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Rechtssatz RS0083256×

Rechtssatz RS0083256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083256

Entscheidungsdatum

11.07.2016

Rechtssatz

Zum Unterschied von der Regelung des ABGB schließt Paragraph 21, Absatz 2, WEG 1975 die Aufhebungsklage für den Bereich des Wohnungseigentums aus und bietet als Abhilfe in Fällen der Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung der Ausschließung bei Vorliegen bestimmter, erschöpfend aufgezählter und Kündigungsgründen im Mietrecht nachgeformter Gründe.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 30/86
    Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 30/86
    Veröff: SZ 59/102 = JBl 1986,586 = RZ 1986/70 S 248 = GesRZ 1986,154 = ImmZ 1986,432
  • 5 Ob 47/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 47/01z
    Beisatz: Es ist dem Wesen der Sonderform des Miteigentums als Wohnungseigentum fremd, dass ein einzelner den übrigen das Entstehen oder das Erlöschen von Wohnungseigentum aufzwingen könnte. Während eine schlichte Eigentumsgemeinschaft durch Erklärung eines Teilhabers und Teilungsklage aufgehoben werden kann, ergibt sich durch die Anordnung des § 21 Abs 2 WEG zwingend, dass das Wohnungseigentum die Teilungsklage (§ 830 ABGB) ausschließt. (T1)
  • 5 Ob 68/07x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 68/07x
    Gegenteilig; gegenteilig zu T1; Beisatz: § 35 Abs 2 WEG 2002 steht einer Entscheidung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 nicht entgegen. Es kommt dadurch nur zu einer Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. (T2) Veröff: SZ 2007/54
  • 5 Ob 63/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s
    Vgl auch; Beisatz: Die in ihrer Grundkonzeption einander entsprechenden § 10 WEG 1948, § 22 WEG 1975 und § 36 WEG 2002 stellen sich qualitativ als Ausgleich dafür dar, dass, solange Wohnungseigentum besteht (§ 35 Abs 2 WEG 2002), der Anspruch auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen ist. (T3)
    Veröff: SZ 2010/104
  • 5 Ob 94/10z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 94/10z
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realtteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im All der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4)
    Bem: Siehe auch RS0126321. (T5)
    Beisatz: § 35 Abs 2 WEG 2002 stellt zwingendes Recht dar und ist daher einem vom Wohnungseigentümer angebotenen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Bestimmung nicht zugänglich. (T6)
    Beisatz: Allenfalls vorliegende Ausschließungsgründe ersetzen nicht fehlende Teilungsvoraussetzungen. (T7)
    Veröff: SZ 2010/135
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083256

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00030_8600000_003