Rechtssatz RS0083125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083125
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Norm
WWG §15 Abs11
WWG §15 Abs11 lita
WWG §15 Abs11 litb
Rechtssatz
Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist klar, daß die Aufwendungen für den Erwerb des Grundanteils nicht den Kosten für die Wiederherstellung des Mietobjekts (§ 15 Abs 11 lit a WWG) oder allgemeiner Gebäudeteile (§ 15 Abs 11 lit b WWG) unterstellt werden können; die Kosten für den Erwerb des Grundanteils dürfen daher nicht in den gemäß § 15 Abs 11 WWG zu ermittelnden Hauptmietzins einfließen (vgl auch: LGZ, MietSlg 18605).Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist klar, daß die Aufwendungen für den Erwerb des Grundanteils nicht den Kosten für die Wiederherstellung des Mietobjekts (Paragraph 15, Absatz 11, Litera a, WWG) oder allgemeiner Gebäudeteile (Paragraph 15, Absatz 11, Litera b, WWG) unterstellt werden können; die Kosten für den Erwerb des Grundanteils dürfen daher nicht in den gemäß Paragraph 15, Absatz 11, WWG zu ermittelnden Hauptmietzins einfließen vergleiche auch: LGZ, MietSlg 18605).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1067/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1067/92
- 5 Ob 37/99y
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 37/99y
Vgl auch; Beisatz: § 15 Abs 11 lit a WWG idF der Novelle 1954 sieht zwar eine Abgeltung des Eigenmitteleinsatzes, nicht jedoch der Grundkosten vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083125
Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB01067_9200000_001