Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt die "A***-Garage" in Wien 7., Apollogasse 11-13.
Die beklagte, mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 52, (als Amt der Wiener Landesregierung) vom 14. Jänner 1952 (Beilage 5) als "gemeinnützige Wohnungsvereinigung" anerkannte Genossenschaft ist Eigentümerin der Wohnhausanlage in Wien 7., Schottenfeldgasse 30-32, welche 225 Wohneinheiten und 368 Einstellplätze (Garagenplätze) aufweist; von diesen Einstellplätzen waren am 8. Mai 1985 195 an hausfremde Personen vermietet. Das hiefür zu zahlende Entgelt beträgt monatlich S 495,-
einschließlich 10 % Umsatzsteuer. Pkt. V Z 6 der jeweiligen Mietverträge (Beilage D) sieht als Kündigungsgrund auch den Fall vor, daß ein Mieter der gegenständliche Wohnhausanlage einen Einstellplatz für seinen PKW in der Garage verlangt. 16 - in Beilage B einzeln angeführte - PKWs waren vor der Errichtung der Wohnhausanlage in der Garage der Klägerin abgestellt gewesen; jetzt haben ihre Eigentümer Einstellplätze bei der Beklagten gemietet. Ein auf Grund dieses Sachverhaltes gegen die Beklagte eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist gemäß § 45 Abs 1 lit a VStG eingestellt worden (Beilage 3).einschließlich 10 % Umsatzsteuer. Pkt. römisch fünf Ziffer 6, der jeweiligen Mietverträge (Beilage D) sieht als Kündigungsgrund auch den Fall vor, daß ein Mieter der gegenständliche Wohnhausanlage einen Einstellplatz für seinen PKW in der Garage verlangt. 16 - in Beilage B einzeln angeführte - PKWs waren vor der Errichtung der Wohnhausanlage in der Garage der Klägerin abgestellt gewesen; jetzt haben ihre Eigentümer Einstellplätze bei der Beklagten gemietet. Ein auf Grund dieses Sachverhaltes gegen die Beklagte eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG eingestellt worden (Beilage 3).
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, die Ausübung des Garagierungsgewerbes gemäß § 103 Abs 1 lit c Z 8 GewO 1973, insbesondere das Vermieten von Einstellplätzen in der Wohnhausanlage Wien 7., Schottenfeldgasse 30-32, an mehr als fünf hausfremde Personen, zu unterlassen. Da die beklagte Genossenschaft entgegen § 4 Abs 1 Z 2 GewO 1973 mehr als fünf hausfremden Personen das Einstellen ihrer Fahrzeuge gestatte, könne diese gewerbsmäßig ausgeübte (§ 1 Abs 1 und 2 GewO 1973) Tätigkeit nicht mehr als zulässiges Nebengeschäft im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes BGBl 1979/139 (WGG) angesehen werden; sie verstoße vielmehr nicht nur gegen das WGG und die GewO, sondern - da sich die Beklagte durch diese fortgesetzte und planmäßige Gesetzesverletzung einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, insbesondere durch Nichtentrichtung der mit einem Gewerbebetrieb verbundenen Steuern und Abgaben, verschaffe - auch gegen § 1 UWG. Gemäß § 36 des Wiener Garagengesetzes sei die Errichtung eines Stellplatzes für je 1,5 Wohneinheiten als ausreichend anzusehen; es könne daher nicht gesagt werden, daß die von der Beklagten für 225 Wohneinheiten geschaffenen 368 Einstellplätze "überwiegend" der Befriedigung des Bedarfs der Hausbewohner dienten.Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, die Ausübung des Garagierungsgewerbes gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 8, GewO 1973, insbesondere das Vermieten von Einstellplätzen in der Wohnhausanlage Wien 7., Schottenfeldgasse 30-32, an mehr als fünf hausfremde Personen, zu unterlassen. Da die beklagte Genossenschaft entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 mehr als fünf hausfremden Personen das Einstellen ihrer Fahrzeuge gestatte, könne diese gewerbsmäßig ausgeübte (Paragraph eins, Absatz eins und 2 GewO 1973) Tätigkeit nicht mehr als zulässiges Nebengeschäft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes BGBl 1979/139 (WGG) angesehen werden; sie verstoße vielmehr nicht nur gegen das WGG und die GewO, sondern - da sich die Beklagte durch diese fortgesetzte und planmäßige Gesetzesverletzung einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, insbesondere durch Nichtentrichtung der mit einem Gewerbebetrieb verbundenen Steuern und Abgaben, verschaffe - auch gegen Paragraph eins, UWG. Gemäß Paragraph 36, des Wiener Garagengesetzes sei die Errichtung eines Stellplatzes für je 1,5 Wohneinheiten als ausreichend anzusehen; es könne daher nicht gesagt werden, daß die von der Beklagten für 225 Wohneinheiten geschaffenen 368 Einstellplätze "überwiegend" der Befriedigung des Bedarfs der Hausbewohner dienten.