Rechtssatz RS0083143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083143
Entscheidungsdatum
23.10.2017
Rechtssatz
Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich. Ein Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist daher auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsbewerber möglich. Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte (durch Erfüllungsgehilfen oder im Wege der Erfüllungsübernahme) erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber dabei allerdings keinerlei Rechte erhalten. Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen von einen früheren Alleineigentümer oder Miteigentümer, der auch die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators gehabt haben mag, wird der Übergang von Pflichten eines Wohnungseigentumsorganisators nicht bewirkt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 55/95
Entscheidungstext OGH 17.11.1995 5 Ob 55/95
- 5 Ob 412/97t
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 412/97t
nur: Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber keinerlei Rechte haben. (T1)
- 5 Ob 37/13x
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x
Auch
- 5 Ob 92/15p
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p
- 5 Ob 171/17h
Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 171/17h
nur: Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen von einen früheren Alleineigentümer oder Miteigentümer, der auch die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators gehabt haben mag, wird der Übergang von Pflichten eines Wohnungseigentumsorganisators nicht bewirkt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083143
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19951117_OGH0002_0050OB00055_9500000_001