Begründung:
Die Antragstellerin ist auf Grund des Kaufvertrages vom 4.8.1978 Miteigentümerin zu 865/130922 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches S*****, womit Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.54 im Haus I und an der Garage Nr.40 verbunden ist (bei ON 200 erliegender Grundbuchsauszug; B-LNR 217).Die Antragstellerin ist auf Grund des Kaufvertrages vom 4.8.1978 Miteigentümerin zu 865/130922 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches S*****, womit Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.54 im Haus römisch eins und an der Garage Nr.40 verbunden ist (bei ON 200 erliegender Grundbuchsauszug; B-LNR 217).
Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin dieser Liegenschaft zu 792/130922 Anteilen (B-LNR 250), 5.844/130922 Anteilen (B-LNR 252) und 1252/130922 Anteilen (B-LNR 253) - wobei mit allen Anteilen Wohnungseigentum verbunden ist - und Verwalterin dieser Liegenschaft. Die zum Anteil B-LNR 250 gehörende Wohnung Nr.84 im Haus II wird als Hausbesorgerwohnung verwendet.Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin dieser Liegenschaft zu 792/130922 Anteilen (B-LNR 250), 5.844/130922 Anteilen (B-LNR 252) und 1252/130922 Anteilen (B-LNR 253) - wobei mit allen Anteilen Wohnungseigentum verbunden ist - und Verwalterin dieser Liegenschaft. Die zum Anteil B-LNR 250 gehörende Wohnung Nr.84 im Haus römisch zwei wird als Hausbesorgerwohnung verwendet.
Die Antragstellerin begehrte (ON 1)
a) die Entscheidung darüber, ob der von der Verwalterin hinsichtlich dieser Liegenschaft festgesetzte Verteilungsschlüssel dem Verhältnis der Miteigentumsanteile oder auf Grund einer hievon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht,
b) die (anschließende) Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels und
c) die Abberufung der Antragsgegnerin als Verwalterin.
Die Antragstellerin begründete ihr Begehren unter anderem wie folgt:
Die Antragsgegnerin habe in gesetzwidriger Weise an der für die Unterbringung des Hausbesorgers vorgesehenen Wohnung für sich Wohnungseigentum begründet. Die Miteigentümer hätten der Antragsgegnerin für diese Wohnung Miete zu bezahlen. Bei der Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft lasse die Antragsgegnerin ihr Miteigentum an dieser Wohnung außer Betracht, sodaß sie von der Antragstellerin statt 0,6606 % der Aufwendungen tatsächlich 0,6640 % begehre. Eine Vereinbarung über einen vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssel liege nicht vor. Das von der Antragsgegnerin gebrauchte Argument, die Miteigentümer hätten sich verpflichtet, ihr die auf die Hausbesorgerwohnung entfallenden Betriebskosten zu ersetzen, verfange nicht, weil eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht für die Beiträge zur Rücklage bestehe.
Da sich die Antragsgegnerin durch die gesetzwidrige Abrechnung der Aufwendungen ungerechtfertigt Vorteile verschafft habe, sei ihre Abberufung als Verwalterin wegen grober Vernachlässigung ihrer Pflichten angezeigt (ON 1).
Den unter TZ 2286/75 des Bezirksgerichtes Salzburg erliegenden Wohnungseigentumsvertrag habe die Antragstellerin nicht unterschrieben, so daß aus dessen Inhalt gegen sie nichts abgeleitet werden könne; überdies liege keine Vereinbarung mit allen Miteigentümern vor (ON 207).