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Gemeinnützige Bauvereinigungen seien gemäß § 1 Abs 2 Satz 2 WGG vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung unabhängig davon ausgenommen, ob sich die von ihnen ausgeübte Tätigkeit innerhalb der vom WGG gezogenen Grenzen halte oder nicht. Im übrigen habe die Beklagte niemals gegen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes verstoßen: Gemäß § 7 Abs 1 und 2 dieses Gesetzes dürfe sie die von ihr errichteten Abstellplätze auch "verwalten", also insbesondere auch vermieten. § 7 Abs 3 Z 3 WGG, welcher nur von der "Errichtung" von Einstellplätzen spreche, sei hier gar nicht anzuwenden; das von der Klägerin beanstandete "Halten von Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen" falle vielmehr unter die gemäß § 7 Abs 2 WGG zulässige "Verwaltung von Garagen". Davon abgesehen, habe auch das Errichten von 368 Einstellplätzen bei 225 Wohneinheiten dem Gesetz entsprochen, weil die Einstellplätze damit überwiegend der Befriedigung des Bedarfs der Hausbewohner dienten. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Nebengeschäftes im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 WGG hätte es im übrigen einer Gegenüberstellung aller von der Beklagten bisher errichteten Garagen mit allen von ihr bisher, wo immer, errichteten Wohnobjekten bedurft. Da dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kein wettbewerbsregelnder Charakter zukomme, würde selbst eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes nicht gegen § 1 UWG verstoßen.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Gemeinnützige Bauvereinigungen seien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Satz 2 WGG vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung unabhängig davon ausgenommen, ob sich die von ihnen ausgeübte Tätigkeit innerhalb der vom WGG gezogenen Grenzen halte oder nicht. Im übrigen habe die Beklagte niemals gegen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes verstoßen: Gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 dieses Gesetzes dürfe sie die von ihr errichteten Abstellplätze auch "verwalten", also insbesondere auch vermieten. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, WGG, welcher nur von der "Errichtung" von Einstellplätzen spreche, sei hier gar nicht anzuwenden; das von der Klägerin beanstandete "Halten von Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen" falle vielmehr unter die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, WGG zulässige "Verwaltung von Garagen". Davon abgesehen, habe auch das Errichten von 368 Einstellplätzen bei 225 Wohneinheiten dem Gesetz entsprochen, weil die Einstellplätze damit überwiegend der Befriedigung des Bedarfs der Hausbewohner dienten. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Nebengeschäftes im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, WGG hätte es im übrigen einer Gegenüberstellung aller von der Beklagten bisher errichteten Garagen mit allen von ihr bisher, wo immer, errichteten Wohnobjekten bedurft. Da dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kein wettbewerbsregelnder Charakter zukomme, würde selbst eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Das Erstgericht wies die Klage aus rechtlichen Erwägungen ab. Ein Element der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 WGG sei die Beschränkung des Geschäftsbetriebes auf den Rahmen einer Vermögensverwaltung; das ermögliche den gemeinnützigen Wohnbauunternehmen ein Feld von wirtschaftlichen Vorteilen zur Erhaltung und Verbesserung des Organisationsvorteils. Solange die Beklagte demnach im Rahmen des § 7 WGG handle, unterliege sie nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Zur "Verwaltung" im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gehöre auch der Abschluß von Miet- und Nutzungsverträgen sowie deren Auflösung. Da die Mietverträge über die Einstellplätze mit hausfremden Personen gekündigt werden könnten, wenn ein Bewohner der Wohnhausanlage einen Stellplatz verlange, und überdies die Einnahmen aus dieser Verwaltung gemäß § 14 WGG zweckgebunden seien, sei die überwiegende Benützung durch Hausbewohner theoretisch gesichert; die Vermietung liege somit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, so daß die Gewerbeordnung hier nicht anzuzwenden sei. Für die gegenteilige Auffassung der Klägerin sei auch mit dem Hinweis auf § 7 Abs 3 Z 4 WGG nichts zu gewinnen, weil Einstellplätze (Garagen) keine "Gemeinschaftseinrichtungen" im Sinne dieser Bestimmung seien. Daß die Beklagte im vorliegenden Fall mehr als die in § 36 Abs 3 des Wiener Garagengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung LGBl für Wien 1975/9 geforderten "Pflichteinstellplätze" geschaffen habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie lediglich die technischen Gegebenheiten ausgenützt und den vorhandenen Raum zu Errichtung von Einstellplätzen verwendet habe. Die Beklagte habe somit die ihr durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten, so daß von einem Verstoß gegen § 1 UWG keine Rede sein könne. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß die Beklagte im vorliegenden Fall den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zuwidergehandelt und zuviele Einstellplätze errichtet habe, könnte dies allenfalls ihre Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung beeinträchtigen, nicht aber eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung begründen. Die Beklagte habe nicht gehandelt, um sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, sei ihr doch die Errichtung von Stellplätzen ohnehin erlaubt. Daß durch das beanstandete Verhalten ihre Vermietungskapazität erhöht wurde, sei rechtlich bedeutungslos, weil die Größe eines Unternehmens noch keinen unlauteren Wettbewerbsvorsprung bewirke.Das Erstgericht wies die Klage aus rechtlichen Erwägungen ab. Ein Element der Gemeinnützigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WGG sei die Beschränkung des Geschäftsbetriebes auf den Rahmen einer Vermögensverwaltung; das ermögliche den gemeinnützigen Wohnbauunternehmen ein Feld von wirtschaftlichen Vorteilen zur Erhaltung und Verbesserung des Organisationsvorteils. Solange die Beklagte demnach im Rahmen des Paragraph 7, WGG handle, unterliege sie nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Zur "Verwaltung" im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gehöre auch der Abschluß von Miet- und Nutzungsverträgen sowie deren Auflösung. Da die Mietverträge über die Einstellplätze mit hausfremden Personen gekündigt werden könnten, wenn ein Bewohner der Wohnhausanlage einen Stellplatz verlange, und überdies die Einnahmen aus dieser Verwaltung gemäß Paragraph 14, WGG zweckgebunden seien, sei die überwiegende Benützung durch Hausbewohner theoretisch gesichert; die Vermietung liege somit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, so daß die Gewerbeordnung hier nicht anzuzwenden sei. Für die gegenteilige Auffassung der Klägerin sei auch mit dem Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, WGG nichts zu gewinnen, weil Einstellplätze (Garagen) keine "Gemeinschaftseinrichtungen" im Sinne dieser Bestimmung seien. Daß die Beklagte im vorliegenden Fall mehr als die in Paragraph 36, Absatz 3, des Wiener Garagengesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung LGBl für Wien 1975/9 geforderten "Pflichteinstellplätze" geschaffen habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie lediglich die technischen Gegebenheiten ausgenützt und den vorhandenen Raum zu Errichtung von Einstellplätzen verwendet habe. Die Beklagte habe somit die ihr durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten, so daß von einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG keine Rede sein könne. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß die Beklagte im vorliegenden Fall den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zuwidergehandelt und zuviele Einstellplätze errichtet habe, könnte dies allenfalls ihre Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung beeinträchtigen, nicht aber eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung begründen. Die Beklagte habe nicht gehandelt, um sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, sei ihr doch die Errichtung von Stellplätzen ohnehin erlaubt. Daß durch das beanstandete Verhalten ihre Vermietungskapazität erhöht wurde, sei rechtlich bedeutungslos, weil die Größe eines Unternehmens noch keinen unlauteren Wettbewerbsvorsprung bewirke.