Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 29. 9. 1997 hat der Kläger von der H***** GmbH 55/1340 Anteile der Liegenschaft EZ ***** gekauft. Letztere hatte 1997 984/1340 Anteile der Liegenschaft erworben; 40/1340 Anteile verkaufte sie 1998 an Wolfgang T*****, sodass ihr 889/1340 Anteile blieben.
Der mit dem Kläger abgeschlossene Kaufvertrag enthält eine Klausel, wonach beabsichtigt ist, Wohnungseigentum an der Liegenschaft zu begründen. Es wurde auch das Verfahren zur Festsetzung der Nutzwerte eingeleitet. Den vereinbarten Kaufpreis von ATS 900.000,- hat der Kläger vollständig bezahlt. Bei seinen Liegenschaftsanteilen ist mit einer Tagebuchzahl aus dem Jahr 1997 die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG 1975 hinsichtlich der Wohnung top W 25/26 grundbücherlich angemerkt (B-LNR 7 k).Der mit dem Kläger abgeschlossene Kaufvertrag enthält eine Klausel, wonach beabsichtigt ist, Wohnungseigentum an der Liegenschaft zu begründen. Es wurde auch das Verfahren zur Festsetzung der Nutzwerte eingeleitet. Den vereinbarten Kaufpreis von ATS 900.000,- hat der Kläger vollständig bezahlt. Bei seinen Liegenschaftsanteilen ist mit einer Tagebuchzahl aus dem Jahr 1997 die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24 a, WEG 1975 hinsichtlich der Wohnung top W 25/26 grundbücherlich angemerkt (B-LNR 7 k).
Die Beklagte hat am 25. 2. 2002 die 889/1340stel Miteigentumsanteile der H***** GmbH im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens (7 E 129/01v BG Fünfhaus) durch Zuschlag erworben. Die Zuschlagserteilung wurde (wie sich dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen entnehmen lässt) unter der Tagebuchzahl 958/2002 grundbücherlich angemerkt (B-LNR 1 s).Die Beklagte hat am 25. 2. 2002 die 889/1340stel Miteigentumsanteile der H***** GmbH im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens (7 E 129/01v BG Fünfhaus) durch Zuschlag erworben. Die Zuschlagserteilung wurde (wie sich dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen entnehmen lässt) unter der Tagebuchzahl 958 aus 2002, grundbücherlich angemerkt (B-LNR 1 s).
Mit Schreiben seines jetzigen Prozessvertreters vom 21. 3. 2002 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, die zur Einräumung seines Wohnungseigentumsrechtes an der Wohnung top 25/26 erforderlichen Anträge zu stellen und ihm eine Kopie zu übermitteln.
Im Mai 2002 erteilte die Beklagte dem öffentlichen Notar Dr. Andreas K***** den Auftrag zur Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft. Dr. K***** hat jedoch noch keinen Wohnungseigentumsvertrag errichtet. Dem Kläger wurde auch kein unterschriftsreifer Entwurf eines Wohnungseigentumsvertrages vorgelegt; er ist nie zur Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrages aufgefordert worden.
Seit 20. 7. 1998 liegt ein dem Beklagten nie zugestelltes Nutzwertgutachten des Arch. Dipl. Ing. Adolf W***** in Wien mit der nach § 12 Abs 2 Z 2 WEG 1975 erforderlichen Bescheinigung über den Bestand an selbständigen Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten vor. Der Nutzwert für die Wohnung des Klägers (top 25/26) beträgt demnach 54, der Gesamtnutzwert der Liegenschaft 1317. Nach diesem Gutachten gibt es keine Substandardwohnungen, wohl aber einige zusammengelegte Wohnungen, nämlich top 1/2, top 3-5, top 6-8, top 9/10, top 16/17, top 18/19, top 25/26, top 27/28 und top 34/35, sowie 3 Dachgeschoßwohnungen (top 36, 37 und 38) jeweils mit Wintergarten bzw Terrasse. Insgesamt weist das Gutachten 25 Wohnungen und 3 sonstige Räumlichkeiten aus.Seit 20. 7. 1998 liegt ein dem Beklagten nie zugestelltes Nutzwertgutachten des Arch. Dipl. Ing. Adolf W***** in Wien mit der nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 erforderlichen Bescheinigung über den Bestand an selbständigen Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten vor. Der Nutzwert für die Wohnung des Klägers (top 25/26) beträgt demnach 54, der Gesamtnutzwert der Liegenschaft 1317. Nach diesem Gutachten gibt es keine Substandardwohnungen, wohl aber einige zusammengelegte Wohnungen, nämlich top 1/2, top 3-5, top 6-8, top 9/10, top 16/17, top 18/19, top 25/26, top 27/28 und top 34/35, sowie 3 Dachgeschoßwohnungen (top 36, 37 und 38) jeweils mit Wintergarten bzw Terrasse. Insgesamt weist das Gutachten 25 Wohnungen und 3 sonstige Räumlichkeiten aus.
Im Frühjahr 2002 hat die Beklagte Dipl. Ing. Gerald G***** mit der Erstellung eines neuen Nutzwertgutachtens beauftragt. Dieser erstellte auch Auswechselpläne für geplante Umbauarbeiten und reichte sie bei der Baubehörde ein. Seit der Beklagte seine Wohnung bezogen hat, wurden allerdings keine Umbauarbeiten im Haus durchgeführt.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Urteilsantrag gestellt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die für die Einverleibung seines Wohnungseigentums an den ihm gehörigen 55/1340 Anteilen der Liegenschaft EZ ***** erforderlichen Anträge und Urkunden zu erstellen und in die grundbücherliche Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechts einzuwilligen. Im Zuge des Verfahrens präzisierte er dieses Begehren dahin, dass die Beklagte ein Nutzwertgutachten, die baubehördliche Bescheinigung gemäß § 6 Abs 1 Z 2 WEG sowie den Wohnungseigentumsvertrag beibringen müsse. Zur Begründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Beklagte mit der Begründung des ihm zugesagten Wohnungseigentums säumig geworden sei.Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Urteilsantrag gestellt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die für die Einverleibung seines Wohnungseigentums an den ihm gehörigen 55/1340 Anteilen der Liegenschaft EZ ***** erforderlichen Anträge und Urkunden zu erstellen und in die grundbücherliche Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechts einzuwilligen. Im Zuge des Verfahrens präzisierte er dieses Begehren dahin, dass die Beklagte ein Nutzwertgutachten, die baubehördliche Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WEG sowie den Wohnungseigentumsvertrag beibringen müsse. Zur Begründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Beklagte mit der Begründung des ihm zugesagten Wohnungseigentums säumig geworden sei.
Die Beklagte beantragte in ihrer Klagebeantwortung die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt, dass ihr im Hinblick auf die Wohnungseigentumsbegründung irgend eine Verzögerung anzulasten sei. Sie habe sich nach Zuschlagserteilung unverzüglich mit einem öffentlichen Notar in Verbindung gesetzt und diesen mit der Durchführung der zur Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen Schritte beauftragt. Soweit es Verzögerungen gegeben habe, seien sie vom Kläger selbst zu verantworten.
