Rechtssatz RS0083256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083256
Entscheidungsdatum
11.07.2016
Rechtssatz
Zum Unterschied von der Regelung des ABGB schließt § 21 Abs 2 WEG 1975 die Aufhebungsklage für den Bereich des Wohnungseigentums aus und bietet als Abhilfe in Fällen der Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung der Ausschließung bei Vorliegen bestimmter, erschöpfend aufgezählter und Kündigungsgründen im Mietrecht nachgeformter Gründe.Zum Unterschied von der Regelung des ABGB schließt Paragraph 21, Absatz 2, WEG 1975 die Aufhebungsklage für den Bereich des Wohnungseigentums aus und bietet als Abhilfe in Fällen der Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung der Ausschließung bei Vorliegen bestimmter, erschöpfend aufgezählter und Kündigungsgründen im Mietrecht nachgeformter Gründe.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 30/86
Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 30/86
Veröff: SZ 59/102 = JBl 1986,586 = RZ 1986/70 S 248 = GesRZ 1986,154 = ImmZ 1986,432
- 5 Ob 47/01z
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 47/01z
Beisatz: Es ist dem Wesen der Sonderform des Miteigentums als Wohnungseigentum fremd, dass ein einzelner den übrigen das Entstehen oder das Erlöschen von Wohnungseigentum aufzwingen könnte. Während eine schlichte Eigentumsgemeinschaft durch Erklärung eines Teilhabers und Teilungsklage aufgehoben werden kann, ergibt sich durch die Anordnung des § 21 Abs 2 WEG zwingend, dass das Wohnungseigentum die Teilungsklage (§ 830 ABGB) ausschließt. (T1)
- 5 Ob 68/07x
Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 68/07x
Gegenteilig; gegenteilig zu T1; Beisatz: § 35 Abs 2 WEG 2002 steht einer Entscheidung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 nicht entgegen. Es kommt dadurch nur zu einer Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. (T2) Veröff: SZ 2007/54
- 5 Ob 63/10s
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s
Vgl auch; Beisatz: Die in ihrer Grundkonzeption einander entsprechenden § 10 WEG 1948, § 22 WEG 1975 und § 36 WEG 2002 stellen sich qualitativ als Ausgleich dafür dar, dass, solange Wohnungseigentum besteht (§ 35 Abs 2 WEG 2002), der Anspruch auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen ist. (T3)
Veröff: SZ 2010/104
- 5 Ob 94/10z
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 94/10z
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realtteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im All der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4)
Bem: Siehe auch RS0126321. (T5)
Beisatz: § 35 Abs 2 WEG 2002 stellt zwingendes Recht dar und ist daher einem vom Wohnungseigentümer angebotenen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Bestimmung nicht zugänglich. (T6)
Beisatz: Allenfalls vorliegende Ausschließungsgründe ersetzen nicht fehlende Teilungsvoraussetzungen. (T7)
Veröff: SZ 2010/135
- 5 Ob 100/16s
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083256
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00030_8600000_003