[13] 1. Nach dem WEG 1975 war selbständiges Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz außerhalb von Parkhäusern nicht möglich. Die Begründung eines ausschließlichen dinglichen Nutzungsrechts an einem Kfz-Abstellplatz war nur in Form von Zubehör-Wohnungseigentum vorgesehen (5 Ob 32/05z; 5 Ob 2/24s; 5 Ob 216/24m).
[14] Mit dem WEG 2002 entschloss sich der Gesetzgeber die selbständige Wohnungseigentumsbegründung an Kfz-Abstellplätzen zuzulassen. Seit dem Inkrafttreten des § 2 Abs 2 WEG 2002 mit 1. 7. 2002 kann an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge selbständiges Wohnungseigentum begründet werden. Eine Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen ist unter dem Regime des WEG 2002 nicht mehr zulässig, weil an ihnen ohnedies selbständiges Wohnungseigentum begründet werden kann (5 Ob 224/03g; 5 Ob 32/05z; RS0118465). Mit dem WEG 2002 entschloss sich der Gesetzgeber die selbständige Wohnungseigentumsbegründung an Kfz-Abstellplätzen zuzulassen. Seit dem Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002 mit 1. 7. 2002 kann an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge selbständiges Wohnungseigentum begründet werden. Eine Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen ist unter dem Regime des WEG 2002 nicht mehr zulässig, weil an ihnen ohnedies selbständiges Wohnungseigentum begründet werden kann (5 Ob 224/03g; 5 Ob 32/05z; RS0118465).
[15] Es kann aber ungeachtet der geänderten Rechtslage „weiterhin bei den bisherigen Verhältnissen bleiben“ (ErläutRV 989 BlgNR XXI. GP 83; 5 Ob 32/05z; 5 Ob 216/24m). Wurde ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten verbunden, so bleibt diese Verbindung gemäß § 56 Abs 1 WEG 2002 gültig, das Zubehör-Wohnungseigentum besteht also weiter (5 Ob 84/15m; 5 Ob 162/16h). Es kann aber ungeachtet der geänderten Rechtslage „weiterhin bei den bisherigen Verhältnissen bleiben“ (ErläutRV 989 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 83, ; 5 Ob 32/05z; 5 Ob 216/24m). Wurde ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 mit einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten verbunden, so bleibt diese Verbindung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 gültig, das Zubehör-Wohnungseigentum besteht also weiter (5 Ob 84/15m; 5 Ob 162/16h).
[16] Mit der Übergangsbestimmung des § 56 Abs 1 WEG 2002 war bezweckt, dass die bisher im Zubehör-Wohnungseigentum gestandenen Kfz-Abstellplätze nicht in selbständiges Wohnungseigentum übergeführt werden müssen und dazu eine (Neu-)Festsetzung der Nutzwerte durchgeführt werden muss, weil dies mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre und den Rechtsfrieden innerhalb der Eigentumsgemeinschaften unnötig hätte stören können. Deshalb sollte es ungeachtet der geänderten Rechtslage hinsichtlich solcher bereits im Zubehör-Wohnungseigentum stehender Kfz-Abstellplätze weiterhin bei den bisherigen Verhältnissen bleiben (ErläutRV 989 BlgNR XXI. GP 83; 5 Ob 32/05z). Mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 war bezweckt, dass die bisher im Zubehör-Wohnungseigentum gestandenen Kfz-Abstellplätze nicht in selbständiges Wohnungseigentum übergeführt werden müssen und dazu eine (Neu-)Festsetzung der Nutzwerte durchgeführt werden muss, weil dies mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre und den Rechtsfrieden innerhalb der Eigentumsgemeinschaften unnötig hätte stören können. Deshalb sollte es ungeachtet der geänderten Rechtslage hinsichtlich solcher bereits im Zubehör-Wohnungseigentum stehender Kfz-Abstellplätze weiterhin bei den bisherigen Verhältnissen bleiben (ErläutRV 989 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 83, ; 5 Ob 32/05z).