Das Erstgericht gab auf Basis der eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen dem Klagebegehren in der Weise statt, dass es die Beklagte schuldig erkannte, der Abänderung der bisherigen Miteigentumsanteile des Klägers nach Maßgabe des Nutzwerts seiner Wohnung (54/1137) zuzustimmen, ihm hinsichtlich der Wohnung top 25/26 das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung einzuräumen und ausdrücklich einzuwilligen, dass ob der Liegenschaft EZ ***** nachstehende Eintragungen vorgenommen werden können: In der Aufschrift des Gutsbestandsblatts die Ersichtlichmachung, dass mit dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft untrennbar Wohnungseigentum verbunden ist; im Eigentumsblatt die Einverleibung des berichtigten Eigentumsrechts für den Kläger zu 54/1317 Anteilen und die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts an diesen Anteilen für den Kläger im Rang der Anmerkung TZ 14783/1997.Das Erstgericht gab auf Basis der eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen dem Klagebegehren in der Weise statt, dass es die Beklagte schuldig erkannte, der Abänderung der bisherigen Miteigentumsanteile des Klägers nach Maßgabe des Nutzwerts seiner Wohnung (54/1137) zuzustimmen, ihm hinsichtlich der Wohnung top 25/26 das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung einzuräumen und ausdrücklich einzuwilligen, dass ob der Liegenschaft EZ ***** nachstehende Eintragungen vorgenommen werden können: In der Aufschrift des Gutsbestandsblatts die Ersichtlichmachung, dass mit dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft untrennbar Wohnungseigentum verbunden ist; im Eigentumsblatt die Einverleibung des berichtigten Eigentumsrechts für den Kläger zu 54/1317 Anteilen und die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts an diesen Anteilen für den Kläger im Rang der Anmerkung TZ 14783 aus 1997,.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechts aus § 43 Abs 1 WEG 2002 ergebe. Ein solches Begehren könne gegen den Liegenschaftseigentümer geltend gemacht werden. Es setze neben der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Vollendung der Bauführung die schriftliche Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten Objekt sowie Versäumnisse des Wohnungseigentumsorganisators bei der unverzüglichen Erfüllung der Zusage voraus. Die H***** GmbH als Wohnungseigentumsorganisatorin habe zwar ein Nutzwertgutachten und einen Entwurf des Wohnungseigentumsvertrages erstellen lassen, jedoch keine weiteren Schritte gesetzt, sodass objektiver Verzug in der Erfüllung der gegebenen Zusage vorliege. Die Beklagte hätte spätestens mit Rechtskraft der Zuschlagserteilung den Wohnungseigentumsvertrag errichten und auf Grundlage des vorliegenden Nutzwertgutachtens das Einverleibungsgesuch erstellen können, sodass auch sie sich in Verzug befinde. Dass allein die Beklagte und nicht auch die anderen Miteigentümer geklagt wurden, erwecke keine Bedenken, weil es dem Wohnungseigentumsbewerber überlassen bleibe, sich die zur Durchsetzung seines Einverleibungsanspruchs erforderlichen Zustimmung der weiteren Miteigentümer auf rechtsgeschäftlichem Weg zu verschaffen. Das bereits vorliegende Nutzwertgutachten sei der Entscheidung zugrunde zu legen, sodass sich für die Wohnung top 25/26 ein Mindestanteil von 54/1317 an Stelle der im Begehren des Klägers enthaltenen 55/1340 Anteile ergebe. Rechnerisch sei es dabei ohnehin bei einem Anteil von 0,041 geblieben.Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechts aus Paragraph 43, Absatz eins, WEG 2002 ergebe. Ein solches Begehren könne gegen den Liegenschaftseigentümer geltend gemacht werden. Es setze neben der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Vollendung der Bauführung die schriftliche Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten Objekt sowie Versäumnisse des Wohnungseigentumsorganisators bei der unverzüglichen Erfüllung der Zusage voraus. Die H***** GmbH als Wohnungseigentumsorganisatorin habe zwar ein Nutzwertgutachten und einen Entwurf des Wohnungseigentumsvertrages erstellen lassen, jedoch keine weiteren Schritte gesetzt, sodass objektiver Verzug in der Erfüllung der gegebenen Zusage vorliege. Die Beklagte hätte spätestens mit Rechtskraft der Zuschlagserteilung den Wohnungseigentumsvertrag errichten und auf Grundlage des vorliegenden Nutzwertgutachtens das Einverleibungsgesuch erstellen können, sodass auch sie sich in Verzug befinde. Dass allein die Beklagte und nicht auch die anderen Miteigentümer geklagt wurden, erwecke keine Bedenken, weil es dem Wohnungseigentumsbewerber überlassen bleibe, sich die zur Durchsetzung seines Einverleibungsanspruchs erforderlichen Zustimmung der weiteren Miteigentümer auf rechtsgeschäftlichem Weg zu verschaffen. Das bereits vorliegende Nutzwertgutachten sei der Entscheidung zugrunde zu legen, sodass sich für die Wohnung top 25/26 ein Mindestanteil von 54/1317 an Stelle der im Begehren des Klägers enthaltenen 55/1340 Anteile ergebe. Rechnerisch sei es dabei ohnehin bei einem Anteil von 0,041 geblieben.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es gelangte zu dieser Entscheidung aus rein rechtlichen Überlegungen und ging daher auf die sonst noch geltend gemachten Berufungsgründe der Beklagten gar nicht ein. Es führte aus:
Der Kläger sei Wohnungseigentumsbewerber und mache mit der vorliegenden Klage die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentums an dem ihm zugesagten Objekt geltend. Dieser Anspruch sei entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht nach § 43 Abs 1 WEG 2002, sondern nach § 25 Abs 1 WEG 1975 zu prüfen. Zwar enthielten die Regelungen des WEG 2002 keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen zu Verfahren, in denen ein Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechtes begehrt, doch sei in jenen Fällen, in denen dem Gesetzgeber die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf laufende Verfahren bewusst war, die analoge Anwendung der Bestimmungen des § 56 Abs 3 und Abs 5 WEG 2002 geboten, um massive Eingriffe in laufende Verfahren zu vermeiden. Damit seien Verfahren nach § 25 WEG 1975, die bereits am 30. 6. 2002 anhängig waren, nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 zu Ende zu führen (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 8 zu § 43 WEG und Rz 85 zu § 56 WEG 2002). Das vorliegende Verfahren sei am 24. 5. 2002 beim Erstgericht anhängig gemacht worden, sodass § 25 WEG 1975 anzuwenden sei, wenngleich die für das vorliegende Verfahren relevante Rechtslage durch das WEG 2002 ohnehin keine wesentliche Änderung erfahren habe.Der Kläger sei Wohnungseigentumsbewerber und mache mit der vorliegenden Klage die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentums an dem ihm zugesagten Objekt geltend. Dieser Anspruch sei entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht nach Paragraph 43, Absatz eins, WEG 2002, sondern nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 zu prüfen. Zwar enthielten die Regelungen des WEG 2002 keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen zu Verfahren, in denen ein Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechtes begehrt, doch sei in jenen Fällen, in denen dem Gesetzgeber die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf laufende Verfahren bewusst war, die analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 3 und Absatz 5, WEG 2002 geboten, um massive Eingriffe in laufende Verfahren zu vermeiden. Damit seien Verfahren nach Paragraph 25, WEG 1975, die bereits am 30. 6. 2002 anhängig waren, nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 zu Ende zu führen (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 8 zu Paragraph 43, WEG und Rz 85 zu Paragraph 56, WEG 2002). Das vorliegende Verfahren sei am 24. 5. 2002 beim Erstgericht anhängig gemacht worden, sodass Paragraph 25, WEG 1975 anzuwenden sei, wenngleich die für das vorliegende Verfahren relevante Rechtslage durch das WEG 2002 ohnehin keine wesentliche Änderung erfahren habe.
