Aus der Begründung:
Zunächst ist festzuhalten, daß die - zwingendes materielles Recht enthaltenden (Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 161;, Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 434) - Bestimmungen des § 17 WEG und die Verfahrensbestimmungen des § 26 WEG gemäß § 29 WEG auch dann anzuwenden sind, wenn das Wohnungseigentum vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 am 1. September 1975 begrundet worden ist (Faistenberger - Barta - Call, 434 und 804; hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen des § 26 WEG auch Meinhart, 206).Zunächst ist festzuhalten, daß die - zwingendes materielles Recht enthaltenden (Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 161;, Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 434) - Bestimmungen des Paragraph 17, WEG und die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 26, WEG gemäß Paragraph 29, WEG auch dann anzuwenden sind, wenn das Wohnungseigentum vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 am 1. September 1975 begrundet worden ist (Faistenberger - Barta - Call, 434 und 804; hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen des Paragraph 26, WEG auch Meinhart, 206).
Über Anträge in Streitigkeiten mit dem Verwalter betreffend die Rechnungslegung (§ 17 Abs. 2 Z. 1 WEG) hat gemäß § 26 Abs. 1 Z. 4 lit. a WEG das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, zu entscheiden und gemäß § 26 Abs. 2 WEG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den im § 26 Abs. 2 WEG normierten Besonderheiten anzuwenden. Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 WEG kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft und den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, und im Verfahren nach § 26 Abs. 1 Z. 4 WEG auch dem Verwalter Parteistellung zu. Es müssen daher an jedem derartigen Verfahren, in dem Gemeinschaftsinteressen berührt sind, sämtliche Miteigentümer beteiligt sein (MietSlg. 29 535 mit weiteren Judikaturhinweisen; Meinhart, 209; Faistenberger - Barta - Call, 808). Die Beteiligung sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft an den im § 26 Abs. 1 WEG genannten Verfahren ist mithin nicht schlechthin und ohne Rücksicht darauf, ob deren rechtliche Interessen durch ein solches Verfahren überhaupt berührt werden können, sondern nur dann zu fordern, wenn letzteres der Fall ist (vgl. hiezu Meinhart, 209, der die Berührung von Gemeinschaftsinteressen bei Streitigkeiten nach § 26 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z. 3 WEG verneint). Die Antragslegitimation richtet sich nicht nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 26 WEG, sondern nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes MietSlg. 29 528; 5 Ob 22/78; Meinhart, 209; Faistenberger - Barta - Call, 807).Über Anträge in Streitigkeiten mit dem Verwalter betreffend die Rechnungslegung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG) hat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, zu entscheiden und gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den im Paragraph 26, Absatz 2, WEG normierten Besonderheiten anzuwenden. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, WEG kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft und den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, und im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG auch dem Verwalter Parteistellung zu. Es müssen daher an jedem derartigen Verfahren, in dem Gemeinschaftsinteressen berührt sind, sämtliche Miteigentümer beteiligt sein (MietSlg. 29 535 mit weiteren Judikaturhinweisen; Meinhart, 209; Faistenberger - Barta - Call, 808). Die Beteiligung sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft an den im Paragraph 26, Absatz eins, WEG genannten Verfahren ist mithin nicht schlechthin und ohne Rücksicht darauf, ob deren rechtliche Interessen durch ein solches Verfahren überhaupt berührt werden können, sondern nur dann zu fordern, wenn letzteres der Fall ist vergleiche hiezu Meinhart, 209, der die Berührung von Gemeinschaftsinteressen bei Streitigkeiten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WEG verneint). Die Antragslegitimation richtet sich nicht nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 26, WEG, sondern nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes MietSlg. 29 528; 5 Ob 22/78; Meinhart, 209; Faistenberger - Barta - Call, 807).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kann im gegenständlichen Verfahren die aktive Antragslegitimation des Antragstellers und die passive Antragslegitimation der Antragsgegnerin auf Grund der Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z. 1 WEG nicht zweifelhaft sein. Die Beantwortung der Frage aber, ob an dem gegenständlichen Verfahren auch alle übrigen Miteigentümer der Liegenschaft im Sinne des § 26 Abs. 2 Z. 1 WEG zu beteiligen sind, hängt davon ab, ob durch dieses Verfahren ihre rechtlichen Interessen berührt werden können. Das ist zu verneinen, wenn - wie hier - bloß strittig ist, ob der Verwalter seiner im § 17 Abs. 2 Z. 1 WEG normierten Rechnungslegungspflicht durch die Auflage der Abrechnung zur Einsicht für alle Miteigentümer in der Hausbesorgerwohnung nachkommt oder ob er verpflichtet ist, je ein Exemplar der Abrechnung jedem Miteigentümer zu übermitteln. Durch die Entscheidung über den vorliegenden Antrag des Antragstellers wird in die Rechtsstellung der übrigen Miteigentümer in keiner Weise eingegriffen. Es bleibt ihnen insbesondere unbenommen, jederzeit ihrerseits einen solchen Antrag zu stellen, ohne daß ihre Rechtsstellung durch die im gegenständlichen Verfahren zu fällende Entscheidung berührt würde. Daraus folgt, daß die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft an dem gegenständlichen Verfahren entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht zu beteiligen waren, so daß der vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist.Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kann im gegenständlichen Verfahren die aktive Antragslegitimation des Antragstellers und die passive Antragslegitimation der Antragsgegnerin auf Grund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG nicht zweifelhaft sein. Die Beantwortung der Frage aber, ob an dem gegenständlichen Verfahren auch alle übrigen Miteigentümer der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, WEG zu beteiligen sind, hängt davon ab, ob durch dieses Verfahren ihre rechtlichen Interessen berührt werden können. Das ist zu verneinen, wenn - wie hier - bloß strittig ist, ob der Verwalter seiner im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG normierten Rechnungslegungspflicht durch die Auflage der Abrechnung zur Einsicht für alle Miteigentümer in der Hausbesorgerwohnung nachkommt oder ob er verpflichtet ist, je ein Exemplar der Abrechnung jedem Miteigentümer zu übermitteln. Durch die Entscheidung über den vorliegenden Antrag des Antragstellers wird in die Rechtsstellung der übrigen Miteigentümer in keiner Weise eingegriffen. Es bleibt ihnen insbesondere unbenommen, jederzeit ihrerseits einen solchen Antrag zu stellen, ohne daß ihre Rechtsstellung durch die im gegenständlichen Verfahren zu fällende Entscheidung berührt würde. Daraus folgt, daß die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft an dem gegenständlichen Verfahren entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht zu beteiligen waren, so daß der vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist.