenschaft (Klang in Klang 2 römisch zwei 185; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz.14 zu Paragraph 364, c;
Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 13 zu § 830; Koziol-Welser 7 II 42;Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 13 zu Paragraph 830,; Koziol-Welser 7 römisch zwei 42;
SZ 31/79; SZ 50/63; SZ 51/65; MietSlg. 32.056 uva.). Die Bestimmung des § 22 WEG folgt in ihrer Grundkonzeption der vorangegangenen Vorschrift des § 10 WEG 1948 und enthält zwingendes Recht (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, 583;SZ 31/79; SZ 50/63; SZ 51/65; MietSlg. 32.056 uva.). Die Bestimmung des Paragraph 22, WEG folgt in ihrer Grundkonzeption der vorangegangenen Vorschrift des Paragraph 10, WEG 1948 und enthält zwingendes Recht (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, 583;
JBl 1977, 491 = MietSlg. 28.491). Beide Bestimmungen sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Ausschließung eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft als Gegengewicht gegen den Ausschluß des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums, der den dauernden Bestand des Wohnungseigentums sichern soll (§ 9 WEG 1948; § 21 Abs.2 WEG 1975; AB 676 BlgNR 5.GP zu § 10 WEG 1948), vor. Während das 16.Hauptstück des ABGB bei Vorliegen wirtschaftlich oder gesellschaftlich unerträglicher Verhältnisse nur die Sanktion der gegen alle Teilhaber gerichteten, nicht begründungspflichtigen Aufhebung durch Klage kennt (§ 830 ABGB, § 841 ff ABGB), schließt § 21 Abs.2 WEG 1975 die Aufhebungsklage für den Bereich des Wohnungseigentums aus und bietet als Abhilfe in Fällen der Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft mit einem Wohnungseigentümer, der seinen Pflichten aus der Gemeinschaft beharrlich nicht nachkommt, von seinem Wohnungseigentum einen die Interessen der übrigen Miteigentümer empfindlich schädigenden Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet, die Möglichkeit der Ausschließung bei Vorliegen bestimmter, erschöpfend aufgezählter und Kündigungsgründen im Mietrecht nachgeformter Gründe (Meinhart, WEG 1975, 184; Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, 583). Schon aus der Funktion der Ausschließungsklage und ihrer nur wegen der Besonderheiten des Wohnungseigentums in ein nach den Vorschriften über die Exekution durch Zwangsversteigerung des Anteils abzuführendes Verfahren gezwängten Durchsetzung kann der Fall der Exekution zur Vollstreckung des rechtskräftig erworbenen Ausschließungsanspruches nur dem des auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums durch Versteigerung der Liegenschaft vorgesehenen Exekutionsverfahren vergleichbar angesehen werden. Die besondere Ausgestaltung der Vollstreckung des Ausschließungsanspruches kann nicht dazu führen, daß sie der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von Geldforderungen gleichgehalten und durch das einverleibte vertraglich begründete Veräußerungsverbot verhindert wird. Dies spricht gegen die Ansicht von Faistenberger-Barta-Call, die ohne nähere Auseinandersetzung mit der Problematik meinen, ein intabuliertes Veräußerungsverbot nach § 364 c ABGB hindere die Durchsetzung des Ausschlußurteiles, wenn der Verbotsberechtigte der Versteigerung nicht zustimme (Kommentar zum WEG 1975,614 RN 52). Der Oberste Gerichtshof gelangt gegen diese vom Rekursgericht übernommene Lehrmeinung zu dem Ergebnis, daß das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364 c ABGB die Durchsetzung des Anspruches der Mehrheit auf Ausschließung aus der Gemeinschaft der Miteigentümer im Prozeß und im anschließenden Vollstreckungsverfahren ebensowenig hindert, wie den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums in Fällen einer sonstigen Teilhaberschaft am Miteigentum, wo dieser Anspruch nicht vertraglich oder durch Gesetz ausgeschlossen oder aufgeschoben ist. Auch dort muß der Verbotsberechtigte es hinnehmen, daß die ganze Liegenschaft und damit auch der mit dem Veräußerungsverbot belastete Anteil durch gerichtliche Feilbietung versteigert wird (§ 352 EO). Gerade der Fall der Säumnis mit den Zahlungspflichten eines Wohnungseigentümers, dessen Anteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot für jede Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen gesperrt ist, zeigt, daß es unerträglich wäre, die Interessen des Verbotsberechtigten über die der übrigen Miteigentümer an der Liegenschaft mit Wohnungseigentum zu stellen und ihnen trotz Vorliegen von Ausschließungsgründen ja sogar des auf Ausschließung lautenden vollstreckbaren Anerkenntnisurteiles die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft mit dem seine Pflichten grob verletzenden Wohnungseigentümer zuzumuten. Hier muß, wie bei der Teilungsklage, der Anspruch des Verbotsberechtigten zurücktreten, wenn es ihm nicht gelingt, den Ausschließungsanspruch dadurch abzuwenden, daß er den Belasteten rechtzeitig zur Erbringung der geschuldeten Leistungen bewegt oder diese selbst bis zum Schluß der Verhandlung nachholt (§ 22 Abs.1 Z 1 WEG 1975).JBl 1977, 491 = MietSlg. 28.491). Beide Bestimmungen sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Ausschließung eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft als Gegengewicht gegen den Ausschluß des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums, der den dauernden Bestand des Wohnungseigentums sichern soll (Paragraph 9, WEG 1948; Paragraph 21, Absatz 2, WEG 1975; Ausschussbericht 676 BlgNR 5.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 10, WEG 1948), vor. Während das 16.Hauptstück des ABGB bei Vorliegen wirtschaftlich oder gesellschaftlich unerträglicher Verhältnisse nur die Sanktion der gegen alle Teilhaber gerichteten, nicht begründungspflichtigen Aufhebung durch Klage kennt (Paragraph 830, ABGB, Paragraph 841, ff ABGB), schließt Paragraph 21, Absatz 2, WEG 1975 die Aufhebungsklage für den Bereich des Wohnungseigentums aus und bietet als Abhilfe in Fällen der Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft mit einem Wohnungseigentümer, der seinen Pflichten aus der Gemeinschaft beharrlich nicht nachkommt, von seinem Wohnungseigentum einen die Interessen der übrigen Miteigentümer empfindlich schädigenden Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet, die Möglichkeit der Ausschließung bei Vorliegen bestimmter, erschöpfend aufgezählter und Kündigungsgründen im Mietrecht nachgeformter Gründe (Meinhart, WEG 1975, 184; Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, 583). Schon aus der Funktion der Ausschließungsklage und ihrer nur wegen der Besonderheiten des Wohnungseigentums in ein nach den Vorschriften über die Exekution durch Zwangsversteigerung des Anteils abzuführendes Verfahren gezwängten Durchsetzung kann der Fall der Exekution zur Vollstreckung des rechtskräftig erworbenen Ausschließungsanspruches nur dem des auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums durch Versteigerung der Liegenschaft vorgesehenen Exekutionsverfahren vergleichbar angesehen werden. Die besondere Ausgestaltung der Vollstreckung des Ausschließungsanspruches kann nicht dazu führen, daß sie der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von Geldforderungen gleichgehalten und durch das einverleibte vertraglich begründete Veräußerungsverbot verhindert wird. Dies spricht gegen die Ansicht von Faistenberger-Barta-Call, die ohne nähere Auseinandersetzung mit der Problematik meinen, ein intabuliertes Veräußerungsverbot nach Paragraph 364, c ABGB hindere die Durchsetzung des Ausschlußurteiles, wenn der Verbotsberechtigte der Versteigerung nicht zustimme (Kommentar zum WEG 1975,614 RN 52). Der Oberste Gerichtshof gelangt gegen diese vom Rekursgericht übernommene Lehrmeinung zu dem Ergebnis, daß das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Paragraph 364, c ABGB die Durchsetzung des Anspruches der Mehrheit auf Ausschließung aus der Gemeinschaft der Miteigentümer im Prozeß und im anschließenden Vollstreckungsverfahren ebensowenig hindert, wie den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums in Fällen einer sonstigen Teilhaberschaft am Miteigentum, wo dieser Anspruch nicht vertraglich oder durch Gesetz ausgeschlossen oder aufgeschoben ist. Auch dort muß der Verbotsberechtigte es hinnehmen, daß die ganze Liegenschaft und damit auch der mit dem Veräußerungsverbot belastete Anteil durch gerichtliche Feilbietung versteigert wird (Paragraph 352, EO). Gerade der Fall der Säumnis mit den Zahlungspflichten eines Wohnungseigentümers, dessen Anteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot für jede Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen gesperrt ist, zeigt, daß es unerträglich wäre, die Interessen des Verbotsberechtigten über die der übrigen Miteigentümer an der Liegenschaft mit Wohnungseigentum zu stellen und ihnen trotz Vorliegen von Ausschließungsgründen ja sogar des auf Ausschließung lautenden vollstreckbaren Anerkenntnisurteiles die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft mit dem seine Pflichten grob verletzenden Wohnungseigentümer zuzumuten. Hier muß, wie bei der Teilungsklage, der Anspruch des Verbotsberechtigten zurücktreten, wenn es ihm nicht gelingt, den Ausschließungsanspruch dadurch abzuwenden, daß er den Belasteten rechtzeitig zur Erbringung der geschuldeten Leistungen bewegt oder diese selbst bis zum Schluß der Verhandlung nachholt (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975).
In Abänderung der Rekursentscheidung ist daher ungeachtet des schon im Titel erwähnten Veräußerungsverbotes für den Sohn der Verpflichteten die erstrichterliche Exekutionsbewilligung wieder herzustellen, weil das Veräußerungsverbot der Durchsetzung des Ausschließungsanspruches nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht hindernd entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO. Durch Erhebung seines Rekurses hat der Verbotsberechtigte einen Zwischenstreit ausgelöst, in welchem er unterlegen ist, so daß ihn als Dritten eine Kostenersatzpflicht trifft.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 78, EO und den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Durch Erhebung seines Rekurses hat der Verbotsberechtigte einen Zwischenstreit ausgelöst, in welchem er unterlegen ist, so daß ihn als Dritten eine Kostenersatzpflicht trifft.