§ 25 Abs 1 WEG gebe dem Wohnungseigentumsbewerber dann, wenn der Wohnungseigentumsorganisator mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung der Urkunden säumig ist, die Möglichkeit, den Eigentümer der Liegenschaft auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil sowie seines Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zu klagen. Passiv klagslegitimiert sei nach einhelliger Auffassung der Eigentümer der Liegenschaft, auf die sich die Zusage des Wohnungseigentumsbewerbers bezieht. Diese Bestimmung ermögliche ebenso wie die Nachfolgebestimmung des § 43 WEG 2002 einen Durchgriff auf den Liegenschaftseigentümer, der unabhängig von seiner Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator im Sinne einer reinen "Sachhaftung" in Anspruch genommen werden könne (Hausmann/Vonkilch Rz 18 zu § 43 WEG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 5 zu § 25 WEG ua). Passiv legitimiert für eine Klage nach § 25 WEG 1975 sei daher auch der Ersteher der Liegenschaft, sofern er - wegen § 150 EO - dem Wohnungseigentumsorganisator nachfolgt (in diesem Sinn Dessolemoustier-Bovekercke in Schwimann ABGB2 [Wohnrecht] Rz 6 zu § 25 WEG mwN).Paragraph 25, Absatz eins, WEG gebe dem Wohnungseigentumsbewerber dann, wenn der Wohnungseigentumsorganisator mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung der Urkunden säumig ist, die Möglichkeit, den Eigentümer der Liegenschaft auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil sowie seines Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zu klagen. Passiv klagslegitimiert sei nach einhelliger Auffassung der Eigentümer der Liegenschaft, auf die sich die Zusage des Wohnungseigentumsbewerbers bezieht. Diese Bestimmung ermögliche ebenso wie die Nachfolgebestimmung des Paragraph 43, WEG 2002 einen Durchgriff auf den Liegenschaftseigentümer, der unabhängig von seiner Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator im Sinne einer reinen "Sachhaftung" in Anspruch genommen werden könne (Hausmann/Vonkilch Rz 18 zu Paragraph 43, WEG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 5 zu Paragraph 25, WEG ua). Passiv legitimiert für eine Klage nach Paragraph 25, WEG 1975 sei daher auch der Ersteher der Liegenschaft, sofern er - wegen Paragraph 150, EO - dem Wohnungseigentumsorganisator nachfolgt (in diesem Sinn Dessolemoustier-Bovekercke in Schwimann ABGB2 [Wohnrecht] Rz 6 zu Paragraph 25, WEG mwN).
Bei einer Mehrheit von Miteigentümern seien nach herrschender Auffassung alle übrigen Miteigentümer passiv legitimiert, die insoweit eine einheitliche (notwendige) Streitpartei bildeten (Schubert in Fasching II2, Rz 8 zu § 14). Eine notwendige Streitgenossenschaft liege stets dann vor, wenn bei Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen besteht, wenn also die Gemeinschaftlichkeit rechtserzeugender Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss (MietSlg 30/9; 3 Ob 113/91). Diese Voraussetzungen seien vom Obersten Gerichtshof unter anderem für die Parteien eines Wohnungseigentumsvertrages bejaht worden, wenn es um die Feststellung von Rechtsverhältnissen geht, die alle Wohnungseigentümer im gleichen Maß betreffen (MietSlg 20.676; 3 Ob 113/91).Bei einer Mehrheit von Miteigentümern seien nach herrschender Auffassung alle übrigen Miteigentümer passiv legitimiert, die insoweit eine einheitliche (notwendige) Streitpartei bildeten (Schubert in Fasching II2, Rz 8 zu Paragraph 14,). Eine notwendige Streitgenossenschaft liege stets dann vor, wenn bei Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen besteht, wenn also die Gemeinschaftlichkeit rechtserzeugender Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss (MietSlg 30/9; 3 Ob 113/91). Diese Voraussetzungen seien vom Obersten Gerichtshof unter anderem für die Parteien eines Wohnungseigentumsvertrages bejaht worden, wenn es um die Feststellung von Rechtsverhältnissen geht, die alle Wohnungseigentümer im gleichen Maß betreffen (MietSlg 20.676; 3 Ob 113/91).
