Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 1067/92×

Entscheidung 5 Ob 1067/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1067/92

Entscheidungsdatum

27.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Heinz N*****, Redakteur, ***** H*****, W*****gasse 20/21, vertreten durch Dr.Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Herwig P*****, Fotograf, und 2.) Gloria P*****, Hausfrau, beide wohnhaft in ***** W*****, H*****gasse 6, beide vertreten durch Dr. Johann Werth, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und 12 MRG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 9, 11 und 12 WWG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23.Juni 1992, GZ 41 R 616/91-67, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Annahme, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG zu ermittelnde Hauptmietzins sei höher als der gemäß Paragraph 15, Absatz 11 und 12 WWG errechnete, gelangt der Revisonsrekurswerber nur deshalb, weil er meint, der Friedenskronenzins für die verfahrensgegenständliche Wohnung betrage S 1.530,- pro Quadratmeter oder S 1.530,- pro Monat. Tatsächlich handelt es sich um den jährlichen Friedenskronenzins für die ganze Wohnung (siehe dazu die erstgerichtliche Feststellung auf AS 54 und 281). Der von den Vorinstanzen gemäß Paragraph 15, Absatz 11 und 12 WWG errechnete Hauptmietzins ist daher ohnehin höher als jener Betrag, den der Antragsteller gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG hätte verlangen können.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß sich auch der Prozentsatz der vom Hauseigentümer beigestellten Geldmittel nach der Rückzahlungsdauer des Fondsdarlehens zu richten hat, entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur (MietSlg.6.074/58; 5 Ob 353/59 = MietSlg 7601/30).

Nach der maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, MG (Paragraph 15, Absatz 11, Litera c, WWG wurde durch Artikel römisch drei, Punkt 1 des Mietrechtsänderungsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt 281, aufgehoben) kann der Vermieter pauschalierte Verwaltungsauslagen als Betriebskosten in Anrechnung bringen. Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist daher völlig klar, daß es eines diesbezüglichen Begehrens des Antragstellers bedurft hätte, um auch diese Mietzinskomponente in die Feststellung des zulässigen oder angemessenen Mietzinses einzubeziehen. Tatsächlich hat er selbst bei der Schlichtungsstelle nur die Feststellung des gemäß Paragraph 16, MRG zulässigen Hauptmietzinses begehrt (so die Bestätigung der Schlichtungsstelle für den 11.Bezirk vom 22.11.1985); dem bei Gericht gestellten Mietzinsüberprüfungsbegehren der Antragsgegner ist er dann nur mit dem Argument entgegengetreten, daß neben der Rückzahlung des WWF-Darlehens auch der Einsatz von Eigenmitteln und der Investitionsaufwand für die Ausgestaltung der Wohnung (darunter die Beistellung von Einrichtungsgegenständen) bei der Ermittlung des gesetzlich zulässigen (angemessenen) Mietzinses zu berücksichtigen sei.

Für die schließlich noch bekämpfte Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß die Kosten für den Erwerb des Grundanteils nicht in den gemäß Paragraph 15, Absatz 11, WWG zu ermittelnden Hauptmietzins einfließen dürfen, findet sich zwar kein Beleg in der höchstgerichtlichen Judikatur (die Entscheidung MietSlg 18.605 stammt vom LGZ Wien), doch ist schon nach dem Gesetzeswortlaut klar, daß die Aufwendungen für den Erwerb des Grundanteils nicht den Kosten für die Wiederherstellung des Mietobjekts (Paragraph 15, Absatz 11, Litera a, WWG) oder allgemeiner Gebäudeteile (Paragraph 15, Absatz 11, Litera b, WWG) unterstellt werden können. Diese gar nicht weiter zu begründende Rechtsauffassung wird auch von der Lehre geteilt (Sobalik, Die Zinsbildung bei vermieteten Eigentumswohnungen ÖJZ 1970, 200). Warum diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig sein sollte, führt der Revisionsrekurswerber nicht aus.

Anmerkung

E34099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01067.92.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19921027_OGH0002_0050OB01067_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung