Rechtssatz RS0083199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083199
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Eine Neufestsetzung der Nutzwerte kann auch infolge Zusammenlegung eines Geschäftslokals und einer Wohnung unter Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal erfolgen; die Zusammenlegung fällt unter § 3 Abs 2 Z 2 WEG, die Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal je nach dem Zeitpunkt der Umwidmung unter die Z 1 oder 3 des § 3 Abs 2 WEG, wobei § 5 Abs 3 WEG insoweit nicht gilt.Eine Neufestsetzung der Nutzwerte kann auch infolge Zusammenlegung eines Geschäftslokals und einer Wohnung unter Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal erfolgen; die Zusammenlegung fällt unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, die Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal je nach dem Zeitpunkt der Umwidmung unter die Ziffer eins, oder 3 des Paragraph 3, Absatz 2, WEG, wobei Paragraph 5, Absatz 3, WEG insoweit nicht gilt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 23/87
Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 23/87
Veröff: MietSlg XXXIX/14
- 5 Ob 227/01w
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 227/01w
Auch; nur:Eine Neufestsetzung der Nutzwerte kann auch infolge Zusammenlegung eines Geschäftslokals und einer Wohnung unter Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal erfolgen; die Zusammenlegung fällt unter § 3 Abs 2 Z 2 WEG, die Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal je nach dem Zeitpunkt der Umwidmung unter die Z 1 oder 3 des § 3 Abs 2 WEG. (T1); Beisatz: Die Teilung eines Wohnungseigentumsobjektes in mehrere neue fällt ebenfalls unter § 3 Abs 2 Z 2 WEG. (T2)
- 5 Ob 48/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 48/14s
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 149/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2026 5 Ob 149/25k
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083199
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0050OB00023_8700000_003