Der gesetzliche Anspruch auf Einräumung des zugesagten Wohnungseigentums im Sinne des § 25 WEG 1975 (nunmehr § 43 Abs 1 WEG 2002) sei gegen alle Miteigentümer als Beklagte zu richten, die diesfalls eine einheitliche Streitpartei bildeten. Der Kläger erwerbe dadurch nämlich ein ausschließliches Nutzungs- und alleiniges Verfügungsrecht an einem bestimmten zugesagten Wohnungseigentumsobjekt, sodass sich die Wirkungen des Urteils auf alle Miteigentümer in gleichem Maß bezögen (5 Ob 244/00v; MietSlg 53.566/16). Mit "Eigentümer der Liegenschaft" iSd § 25 Abs 1 WEG seien bei einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft alle Miteigentümer gemeint, weil das Wohnungseigentum Pflichten für alle Mitglieder dieser Rechtsgemeinschaft erzeuge. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts, bei der unter einem die Verbindung dieses Rechts mit dem Mindestanteil wirksam werde, könne nur einheitlich gegenüber allen Miteigentümern der Liegenschaft erfolgen (MietSlg 49.598/42; EvBl 1997/66).Der gesetzliche Anspruch auf Einräumung des zugesagten Wohnungseigentums im Sinne des Paragraph 25, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 43, Absatz eins, WEG 2002) sei gegen alle Miteigentümer als Beklagte zu richten, die diesfalls eine einheitliche Streitpartei bildeten. Der Kläger erwerbe dadurch nämlich ein ausschließliches Nutzungs- und alleiniges Verfügungsrecht an einem bestimmten zugesagten Wohnungseigentumsobjekt, sodass sich die Wirkungen des Urteils auf alle Miteigentümer in gleichem Maß bezögen (5 Ob 244/00v; MietSlg 53.566/16). Mit "Eigentümer der Liegenschaft" iSd Paragraph 25, Absatz eins, WEG seien bei einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft alle Miteigentümer gemeint, weil das Wohnungseigentum Pflichten für alle Mitglieder dieser Rechtsgemeinschaft erzeuge. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts, bei der unter einem die Verbindung dieses Rechts mit dem Mindestanteil wirksam werde, könne nur einheitlich gegenüber allen Miteigentümern der Liegenschaft erfolgen (MietSlg 49.598/42; EvBl 1997/66).
Nur dann, wenn nicht der gesetzliche, auf § 25 WEG 1975 (nunmehr § 43 WEG 2002) basierende, sondern ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht wird, könne auch ein Wohnungseigentumsorganisator allein, der Miteigentümer der Liegenschaft ist, auf Einwilligung in die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes am vertraglich zugesagten Mindestanteil verbunden mit Wohnungseigentum geklagt werden (5 Ob 244/00v). In einem solchen Fall handle es sich um einen von § 25 Abs 1 WEG 1975 verschiedenen Anspruch auf Vertragserfüllung, für den der Wohnungseigentumsorganisator als Vertragspartner hafte, sodass er, wenn er zugleich Miteigentümer der Liegenschaft ist, allein geklagt werden könne (5 Ob 2309/96m; 5 Ob 2087/96i "Klage auf Erfüllung der Zusage, das versprochene Wohnungseigentum einzuräumen").Nur dann, wenn nicht der gesetzliche, auf Paragraph 25, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 43, WEG 2002) basierende, sondern ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht wird, könne auch ein Wohnungseigentumsorganisator allein, der Miteigentümer der Liegenschaft ist, auf Einwilligung in die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes am vertraglich zugesagten Mindestanteil verbunden mit Wohnungseigentum geklagt werden (5 Ob 244/00v). In einem solchen Fall handle es sich um einen von Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 verschiedenen Anspruch auf Vertragserfüllung, für den der Wohnungseigentumsorganisator als Vertragspartner hafte, sodass er, wenn er zugleich Miteigentümer der Liegenschaft ist, allein geklagt werden könne (5 Ob 2309/96m; 5 Ob 2087/96i "Klage auf Erfüllung der Zusage, das versprochene Wohnungseigentum einzuräumen").
