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Rechtssatz RS0083143×

Rechtssatz RS0083143

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083143

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Rechtssatz

Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich. Ein Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist daher auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsbewerber möglich. Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte (durch Erfüllungsgehilfen oder im Wege der Erfüllungsübernahme) erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber dabei allerdings keinerlei Rechte erhalten. Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen von einen früheren Alleineigentümer oder Miteigentümer, der auch die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators gehabt haben mag, wird der Übergang von Pflichten eines Wohnungseigentumsorganisators nicht bewirkt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 17.11.1995 5 Ob 55/95
  • 5 Ob 412/97t
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 412/97t
    nur: Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber keinerlei Rechte haben. (T1)
  • 5 Ob 37/13x
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x
    Auch
  • 5 Ob 92/15p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p
  • 5 Ob 171/17h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 171/17h
    nur: Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen von einen früheren Alleineigentümer oder Miteigentümer, der auch die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators gehabt haben mag, wird der Übergang von Pflichten eines Wohnungseigentumsorganisators nicht bewirkt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083143

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Dokumentnummer

JJR_19951117_OGH0002_0050OB00055_9500000_001