Rechtssatz RS0083044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083044
Entscheidungsdatum
16.11.1995
Rechtssatz
Die Unterlassung des Antrages auf Konkurseröffnung durch den Gemeinschuldner kann unter die Bestimmung des § 36 KO bzw § 7 AnfO nicht subsumiert werden. Eine Anfechtung dieser Unterlassung ist daher nicht möglich.Die Unterlassung des Antrages auf Konkurseröffnung durch den Gemeinschuldner kann unter die Bestimmung des Paragraph 36, KO bzw Paragraph 7, AnfO nicht subsumiert werden. Eine Anfechtung dieser Unterlassung ist daher nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083044
Dokumentnummer
JJR_19951116_OGH0002_0080OB01020_9500000_001