[17] Eine „freiwillige“ Überführung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz in selbständiges Wohnungseigentum ist freilich möglich (5 Ob 77/06v). Nach dem mit der WRN 2006 dem § 56 Abs 1 WEG 2002 angefügten letzten Satz bedarf die Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug nicht der Zustimmung der anderen Miteigentümer; eine Nutzwertfestsetzung gemäß § 9 Abs 2, 3 oder 6 WEG 2002 ist entbehrlich, wenn sich der Nutzwert des Abstellplatzes zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergibt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es damit allein in der Entscheidungsfreiheit des jeweiligen Wohnungseigentümers liegen, den nach früherem Recht in seinem Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Kfz-Abstellplatz in ein selbständiges Wohnungseigentumsobjekt umzuwandeln (5 Ob 2/24s). Eine „freiwillige“ Überführung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz in selbständiges Wohnungseigentum ist freilich möglich (5 Ob 77/06v). Nach dem mit der WRN 2006 dem Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 angefügten letzten Satz bedarf die Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug nicht der Zustimmung der anderen Miteigentümer; eine Nutzwertfestsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, 3, oder 6 WEG 2002 ist entbehrlich, wenn sich der Nutzwert des Abstellplatzes zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergibt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es damit allein in der Entscheidungsfreiheit des jeweiligen Wohnungseigentümers liegen, den nach früherem Recht in seinem Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Kfz-Abstellplatz in ein selbständiges Wohnungseigentumsobjekt umzuwandeln (5 Ob 2/24s).
[18] 2. Nach der durch das WEG 2002 geschaffenen Rechtslage kommen für Kfz-Abstellplätze somit nur mehr zwei Möglichkeiten in Betracht: Sie können – je nach Widmung – entweder allgemeine Teile der Liegenschaft bleiben oder durch Wohnungseigentumsbegründung zu selbständigen Wohnungseigentumsobjekten werden. Eine dritte Möglichkeit besteht für wohnungseigentumstaugliche Kfz-Abstellplätze nach der geltenden Rechtslage nicht mehr (5 Ob 32/05z mwN). Die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen ist nicht mehr zulässig (RS0118465).
[19] Die Übertragung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz auf ein anderes Wohnungseigentumsobjekt ist nach der Rechtsprechung des Fachsenats einer Neubegründung gleich zu halten. Gemäß § 56 Abs 1 WEG 2002 soll nur das vor dem 1. 7. 2002 verbücherte Zubehör-Wohnungseigentum weiter gültig bleiben. Weder aus Wortlaut oder Zweck dieser Regelung noch aus den Gesetzesmaterialien folgt ein Hinweis für eine ausdehnende Auslegung dieser Übergangsbestimmung im Sinn der weiter bestehenden Zulässigkeit einer Übertragung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen. Gerade dann, wenn der Sinn des § 56 Abs 1 WEG darin bestanden hat, den Eigentümern von Zubehörobjekten insbesondere aus Gründen der Aufwandsersparnis eine sofortige Anpassung an die geänderte Rechtslage zu ersparen, trägt dieser Gedanke nicht (mehr), wenn sich der Miteigentümer aus eigenwirtschaftlichen Überlegungen zu einer – jedenfalls mit gewissen Aufwendungen verbundenen – Übertragung des Abstellplatzes entschließt. § 56 Abs 1 WEG ist daher so zu verstehen, dass nur für bereits begründetes Zubehör-Wohnungseigentum die Verbindung weiterhin gültig bleibt, also kein Zwang zur Änderung der bisherigen Verhältnisse besteht. Soll dagegen eine solche Änderung in Form der Übertragung des Abstellplatzes ohnehin – aus eigenen Interessen des Eigentümers – erfolgen, dann muss der Abstellplatz verselbständigt werden (5 Ob 32/05z). Die Übertragung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz auf ein anderes Wohnungseigentumsobjekt ist nach der Rechtsprechung des Fachsenats einer Neubegründung gleich zu halten. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 soll nur das vor dem 1. 7. 2002 verbücherte Zubehör-Wohnungseigentum weiter gültig bleiben. Weder aus Wortlaut oder Zweck dieser Regelung noch aus den Gesetzesmaterialien folgt ein Hinweis für eine ausdehnende Auslegung dieser Übergangsbestimmung im Sinn der weiter bestehenden Zulässigkeit einer Übertragung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen. Gerade dann, wenn der Sinn des Paragraph 56, Absatz eins, WEG darin bestanden hat, den Eigentümern von Zubehörobjekten insbesondere aus Gründen der Aufwandsersparnis eine sofortige Anpassung an die geänderte Rechtslage zu ersparen, trägt dieser Gedanke nicht (mehr), wenn sich der Miteigentümer aus eigenwirtschaftlichen Überlegungen zu einer – jedenfalls mit gewissen Aufwendungen verbundenen – Übertragung des Abstellplatzes entschließt. Paragraph 56, Absatz eins, WEG ist daher so zu verstehen, dass nur für bereits begründetes Zubehör-Wohnungseigentum die Verbindung weiterhin gültig bleibt, also kein Zwang zur Änderung der bisherigen Verhältnisse besteht. Soll dagegen eine solche Änderung in Form der Übertragung des Abstellplatzes ohnehin – aus eigenen Interessen des Eigentümers – erfolgen, dann muss der Abstellplatz verselbständigt werden (5 Ob 32/05z).
