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Rechtssatz RS0083165×

Rechtssatz RS0083165

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083165

Entscheidungsdatum

14.11.2024

Rechtssatz

Um die vom Gericht zu treffende Entscheidung der privatrechtlichen Frage, ob die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft bestimmte Änderung eines Wohnungseigentümers an seiner im Wohnungseigentum stehenden Wohnung im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 2 und 26 Absatz eins, Ziffer 2, WEG zu dulden und bejahendenfalls, wenn für diese Änderung eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, die zu deren Erwirkung notwendige Zustimmung zu erteilen haben, zu ermöglichen, hat der Antragsteller die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 47/81
    Veröff: MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)
  • 5 Ob 22/99t
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 22/99t
    Auch; nur: Der Antragsteller hat die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben. (T1)
  • 5 Ob 223/07s
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 223/07s
    Auch; Beisatz: Präzisierung des Begehrens durch Vorlage eines konkreten Bauansuchens. (T2)
  • 5 Ob 36/16d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 36/16d
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 173/19f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 173/19f
    Vgl; Veröff: SZ 2019/125
  • 5 Ob 158/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.11.2024 5 Ob 158/24g
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19811222_OGH0002_0050OB00047_8100000_003