Rechtssatz RS0143819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143819
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 begründetes Zubehör-Wohnungseigentum bleibt gemäß § 56 Abs 1 WEG 2002 gültig und besteht weiterhin fort. Das gilt auch für den Fall der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts, dem ein Kfz-Abstellplatz als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet ist, wenn der Kfz-Abstellplatz mit dem bereits bestandenen, wenn auch geänderten Wohnungseigentumsobjekt rechtlich verbunden bleibt und nicht auf das im Zuge der Teilung neu geschaffene Wohnungseigentumsobjekt übertragen werden soll. Bei dieser Form der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts muss der Kfz-Abstellplatz also nicht verselbständigt werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 begründetes Zubehör-Wohnungseigentum bleibt gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 gültig und besteht weiterhin fort. Das gilt auch für den Fall der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts, dem ein Kfz-Abstellplatz als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet ist, wenn der Kfz-Abstellplatz mit dem bereits bestandenen, wenn auch geänderten Wohnungseigentumsobjekt rechtlich verbunden bleibt und nicht auf das im Zuge der Teilung neu geschaffene Wohnungseigentumsobjekt übertragen werden soll. Bei dieser Form der Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts muss der Kfz-Abstellplatz also nicht verselbständigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143819
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260730_OGH0002_0050OB00149_25K0000_000