[20] Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Übertragung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz auf ein Wohnungseigentumsobjekt, das erst durch Teilung eines bereits bestehenden Wohnungseigentumsobjekts geschaffen wird. Auch in dieser Konstellation muss daher der zu übertragende Kfz-Abstellplatz verselbständigt werden.
[21] 3. Der hier zu beurteilende Fall ist allerdings anders gelagert. Auf das durch Teilung des Wohnungseigentumsobjekts der Antragstellerin neu geschaffene Wohnungseigentumsobjekt soll keiner der dem geteilten Wohnungseigentumsobjekt als Zubehör zugeordneten Kfz-Abstellplätze übertragen werden. Die rechtliche Verbindung der Kfz-Abstellplätze zum bestandenen Wohnungseigentumsobjekt bleibt also grundsätzlich aufrecht und das Zubehör-Wohnungseigentum besteht weiter, es ändert sich lediglich die Konfiguration der Hauptsache, der die Kfz-Abstellplätze sachenrechtlich als Zubehör zugeordnet sind.
[22] Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts erfordert die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts nach erstmaliger konstitutiver Begründung und Erwerb des Wohnungseigentums iSd §§ 3 und 5 WEG 2002 keine Neu- oder Wiederbegründung von Wohnungseigentum an dem verbleibenden Teil des geteilten Wohnungseigentumsobjekts. Die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts bildet nach der Rechtsprechung des Fachsenats vielmehr einen Anwendungsfall der Änderung im Bestand räumlich unmittelbar aneinandergrenzender Wohnungseigentumsobjekte iSd §§ 9 Abs 2 Z 5 und 16 Abs 4 WEG 2002. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts erfordert die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts nach erstmaliger konstitutiver Begründung und Erwerb des Wohnungseigentums iSd Paragraphen 3 und 5 WEG 2002 keine Neu- oder Wiederbegründung von Wohnungseigentum an dem verbleibenden Teil des geteilten Wohnungseigentumsobjekts. Die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts bildet nach der Rechtsprechung des Fachsenats vielmehr einen Anwendungsfall der Änderung im Bestand räumlich unmittelbar aneinandergrenzender Wohnungseigentumsobjekte iSd Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 5 und 16 Absatz 4, WEG 2002.
[23] Die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt also grundsätzlich eine Änderung an dem bestehenden Wohnungseigentumsobjekt dar, deren Zulässigkeit nach § 16 Abs 2 und 4 WEG 2002 zu beurteilen ist (5 Ob 48/14s mwN; RS0083236 [T2, T3]). Die Teilung des bisherigen Wohnungseigentumsobjekts und die Schaffung einer neuen Wohnungseigentumseinheit ist zudem ein Fall der Nutzwertfestsetzung nach dem Tatbestand des § 9 Abs 2 Z 5 WEG 2002 (5 Ob 227/01w [§ 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975]; RS0083199 [T2]), sie macht also die Neufestsetzung der Nutzwerte erforderlich (5 Ob 48/14s; 5 Ob 96/23p). Zum Umfang dieser (Neu-)Festsetzung der Nutzwerte hat der Fachsenat bereits ausgeführt, dass die Korrektur der Nutzwerte nur insoweit zu erfolgen hat, als Sachverhaltsänderungen (oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung) dies erfordern. Die erforderlichen Korrekturen sind also grundsätzlich auf der Basis der ursprünglichen Nutzwertfestsetzung vorzunehmen (5 Ob 227/01w mwN; RS0107277). Die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt also grundsätzlich eine Änderung an dem bestehenden Wohnungseigentumsobjekt dar, deren Zulässigkeit nach Paragraph 16, Absatz 2 und 4 WEG 2002 zu beurteilen ist (5 Ob 48/14s mwN; RS0083236 [T2, T3]). Die Teilung des bisherigen Wohnungseigentumsobjekts und die Schaffung einer neuen Wohnungseigentumseinheit ist zudem ein Fall der Nutzwertfestsetzung nach dem Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, WEG 2002 (5 Ob 227/01w [§ 3 Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975]; RS0083199 [T2]), sie macht also die Neufestsetzung der Nutzwerte erforderlich (5 Ob 48/14s; 5 Ob 96/23p). Zum Umfang dieser (Neu-)Festsetzung der Nutzwerte hat der Fachsenat bereits ausgeführt, dass die Korrektur der Nutzwerte nur insoweit zu erfolgen hat, als Sachverhaltsänderungen (oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung) dies erfordern. Die erforderlichen Korrekturen sind also grundsätzlich auf der Basis der ursprünglichen Nutzwertfestsetzung vorzunehmen (5 Ob 227/01w mwN; RS0107277).
