Rechtssatz RS0083165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083165
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Rechtssatz
Um die vom Gericht zu treffende Entscheidung der privatrechtlichen Frage, ob die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft bestimmte Änderung eines Wohnungseigentümers an seiner im Wohnungseigentum stehenden Wohnung im Sinne der §§ 13 Abs 2 und 26 Abs 1 Z 2 WEG zu dulden und bejahendenfalls, wenn für diese Änderung eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, die zu deren Erwirkung notwendige Zustimmung zu erteilen haben, zu ermöglichen, hat der Antragsteller die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben.Um die vom Gericht zu treffende Entscheidung der privatrechtlichen Frage, ob die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft bestimmte Änderung eines Wohnungseigentümers an seiner im Wohnungseigentum stehenden Wohnung im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 2 und 26 Absatz eins, Ziffer 2, WEG zu dulden und bejahendenfalls, wenn für diese Änderung eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, die zu deren Erwirkung notwendige Zustimmung zu erteilen haben, zu ermöglichen, hat der Antragsteller die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 47/81
Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 47/81
Veröff: MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)
- 5 Ob 22/99t
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 22/99t
Auch; nur: Der Antragsteller hat die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben. (T1)
- 5 Ob 223/07s
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 223/07s
Auch; Beisatz: Präzisierung des Begehrens durch Vorlage eines konkreten Bauansuchens. (T2)
- 5 Ob 36/16d
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 36/16d
Auch; nur T1
- 5 Ob 173/19f
Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 173/19f
Vgl; Veröff: SZ 2019/125
- 5 Ob 158/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.11.2024 5 Ob 158/24g
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083165
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19811222_OGH0002_0050OB00047_8100000_003