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieser Anträge und führte unter anderem aus (ON 75):
§ 16 des unter TZ 2286/75 des Bezirksgerichtes Salzburg erliegenden Wohnungseigentumsvertrages sehe als Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und allen anderen Wohnungseigentümern die Verwendung der im Wohnungseigentum der Antragsgegnerin stehenden Wohnung Nr.84 im Haus II zur Unterbringung eines Hausbesorgers sowie die Verrechnung der Kosten hiefür in der Weise vor, daß die auf diese Wohnung entfallenden Betriebskosten sowie die Kosten eines angemessenen, ortsüblichen Benützungsentgeltes als Bestandteil des Hausbesorgerentgeltes mit den Betriebskosten auf die einzelnen Miteigentümer aufgeteilt werden. Rechnerisch ergebe sich dasselbe Ergebnis, wenn die Aufteilung der Kosten der Hausbesorgerwohnung so erfolgt, daß der Aufteilungsschlüssel ohne Berücksichtigung der Hausbesorgerwohnung ermittelt wird (ON 75).Paragraph 16, des unter TZ 2286/75 des Bezirksgerichtes Salzburg erliegenden Wohnungseigentumsvertrages sehe als Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und allen anderen Wohnungseigentümern die Verwendung der im Wohnungseigentum der Antragsgegnerin stehenden Wohnung Nr.84 im Haus römisch zwei zur Unterbringung eines Hausbesorgers sowie die Verrechnung der Kosten hiefür in der Weise vor, daß die auf diese Wohnung entfallenden Betriebskosten sowie die Kosten eines angemessenen, ortsüblichen Benützungsentgeltes als Bestandteil des Hausbesorgerentgeltes mit den Betriebskosten auf die einzelnen Miteigentümer aufgeteilt werden. Rechnerisch ergebe sich dasselbe Ergebnis, wenn die Aufteilung der Kosten der Hausbesorgerwohnung so erfolgt, daß der Aufteilungsschlüssel ohne Berücksichtigung der Hausbesorgerwohnung ermittelt wird (ON 75).
Die im ersten Rechtsgang ergangene abweisende Entscheidung (ON 190) wurde vom Rekursgericht als nichtig aufgehoben (ON 194):
Durch die Verletzung von Zustellvorschriften sei nicht allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu einem solchen Zeitpunkt gegeben worden, zu dem sie zulässigerweise noch Sachvorbringen hätten erstatten können. Da sich "der Antrag gegen mehr als sechs Miteigentümer richte", könne gemäß § 26 Abs 2 Z 7 WEG die Zustellung an die Miteigentümer durch den in § 25 Abs 2 Z 6 WEG näher geregelten Anschlag, verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Miteigentümer, vorgenommen werden.Durch die Verletzung von Zustellvorschriften sei nicht allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu einem solchen Zeitpunkt gegeben worden, zu dem sie zulässigerweise noch Sachvorbringen hätten erstatten können. Da sich "der Antrag gegen mehr als sechs Miteigentümer richte", könne gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG die Zustellung an die Miteigentümer durch den in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 6, WEG näher geregelten Anschlag, verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Miteigentümer, vorgenommen werden.
Im zweiten Rechtsgang bestimmte das Erstgericht die Antragsgegnerin zum Zustellempfänger gemäß § 26 Abs 2 Z 7 WEG (ON 195) und ließ diesen Beschluß der Antragstellerin, der Antragsgegnerin und durch den genannten Anschlag zustellen.Im zweiten Rechtsgang bestimmte das Erstgericht die Antragsgegnerin zum Zustellempfänger gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG (ON 195) und ließ diesen Beschluß der Antragstellerin, der Antragsgegnerin und durch den genannten Anschlag zustellen.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang
1.) den "Antrag gemäß § 19 Abs 2 WEG" zurück und1.) den "Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WEG" zurück und
2.) den "Antrag gemäß § 18 Abs 1 Z 3 WEG" ab.2.) den "Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG" ab.
Nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG könne das Außerstreitgericht über Antrag prüfen, ob 1.) eine geschlossene Vereinbarung zulässig sei, 2.) der Verteilungsschlüssel für Anlagen nach § 19 Abs 1 Z 1 WEG auf Grund des Verhältnisses der Miteigentumsanteile oder einer hievon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspreche. Keiner dieser Fälle liege vor. Der erstgenannte Fall scheide aus, weil die Antragstellerin selbst vorbringe, daß eine derartige Vereinbarung nicht gültig abgeschlossen worden sei. Der zweite Fall sei nicht gegeben, weil es sich bei der Hausbesorgerwohnung nicht um eine Anlage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG handle.Nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG könne das Außerstreitgericht über Antrag prüfen, ob 1.) eine geschlossene Vereinbarung zulässig sei, 2.) der Verteilungsschlüssel für Anlagen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG auf Grund des Verhältnisses der Miteigentumsanteile oder einer hievon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspreche. Keiner dieser Fälle liege vor. Der erstgenannte Fall scheide aus, weil die Antragstellerin selbst vorbringe, daß eine derartige Vereinbarung nicht gültig abgeschlossen worden sei. Der zweite Fall sei nicht gegeben, weil es sich bei der Hausbesorgerwohnung nicht um eine Anlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG handle.
Im festgestellten Verhalten der Antragsgegnerin als Verwalterin - Auslegung einer vorerst nicht völlig geklärten Rechtslage zu ihren Gunsten - stelle keine grobe Vernachlässigung ihrer Pflichten im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 Fall 2 WEG dar.Im festgestellten Verhalten der Antragsgegnerin als Verwalterin - Auslegung einer vorerst nicht völlig geklärten Rechtslage zu ihren Gunsten - stelle keine grobe Vernachlässigung ihrer Pflichten im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Fall 2 WEG dar.
Diese Entscheidung wurde nur dem Vertreter der Antragstellerin einerseits sowie dem Vertreter der Antragsgegnerin und eines Teiles der Miteigentümer andererseits zugestellt (AS 475).
Das Rekursgericht hat
1.) aus Anlaß des Rekurses der Antragstellerin gegen Punkt 1.) des erstgerichtlichen Beschlusses das über den "Antrag nach § 19 Abs 2 WEG" durchgeführte Verfahren wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens darüber aufgetragen; es sprach auch über die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz ab;1.) aus Anlaß des Rekurses der Antragstellerin gegen Punkt 1.) des erstgerichtlichen Beschlusses das über den "Antrag nach Paragraph 19, Absatz 2, WEG" durchgeführte Verfahren wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens darüber aufgetragen; es sprach auch über die Kosten des Verfahrens römisch eins. und römisch zwei. Instanz ab;
2.) dem Rekurs der Antragstellerin gegen Punkt 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses (= Sachbeschluß) Folge gegeben, diesen Sachbeschluß und das vorangegangene Verfahren ab einschließlich ON 195 betreffend den Antrag gemäß § 18 Abs 1 Z 3 WEG als nichtig aufgehoben, dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen und eine Kostenentscheidung getroffen.2.) dem Rekurs der Antragstellerin gegen Punkt 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses (= Sachbeschluß) Folge gegeben, diesen Sachbeschluß und das vorangegangene Verfahren ab einschließlich ON 195 betreffend den Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG als nichtig aufgehoben, dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen und eine Kostenentscheidung getroffen.
Das Rekursgericht sprach zu Pkt. 1.) aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß in beiden Fällen der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
a) Zu Punkt 1.) = Antrag gemäß § 19 Abs 2 WEG:a) Zu Punkt 1.) = Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WEG:
Der Wortlaut des von der Antragstellerin gewählten Entscheidungsantrages ziele auf eine Entscheidung nach § 19 Abs 2 Z 2 WEG ab. Eine Hausbesorgerwohnung stelle aber keine Anlage nach § 19 Abs 1 Z 1 WEG dar, so daß kein Fall des § 19 Abs 2 Z 2 WEG vorliege und somit auch keine Entscheidung des Außerstreitrichters begehrt werden könne. Desgleichen sei dafür eine gerichtliche Festsetzung eines den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten entsprechenden Verteilungsschlüssels nach billigem Ermessen nicht möglich. Inhaltlich führe die Antragstellerin unter anderem auch aus, daß die von der Antragsgegnerin behauptete, vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Vereinbarung sowohl mangels Einhaltung der Schriftform als auch mangels Vereinbarung mit der Antragstellerin selbst unwirksam sei. Die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag zwischen den Miteigentümern oder durch Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer gültig zustande gekommen ist, müsse auf dem streitigen Rechtsweg erfolgen. Bei der Auslegung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG iVm § 19 Abs 2 Z 1 WEG sei - schon zur Vermeidung unsachlicher Differenzierungen - die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren anhand der für das schlichte Miteigentum entwickelten Abgrenzungskriterien vorzunehmen. Demnach gehöre die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Miteigentümern in das streitige Verfahren, während für die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichtes bei der Willensbildung der Miteigentümergemeinschaft das außerstreitige Verfahren bestimmt sei. Ziehe man diese Abgrenzungskriterien zur Auslegung des § 19 Abs 2 Z 1 WEG heran, so ergebe sich, daß die Verweisung der Entscheidung darüber, ob eine geschlossene Vereinbarung zulässig sei, in das außerstreitige Verfahren nicht bedeute, daß über jedes Hindernis das einem wirksamen (= gültigen) Zustandekommen einer Vereinbarung entgegenstehe, im außerstreitigen Verfahren abzusprechen sei. "Zulässig" sei vielmehr mit "erlaubt" gleichzusetzen. Über das gültige Zustandekommen der Vereinbarung sei demnach im streitigen Rechtsweg abzusprechen.Der Wortlaut des von der Antragstellerin gewählten Entscheidungsantrages ziele auf eine Entscheidung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG ab. Eine Hausbesorgerwohnung stelle aber keine Anlage nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG dar, so daß kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG vorliege und somit auch keine Entscheidung des Außerstreitrichters begehrt werden könne. Desgleichen sei dafür eine gerichtliche Festsetzung eines den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten entsprechenden Verteilungsschlüssels nach billigem Ermessen nicht möglich. Inhaltlich führe die Antragstellerin unter anderem auch aus, daß die von der Antragsgegnerin behauptete, vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Vereinbarung sowohl mangels Einhaltung der Schriftform als auch mangels Vereinbarung mit der Antragstellerin selbst unwirksam sei. Die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag zwischen den Miteigentümern oder durch Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer gültig zustande gekommen ist, müsse auf dem streitigen Rechtsweg erfolgen. Bei der Auslegung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, WEG sei - schon zur Vermeidung unsachlicher Differenzierungen - die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren anhand der für das schlichte Miteigentum entwickelten Abgrenzungskriterien vorzunehmen. Demnach gehöre die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Miteigentümern in das streitige Verfahren, während für die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichtes bei der Willensbildung der Miteigentümergemeinschaft das außerstreitige Verfahren bestimmt sei. Ziehe man diese Abgrenzungskriterien zur Auslegung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, WEG heran, so ergebe sich, daß die Verweisung der Entscheidung darüber, ob eine geschlossene Vereinbarung zulässig sei, in das außerstreitige Verfahren nicht bedeute, daß über jedes Hindernis das einem wirksamen (= gültigen) Zustandekommen einer Vereinbarung entgegenstehe, im außerstreitigen Verfahren abzusprechen sei. "Zulässig" sei vielmehr mit "erlaubt" gleichzusetzen. Über das gültige Zustandekommen der Vereinbarung sei demnach im streitigen Rechtsweg abzusprechen.
