Rechtssatz RS0107277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107277
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Eine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern; bei Vorliegen eines Neuparifizierungsgrundes tritt die in Rechtskraft erwachsene Nutzwertfestsetzung für das gesamte Objekt schlechthin nicht außer Kraft und ist das Verfahren zur Gänze von Anfang an nicht neu durchzuführen. Vielmehr sind die erforderlichen Korrekturen grundsätzlich auf der Basis der gemäß § 3 Abs 1 WEG erfolgten Nutzwertfestsetzung vorzunehmen.Eine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern; bei Vorliegen eines Neuparifizierungsgrundes tritt die in Rechtskraft erwachsene Nutzwertfestsetzung für das gesamte Objekt schlechthin nicht außer Kraft und ist das Verfahren zur Gänze von Anfang an nicht neu durchzuführen. Vielmehr sind die erforderlichen Korrekturen grundsätzlich auf der Basis der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WEG erfolgten Nutzwertfestsetzung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2346/96b
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2346/96b
- 5 Ob 52/01k
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 52/01k
Auch; nur: Eine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern. (T1)
- 5 Ob 227/01w
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 227/01w
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - bei Wohnungseigentumsbegründung vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 - nach der Übergangsregelung des § 29 Abs 1 Z 1 WEG statt der Neufestsetzung der Nutzwerte eine Neuparifizierung nach Mietwerten zu erfolgen hat. Dass die Teilung eines Altobjektes einen Neuparifizierungsfall darstellt, wird von der Rechtsmittelwerberin ohnehin nicht bezweifelt. Die erforderlichen Korrekturen haben dann auf der Basis der seinerzeitigen Parifizierung zu erfolgen. (T2)
- 5 Ob 144/03t
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 144/03t
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung war schon vor dem WEG 2002 ein Grund für die jederzeitige Anrufung des Gerichts. (T3)
- 5 Ob 48/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 48/14s
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 225/14w
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 225/14w
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 233/22h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 5 Ob 233/22h
Beisatz wie T3
- 5 Ob 149/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2026 5 Ob 149/25k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107277
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0050OB02346_96B0000_004