Rechtssatz RS0083235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083235
Entscheidungsdatum
11.10.1988
Rechtssatz
Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung bezieht sich auf sämtliche vom WGG zugelassene Tätigkeiten solcher Vereinigungen, also nicht nur auf deren "Hauptgeschäfte" im Sinne des § 7 Abs 1 und 2 WGG, sondern auch auf die in § 7 Abs 3 dieses Gesetzes geregelten "Nebengeschäfte". (Hier: Garagen- und Abstellplatzvermietung).Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung bezieht sich auf sämtliche vom WGG zugelassene Tätigkeiten solcher Vereinigungen, also nicht nur auf deren "Hauptgeschäfte" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 2 WGG, sondern auch auf die in Paragraph 7, Absatz 3, dieses Gesetzes geregelten "Nebengeschäfte". (Hier: Garagen- und Abstellplatzvermietung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083235
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0040OB00375_8600000_002