Überdies gehöre die Entscheidung über den gegen den Verwalter gerichteten Anspruch, die Verrechnung von Aufwendungen im Sinne des § 19 WEG auf eine andere als die tatsächlich vorgenommene Weise durchzuführen, nicht zu den in § 26 Abs 1 Z 4 WEG angeführten Angelegenheiten. Diese Gesetzesbestimmung regle jedoch abschließend die Fälle, in denen der Verwalter von den Wohnungseigentümern im außerstreitigen Verfahren in Anspruch genommen werden könne.Überdies gehöre die Entscheidung über den gegen den Verwalter gerichteten Anspruch, die Verrechnung von Aufwendungen im Sinne des Paragraph 19, WEG auf eine andere als die tatsächlich vorgenommene Weise durchzuführen, nicht zu den in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG angeführten Angelegenheiten. Diese Gesetzesbestimmung regle jedoch abschließend die Fälle, in denen der Verwalter von den Wohnungseigentümern im außerstreitigen Verfahren in Anspruch genommen werden könne.
Die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als "Antrag" im außerstreitigen Verfahren statt als "Klage" im Sinne des § 226 ZPO und die unrichtige Bezeichnung der Parteien als "Antragsteller" bzw. "Antragsgegner" statt als "Kläger" bzw. "Beklagter" sei unerheblich. Nach Aufhebung des außerstreitigen Verfahrens als nichtig sei daher der Schriftsatz nicht zurückzuweisen, sondern über ihn vom Erstgericht das gesetzmäßige streitige Verfahren - nach Durchführung der erforderlichen Verbesserungen - einzuleiten.Die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als "Antrag" im außerstreitigen Verfahren statt als "Klage" im Sinne des Paragraph 226, ZPO und die unrichtige Bezeichnung der Parteien als "Antragsteller" bzw. "Antragsgegner" statt als "Kläger" bzw. "Beklagter" sei unerheblich. Nach Aufhebung des außerstreitigen Verfahrens als nichtig sei daher der Schriftsatz nicht zurückzuweisen, sondern über ihn vom Erstgericht das gesetzmäßige streitige Verfahren - nach Durchführung der erforderlichen Verbesserungen - einzuleiten.
Der Bewertungsausspruch beruhe auf § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO.Der Bewertungsausspruch beruhe auf Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ZPO.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit eines Antrages nach § 19 Abs 2 WEG gegen den Hausverwalter im Außerstreitverfahren zulässig.Der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 19, Absatz 2, WEG gegen den Hausverwalter im Außerstreitverfahren zulässig.
b) Zu Punkt 2.) = Antrag gemäß § 18 Abs 1 Z 3 WEG:b) Zu Punkt 2.) = Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG:
Gemäß § 26 Abs 2 Z 3 und 4 WEG hätten im Verfahren über einen Antrag eines Miteigentümers auf Abberufung des Verwalters alle Miteigentümer - jeweils nach dem Grundbuchsstand - und der Hausverwalter Parteistellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 WEG hätten im Verfahren über einen Antrag eines Miteigentümers auf Abberufung des Verwalters alle Miteigentümer - jeweils nach dem Grundbuchsstand - und der Hausverwalter Parteistellung.
Gemäß § 26 Abs 2 WEG gälten in den in Abs 1 genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des außerstreitigen Verfahrens mit den Besonderheiten des § 37 Abs 3 Z 6 und 8 bis 21 sowie Abs 4 MRG und den im § 26 Abs 2 WEG angeführten Besonderheiten. Demgemäß sei bei der Auswahl eines Zustellempfängers für die individuelle Zustellung nach § 26 Abs 2 Z 7 WEG auch § 37 Abs 3 Z 6 MRG zu beachten, wonach für namentlich bestimmte Personen, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bestellt werden könne. In dem Verfahren über die Abberufung eines Hausverwalters widerstreite aber offenbar das Interesse der Antragsgegnerin als Verwalterin mit den Interessen der Miteigentümer, weshalb das Rekursgericht die Auffassung vertrete, daß die Bestellung der Antragsgegnerin zur Zustellempfängerin (ON 195) und die in der Folge an sie im Sinne des § 26 Abs 2 Z 7 WEG vorgenommenen Zustellungen rechtswidrig seien. Dies hätte zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Miteigentümer (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) geführt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG gälten in den in Absatz eins, genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des außerstreitigen Verfahrens mit den Besonderheiten des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6 und 8 bis 21 sowie Absatz 4, MRG und den im Paragraph 26, Absatz 2, WEG angeführten Besonderheiten. Demgemäß sei bei der Auswahl eines Zustellempfängers für die individuelle Zustellung nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG auch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, MRG zu beachten, wonach für namentlich bestimmte Personen, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bestellt werden könne. In dem Verfahren über die Abberufung eines Hausverwalters widerstreite aber offenbar das Interesse der Antragsgegnerin als Verwalterin mit den Interessen der Miteigentümer, weshalb das Rekursgericht die Auffassung vertrete, daß die Bestellung der Antragsgegnerin zur Zustellempfängerin (ON 195) und die in der Folge an sie im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG vorgenommenen Zustellungen rechtswidrig seien. Dies hätte zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Miteigentümer (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) geführt.
