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Rechtssatz RS0143819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0143819

Geschäftszahl

5Ob149/25k

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Rechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 begründetes Zubehör-Wohnungseigentum bleibt gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 gültig und besteht weiterhin fort. Das gilt auch für den Fall der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts, dem ein Kfz-Abstellplatz als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet ist, wenn der Kfz-Abstellplatz mit dem bereits bestandenen, wenn auch geänderten Wohnungseigentumsobjekt rechtlich verbunden bleibt und nicht auf das im Zuge der Teilung neu geschaffene Wohnungseigentumsobjekt übertragen werden soll. Bei dieser Form der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts muss der Kfz-Abstellplatz also nicht verselbständigt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 149/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2026 5 Ob 149/25k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143819

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000