Das vom Erstgericht herangezogene Argument, wonach der Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Miteigentümer ist, auch allein geklagt werden könne, da es dem Kläger freistehe, die im Übrigen erforderlichen Zustimmungen rechtsgeschäftlich zu erlangen, habe nicht die Geltendmachung des gesetzlichen, auf § 25 Abs 1 WEG 1975 (nunmehr § 43 Abs l WEG 2002) basierenden Anspruchs, sondern die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zum Gegenstand. Auf die Einhaltung einer vertraglichen Verpflichtung könne sich jedoch der Kläger im vorliegenden Fall gegenüber der Beklagten nicht berufen. Die Beklagte habe ihre Miteigentumsanteile nach dem ursprünglichen Wohnungseigentumsorganisator durch Zuschlag erworben (§ 237 EO). Die Übernahme von Lasten (Pflichten) durch den Ersteher finde nur im Rahmen des § 150 EO statt. Es gehe dabei um bestimmte, aus dem Grundbuch ersichtliche Lasten. Die von der Wohnungseigentumsorganisatorin H***** GmbH im Kaufvertrag vom 29. 9. 1997 dem Kläger gegenüber übernommenen Verpflichtung, Wohnungseigentum zu begründen, gewähre dem Kläger einen bloß obligatorischen Anspruch, der mit den vom Ersteher einer Liegenschaft zu übernehmenden Lasten iSd § 150 EO nicht vergleichbar sei.Das vom Erstgericht herangezogene Argument, wonach der Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Miteigentümer ist, auch allein geklagt werden könne, da es dem Kläger freistehe, die im Übrigen erforderlichen Zustimmungen rechtsgeschäftlich zu erlangen, habe nicht die Geltendmachung des gesetzlichen, auf Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 43, Abs l WEG 2002) basierenden Anspruchs, sondern die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zum Gegenstand. Auf die Einhaltung einer vertraglichen Verpflichtung könne sich jedoch der Kläger im vorliegenden Fall gegenüber der Beklagten nicht berufen. Die Beklagte habe ihre Miteigentumsanteile nach dem ursprünglichen Wohnungseigentumsorganisator durch Zuschlag erworben (Paragraph 237, EO). Die Übernahme von Lasten (Pflichten) durch den Ersteher finde nur im Rahmen des Paragraph 150, EO statt. Es gehe dabei um bestimmte, aus dem Grundbuch ersichtliche Lasten. Die von der Wohnungseigentumsorganisatorin H***** GmbH im Kaufvertrag vom 29. 9. 1997 dem Kläger gegenüber übernommenen Verpflichtung, Wohnungseigentum zu begründen, gewähre dem Kläger einen bloß obligatorischen Anspruch, der mit den vom Ersteher einer Liegenschaft zu übernehmenden Lasten iSd Paragraph 150, EO nicht vergleichbar sei.
Der Kläger könne daher den gegenüber der ursprünglichen Wohnungseigentumsorganisatorin bestehenden Anspruch auf Vertragserfüllung nicht geltend machen; er sei auf den ihm eingeräumten gesetzlichen Anspruch nach § 25 WEG verwiesen. Die Judikatur, welche die passive Legitimation des Wohnungseigentumsorganisators, der zugleich Miteigentümer ist, auf Grund der von diesem eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, bejaht, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beklagte habe als Ersteherin der Miteigentumsanteile die vertraglichen Verpflichtungen der Wohnungseigentumsorganisatorin H***** nicht übernommen.Der Kläger könne daher den gegenüber der ursprünglichen Wohnungseigentumsorganisatorin bestehenden Anspruch auf Vertragserfüllung nicht geltend machen; er sei auf den ihm eingeräumten gesetzlichen Anspruch nach Paragraph 25, WEG verwiesen. Die Judikatur, welche die passive Legitimation des Wohnungseigentumsorganisators, der zugleich Miteigentümer ist, auf Grund der von diesem eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, bejaht, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beklagte habe als Ersteherin der Miteigentumsanteile die vertraglichen Verpflichtungen der Wohnungseigentumsorganisatorin H***** nicht übernommen.
