Rechtssatz RS0083216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083216
Entscheidungsdatum
18.02.1992
Rechtssatz
Die den Kreis der Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter, die im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen sind, abschließende Regelung des § 26 Abs 1 Z 4 WEG schließt die Zulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen für den Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Einhaltung eines bestimmten, die Aufteilung der Aufwendungen betreffenden Aufteilungsmodus aus.Die den Kreis der Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter, die im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen sind, abschließende Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG schließt die Zulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen für den Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Einhaltung eines bestimmten, die Aufteilung der Aufwendungen betreffenden Aufteilungsmodus aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083216
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0050OB00051_9100000_002