Rechtssatz RS0083244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083244
Entscheidungsdatum
11.10.1988
Rechtssatz
§ 7 Abs 2 WGG kann nach den erläuternden Bedingungen zu dieser Gesetzesstelle nur dahin verstanden werden, daß sich die Verwaltungstätigkeit einer gemeinnützigen Bauvereinigung jedenfalls auch auf solche Baulichkeiten (oder Teile davon) erstreckt, die von ihr selbst errichtet worden sind.Paragraph 7, Absatz 2, WGG kann nach den erläuternden Bedingungen zu dieser Gesetzesstelle nur dahin verstanden werden, daß sich die Verwaltungstätigkeit einer gemeinnützigen Bauvereinigung jedenfalls auch auf solche Baulichkeiten (oder Teile davon) erstreckt, die von ihr selbst errichtet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083244
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0040OB00375_8600000_003