Rechtssatz RS0083277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083277
Geschäftszahl
5Ob64/83; 5Ob184/03z; 5Ob292/03g
Entscheidungsdatum
20.01.2004
Rechtssatz
Das Verhältnis der Einzelansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG, die nur auf Verschaffung der für die Eigentumseinverleibung erforderlichen Unterlagen gerichtet sind, zu seinem den dadurch mittelbar angestrebten Enderfolg unmittelbar herbeiführenden Einverleibungsanspruch nach § 25 Abs 1 WEG ist derart, daß ihre kumulierte Geltendmachung mit diesem Anspruch vom Nachweis eines besonderen Rechtsschutzinteresses an den einzelnen Teilansprüchen abhängig ist.Das Verhältnis der Einzelansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, die nur auf Verschaffung der für die Eigentumseinverleibung erforderlichen Unterlagen gerichtet sind, zu seinem den dadurch mittelbar angestrebten Enderfolg unmittelbar herbeiführenden Einverleibungsanspruch nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG ist derart, daß ihre kumulierte Geltendmachung mit diesem Anspruch vom Nachweis eines besonderen Rechtsschutzinteresses an den einzelnen Teilansprüchen abhängig ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 64/83
Entscheidungstext OGH 28.02.1984 5 Ob 64/83
Veröff: NZ 1984,176
- 5 Ob 184/03z
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 184/03z
Vgl auch; Veröff: SZ 2003/144
- 5 Ob 292/03g
Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 292/03g
Auch; Beisatz: Es bedarf der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses, um statt oder neben der Klage nach § 25 Abs 1 WEG 1975 eine Klage zur Beschaffung von Eintragungsgrundlagen zum Erfolg zu führen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083277
Dokumentnummer
JJR_19840228_OGH0002_0050OB00064_8300000_001