Rechtssatz RS0083119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083119
Geschäftszahl
7Ob472/57; 5Ob1067/92
Entscheidungsdatum
27.10.1992
Rechtssatz
Nach der auf die Novelle 1954 und 1955 zurückgehenden geltenden Fassung des § 15 Abs 11 WWG unterliegt es keinem Zweifel, daß sich die Aufteilung der vom Hauseigentümer zur Wiederherstellung eines Wohnhauses beigestellten Privatmittel nur nach der Laufzeit des Fondsdarlehens richten kann.Nach der auf die Novelle 1954 und 1955 zurückgehenden geltenden Fassung des Paragraph 15, Absatz 11, WWG unterliegt es keinem Zweifel, daß sich die Aufteilung der vom Hauseigentümer zur Wiederherstellung eines Wohnhauses beigestellten Privatmittel nur nach der Laufzeit des Fondsdarlehens richten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0083119
Dokumentnummer
JJR_19571127_OGH0002_0070OB00472_5700000_001