Angesichts der Gestaltung des Verfahrens genüge es nicht, daß das Erstgericht alle Miteigentümer von dem das Verfahren einleitenden Antrag und von bestimmten mündlichen Verhandlungen verständige. Das Erstgericht hätte vielmehr wegen der Ergänzung des Parteienvorbringens und der Beweisaufnahme in weiteren Tagsatzungen allen Wohnungseigentümern durch ordnungsgemäße Ladung zumindest zu der der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Verhandlungstagsatzung die Möglichkeit zum Erscheinen oder durch die Mitteilung der Verhandlungsergebnisse in geeigneter Form die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme hiezu geben müssen. Da dies nicht geschehen sei - bezüglich der letzten Verhandlungstagsatzung vom 23.2.1990 sei der Anschlag in allen Stiegenhäusern unterblieben - sei auch aus diesem Grund der angefochtene Beschluß und das vorangegangene erstinstanzliche Verfahren nichtig.
Im Falle der Aufhebung eines Sachbeschlusses - um einen solchen handle es sich bei Punkt 2. der erstgerichtlichen Entscheidung - habe wegen der Nichtanwendbarkeit des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO ein Bewertungsausspruch zu unterbleiben.Im Falle der Aufhebung eines Sachbeschlusses - um einen solchen handle es sich bei Punkt 2. der erstgerichtlichen Entscheidung - habe wegen der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO ein Bewertungsausspruch zu unterbleiben.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zumindest zur Frage der analogen Anwendbarkeit des § 37 Abs 3 Z 6 MRG im Rahmen der Bestellung eines Zustellempfängers nach § 26 Abs 2 Z 7 WEG keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes bestehe.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zumindest zur Frage der analogen Anwendbarkeit des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, MRG im Rahmen der Bestellung eines Zustellempfängers nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes bestehe.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse
a) der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Unzulässigkeit der von der Antragsgegnerin behaupteten Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen ausgesprochen und die Antragsgegnerin als Verwalterin enthoben werde;
b) der Antragsgegnerin mit dem Begehren, den Antrag der Antragstellerin nach § 19 Abs 2 WEG zurück-, allenfalls abzuweisen und ihren auf § 18 Abs 1 Z 3 WEG gestützten Antrag ab-, allenfalls zurückzuweisen, jedenfalls der Antragstellerin den Ersatz der Verfahrenskosten aller Instanzen aufzuerlegen. Hilfsweise stellte die Antragsgegnerin einen Aufhebungsantrag.b) der Antragsgegnerin mit dem Begehren, den Antrag der Antragstellerin nach Paragraph 19, Absatz 2, WEG zurück-, allenfalls abzuweisen und ihren auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG gestützten Antrag ab-, allenfalls zurückzuweisen, jedenfalls der Antragstellerin den Ersatz der Verfahrenskosten aller Instanzen aufzuerlegen. Hilfsweise stellte die Antragsgegnerin einen Aufhebungsantrag.
Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin keine Folge zu geben.
Die Revisionsrekurse sind in der Sache selbst nicht berechtigt; der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin im Kostenpunkt ist unzulässig.