§ 23 Abs 1 WEG 1975 lasse zwar für die Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran genügen (5 Ob 269/00w), doch sei daraus für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Auch wenn die Beklagte vorbrachte, nach Erteilung des Zuschlags einen Notar mit der Abwicklung der für die Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen Schritte beauftragt zu haben, sodass sie im Sinne des § 23 Abs 1 WEG als Wohnungseigentumsorganisatorin zu qualifizieren sei, werde in der höchstgerichtlichen Judikatur die Möglichkeit einer Klage allein gegen den Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Miteigentümer ist, stets damit begründet, dass dadurch die Zuhaltung einer vertraglichen Verpflichtung eingefordert werde. Gerade davon könne im vorliegenden Fall auf Grund des Eigentumserwerbes durch Zuschlag keine Rede sein. Die passive Legitimation der Beklagten sei daher ungeachtet ihrer Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisatorin nicht gegeben.Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 lasse zwar für die Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran genügen (5 Ob 269/00w), doch sei daraus für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Auch wenn die Beklagte vorbrachte, nach Erteilung des Zuschlags einen Notar mit der Abwicklung der für die Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen Schritte beauftragt zu haben, sodass sie im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG als Wohnungseigentumsorganisatorin zu qualifizieren sei, werde in der höchstgerichtlichen Judikatur die Möglichkeit einer Klage allein gegen den Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Miteigentümer ist, stets damit begründet, dass dadurch die Zuhaltung einer vertraglichen Verpflichtung eingefordert werde. Gerade davon könne im vorliegenden Fall auf Grund des Eigentumserwerbes durch Zuschlag keine Rede sein. Die passive Legitimation der Beklagten sei daher ungeachtet ihrer Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisatorin nicht gegeben.
Es bleibe dabei, dass der Kläger nur den gesetzlichen Eigentumseinverleibungsanspruch nach § 25 Abs 1 WEG 1975 geltend machen könne, wofür die Beklagte allein nicht passiv legitimiert sei.Es bleibe dabei, dass der Kläger nur den gesetzlichen Eigentumseinverleibungsanspruch nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 geltend machen könne, wofür die Beklagte allein nicht passiv legitimiert sei.
Der Mangel der Passivlegitimation sei bei einer nur gegen einen von mehreren notwendigen Streitgenossen erhobenen Klage von Amts wegen wahrzunehmen. Der Kläger könne daher dem von der Beklagten erstmals in der Berufungsschrift geltend gemachten Einwand, schon aus rechtlichen Erwägungen alleine passiv nicht legitimiert zu sein, nicht das Neuerungsverbot entgegenhalten (JBl 1965, 89). Eine Sanierung der in der Klagsführung gegen einen von mehreren notwendigen Streitgenossen gelegenen mangelnde Passivlegitimation sei nicht möglich, sodass die zweite Instanz den im Verfahren erster Instanz nicht beachteten Umstand aufgreifen könne, ohne gegen die Bestimmung des § 182a ZPO zu verstoßen.Der Mangel der Passivlegitimation sei bei einer nur gegen einen von mehreren notwendigen Streitgenossen erhobenen Klage von Amts wegen wahrzunehmen. Der Kläger könne daher dem von der Beklagten erstmals in der Berufungsschrift geltend gemachten Einwand, schon aus rechtlichen Erwägungen alleine passiv nicht legitimiert zu sein, nicht das Neuerungsverbot entgegenhalten (JBl 1965, 89). Eine Sanierung der in der Klagsführung gegen einen von mehreren notwendigen Streitgenossen gelegenen mangelnde Passivlegitimation sei nicht möglich, sodass die zweite Instanz den im Verfahren erster Instanz nicht beachteten Umstand aufgreifen könne, ohne gegen die Bestimmung des Paragraph 182 a, ZPO zu verstoßen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Soweit überblickbar, habe sich nämlich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befasst, ob ein einzelner Miteigentümer, der seine Miteigentumsanteile nach dem ursprünglichen Wohnungseigentumsorganisator durch Zuschlag erworben hat, dann, wenn er auf Grund faktischer Handlungen als Wohnungseigentumsorganisator iSd § 23 WEG 1975 zu qualifizieren sei, auf Einverleibung des Wohnungseigentums geklagt werden kann.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Soweit überblickbar, habe sich nämlich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befasst, ob ein einzelner Miteigentümer, der seine Miteigentumsanteile nach dem ursprünglichen Wohnungseigentumsorganisator durch Zuschlag erworben hat, dann, wenn er auf Grund faktischer Handlungen als Wohnungseigentumsorganisator iSd Paragraph 23, WEG 1975 zu qualifizieren sei, auf Einverleibung des Wohnungseigentums geklagt werden kann.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger Revision mit dem Antrag erhoben, es so abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Von der Beklagten liegt dazu eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, das Rechtsmittel des Klägers entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.