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige. Das Erstgericht habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt; der unbegründeten Rechtsrüge der Klägerin sei noch folgendes entgegenzuhalten: Die in § 1 Abs 2 WGG normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung beziehe sich auf sämtliche vom Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zugelassenen Tätigkeiten gemeinnütziger Bauvereinigungen. Nach § 1 Abs 3 WGG gelte eine solche Tätigkeit der gemeinnützigen Bauvereingigung im Rahmen ihres taxaktiv aufgezählten Geschäftskreises (§ 7 Abs 1 bis 3 WGG) abgabenrechtlich als "Zweckverwirklichungsbetrieb" im Sinne des § 45 Abs 2 BAO; alle dort aufgezählten Voraussetzungen seien für den Bereich der Haupt- und Nebengeschäfte der gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß § 7 Abs 1 bis 3 WGG kraft Gesetzes als gegeben anzunehmen. Aktivitäten einer solchen Bauvereinigung außerhalb des Bereiches ihrer Haupt- und Nebengeschäfte seien dagegen der Begünstigung wegen Gemeinnützigkeit nur zugänglich, wenn es sich um eine reine Vermögensverwaltung im Sinne einer Nutzung von (eigenem) Vermögen (verzinsliche Anlegung von Kapitalvermögen oder Inbestandgabe unbeweglichen Vermögens) handle. Der in der Berufung wiederholten Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs 2 WGG zu beantragen, soweit diese Gesetzesstelle im Zusammenhang mit der Verwaltung von Einstellplätzen (Garagen) keinen ausdrücklichen Vorbehalt der Bestimmungen der Gewerbeordnung enthalte, sei schon deshalb nicht näherzutreten, weil sowohl die Gewerbeordnung als auch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom selben Gesetzgeber stammten und daher hier mit der Derogationswirkung des späteren Gesetzes gegenüber dem früheren Gesetz rechtliche Klarheit vorliege, ohne daß irgendein Verfassungsrecht oder Verfassungsgrundsatz verletzt erscheine.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige. Das Erstgericht habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt; der unbegründeten Rechtsrüge der Klägerin sei noch folgendes entgegenzuhalten: Die in Paragraph eins, Absatz 2, WGG normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung beziehe sich auf sämtliche vom Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zugelassenen Tätigkeiten gemeinnütziger Bauvereinigungen. Nach Paragraph eins, Absatz 3, WGG gelte eine solche Tätigkeit der gemeinnützigen Bauvereingigung im Rahmen ihres taxaktiv aufgezählten Geschäftskreises (Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG) abgabenrechtlich als "Zweckverwirklichungsbetrieb" im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, BAO; alle dort aufgezählten Voraussetzungen seien für den Bereich der Haupt- und Nebengeschäfte der gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG kraft Gesetzes als gegeben anzunehmen. Aktivitäten einer solchen Bauvereinigung außerhalb des Bereiches ihrer Haupt- und Nebengeschäfte seien dagegen der Begünstigung wegen Gemeinnützigkeit nur zugänglich, wenn es sich um eine reine Vermögensverwaltung im Sinne einer Nutzung von (eigenem) Vermögen (verzinsliche Anlegung von Kapitalvermögen oder Inbestandgabe unbeweglichen Vermögens) handle. Der in der Berufung wiederholten Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 7, Absatz 2, WGG zu beantragen, soweit diese Gesetzesstelle im Zusammenhang mit der Verwaltung von Einstellplätzen (Garagen) keinen ausdrücklichen Vorbehalt der Bestimmungen der Gewerbeordnung enthalte, sei schon deshalb nicht näherzutreten, weil sowohl die Gewerbeordnung als auch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom selben Gesetzgeber stammten und daher hier mit der Derogationswirkung des späteren Gesetzes gegenüber dem früheren Gesetz rechtliche Klarheit vorliege, ohne daß irgendein Verfassungsrecht oder Verfassungsgrundsatz verletzt erscheine.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der Klägerin mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der Klägerin mit Revision aus dem Grunde des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bekämpft. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.