Rechtssatz RS0082937;RS0083542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082937;RS0083542
Entscheidungsdatum
16.01.1979
Norm
WEG 1975 §18 Abs2 Z1 · seit der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.07.2002
WEG 1975 §26 Abs2 Z1 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Ist lediglich zwischen dem Verwalter und einem Miteigentümer strittig, ob der Verwalter seiner im § 17 Abs 2 Z 1 WEG normierten Rechnungslegungspflicht durch die Auflage der Abrechnung zur Einsicht für alle Miteigentümer in der Hausbesorgerwohnung nachkommt oder ob er verpflichtet ist, je ein Exemplar der Abrechnung jedem Miteigentümer zu übermitteln, werden die rechtlichen Interessen der übrigen Miteigentümer nicht berührt und sind sie daher auch nicht nach § 26 Abs 2 Z 1 WEG an dem Verfahren zu beteiligen. Die übrigen Miteigentümer können ihrerseits jederzeit einen solchen Antrag stellen.Ist lediglich zwischen dem Verwalter und einem Miteigentümer strittig, ob der Verwalter seiner im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG normierten Rechnungslegungspflicht durch die Auflage der Abrechnung zur Einsicht für alle Miteigentümer in der Hausbesorgerwohnung nachkommt oder ob er verpflichtet ist, je ein Exemplar der Abrechnung jedem Miteigentümer zu übermitteln, werden die rechtlichen Interessen der übrigen Miteigentümer nicht berührt und sind sie daher auch nicht nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, WEG an dem Verfahren zu beteiligen. Die übrigen Miteigentümer können ihrerseits jederzeit einen solchen Antrag stellen.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0082937 zitiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0050OB00025_7800000_001