[24] Allein der Umstand, dass durch die Teilung ein neues Wohnungseigentumsobjekt geschaffen, also an einem neuen wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet wird, zwingt nicht zur Verselbständigung aller Kfz-Abstellplätze. Dieser Vorgang ist von der für „Mischhäuser“ geltenden Regelung des § 56 Abs 4 WEG 2002, wonach nach dem 30. 6. 2002 die weitere Begründung von Wohnungseigentum nur zulässig ist, wenn sie sich auf alle restlichen wohnungseigentumstauglichen Objekte der Liegenschaft bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind, nach dessen Wortlaut und Zweck nicht erfasst (vgl Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Kommentar Österreichisches Wohnrecht WEG5 § 56 WEG Rz 7). Allein der Umstand, dass durch die Teilung ein neues Wohnungseigentumsobjekt geschaffen, also an einem neuen wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet wird, zwingt nicht zur Verselbständigung aller Kfz-Abstellplätze. Dieser Vorgang ist von der für „Mischhäuser“ geltenden Regelung des Paragraph 56, Absatz 4, WEG 2002, wonach nach dem 30. 6. 2002 die weitere Begründung von Wohnungseigentum nur zulässig ist, wenn sie sich auf alle restlichen wohnungseigentumstauglichen Objekte der Liegenschaft bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind, nach dessen Wortlaut und Zweck nicht erfasst vergleiche Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Kommentar Österreichisches Wohnrecht WEG5 Paragraph 56, WEG Rz 7).
4. Als Ergebnis lässt sich daher festhalten:
[25] Die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz ist unter dem Regime des WEG 2002 nicht mehr zulässig. Das gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 begründete Zubehör-Wohnungseigentum bleibt aber gemäß § 56 Abs 1 WEG 2002 gültig und besteht weiterhin fort. Das gilt auch für den Fall der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts, dem ein Kfz-Abstellplatz als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet ist, wenn der Kfz-Abstellplatz mit dem bereits bestandenen, wenn auch geänderten Wohnungseigentumsobjekt rechtlich verbunden bleibt und nicht auf das im Zuge der Teilung neu geschaffene Wohnungseigentumsobjekt übertragen werden soll. Bei dieser Form der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts muss der Kfz-Abstellplatz also nicht verselbständigt werden. Die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz ist unter dem Regime des WEG 2002 nicht mehr zulässig. Das gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 begründete Zubehör-Wohnungseigentum bleibt aber gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 gültig und besteht weiterhin fort. Das gilt auch für den Fall der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts, dem ein Kfz-Abstellplatz als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet ist, wenn der Kfz-Abstellplatz mit dem bereits bestandenen, wenn auch geänderten Wohnungseigentumsobjekt rechtlich verbunden bleibt und nicht auf das im Zuge der Teilung neu geschaffene Wohnungseigentumsobjekt übertragen werden soll. Bei dieser Form der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts muss der Kfz-Abstellplatz also nicht verselbständigt werden.
[26] 5. Das von den Vorinstanzen bejahte Eintragungshindernis liegt demgemäß nicht vor; andere sind nicht zu erkennen. In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen war daher das Einverleibungsgesuch der Antragstellerin zu bewilligen.