Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts hängt im vorliegenden Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts hängt im vorliegenden Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:
a) Nach der stRsp des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Frage der Sittenwidrigkeit um eine solche der rechtlichen Beurteilung. Auch die Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist im Rechtsmittelverfahren nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden (Kodek in Rechberger2 § 482 ZPO Rz 9). Durch das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO wird im Berufungsverfahren das Tatsachenvorbringen und das Beweisanerbieten somit nur so weit ausgeschlossen, als diese Tatumstände und Beweise nach Inhalt des Urteils und der Prozessakten nicht schon in erster Instanz vorgekommen sind (1 Ob 128/98z mwN u.a.; RIS-Justiz RS0042011). Die Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei im Rechtsmittelverfahren stellt daher keine gemäß § 482 ZPO unzulässige Neuerung dar, wenn - anders als hier - die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (1 Ob 128/98z mwN u.a.; RIS-Justiz RS0016473). Im vorliegenden Fall hat der Kläger ein Vorbringen zur behaupteten Sittenwidrigkeit der Exekutionsführung durch die exzindierungsbeklagte Bank erstmals in der Berufungsschrift durch seine Behauptung, die beklagte Partei hätte gewusst bzw. wissen müssen, dass die Wertpapiere dem Kläger gehörten, weil nur er über das Depot verfügt habe, erstattet. Irgendein Tatsachenvorbringen in erster Instanz, auf das wenigstens zur Untermauerung des Einwands der Sittenwidrigkeit - allein weswegen die Revision von der zweiten Instanz zugelassen wurde - zurückgegriffen werden könnte, fehlt indes. Der Revisionswerber hat somit in erster Instanz keine Tatsachen behauptet, aus denen sich der in der Berufung behauptete Verstoß der beklagten Partei gegen die guten Sitten ergeben könnte. a) Nach der stRsp des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Frage der Sittenwidrigkeit um eine solche der rechtlichen Beurteilung. Auch die Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist im Rechtsmittelverfahren nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden (Kodek in Rechberger2 Paragraph 482, ZPO Rz 9). Durch das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO wird im Berufungsverfahren das Tatsachenvorbringen und das Beweisanerbieten somit nur so weit ausgeschlossen, als diese Tatumstände und Beweise nach Inhalt des Urteils und der Prozessakten nicht schon in erster Instanz vorgekommen sind (1 Ob 128/98z mwN u.a.; RIS-Justiz RS0042011). Die Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei im Rechtsmittelverfahren stellt daher keine gemäß Paragraph 482, ZPO unzulässige Neuerung dar, wenn - anders als hier - die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (1 Ob 128/98z mwN u.a.; RIS-Justiz RS0016473). Im vorliegenden Fall hat der Kläger ein Vorbringen zur behaupteten Sittenwidrigkeit der Exekutionsführung durch die exzindierungsbeklagte Bank erstmals in der Berufungsschrift durch seine Behauptung, die beklagte Partei hätte gewusst bzw. wissen müssen, dass die Wertpapiere dem Kläger gehörten, weil nur er über das Depot verfügt habe, erstattet. Irgendein Tatsachenvorbringen in erster Instanz, auf das wenigstens zur Untermauerung des Einwands der Sittenwidrigkeit - allein weswegen die Revision von der zweiten Instanz zugelassen wurde - zurückgegriffen werden könnte, fehlt indes. Der Revisionswerber hat somit in erster Instanz keine Tatsachen behauptet, aus denen sich der in der Berufung behauptete Verstoß der beklagten Partei gegen die guten Sitten ergeben könnte.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 ZPO muss daran scheitern, dass die Entscheidung von dieser Rechtsfrage aufgrund des Neuerungsverbots (§ 482 Abs 2, § 504 Abs 2 ZPO) nicht mehr abhängt.Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, ZPO muss daran scheitern, dass die Entscheidung von dieser Rechtsfrage aufgrund des Neuerungsverbots (Paragraph 482, Absatz 2,, Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) nicht mehr abhängt.
b) Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 der AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft iSd §§ 892 ff ABGB vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskontos ("Oder-Konto") - wie hier - muss so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen ("Und-Konto": 3 Ob 610/90 = SZ 63/226 = ÖBA 1991, 458 [Iro]; 9 Ob 26/98h = SZ 71/62 = ÖBA 1998, 716 [Riedler], je mwN). Im vorliegenden Fall erfolgte der einseitige Widerspruch des Klägers und damit die Verwandlung in ein "Und-Konto" mit Gesamthandgläubigerschaft des Klägers und des Verpflichteten erst am 11. Jänner 2001, zeitlich somit erst nach der Exekutionsbewilligung zugunsten der nun beklagten Partei.b) Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Absatz 2, der AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft iSd Paragraphen 892, ff ABGB vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskontos ("Oder-Konto") - wie hier - muss so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen ("Und-Konto": 3 Ob 610/90 = SZ 63/226 = ÖBA 1991, 458 [Iro]; 9 Ob 26/98h = SZ 71/62 = ÖBA 1998, 716 [Riedler], je mwN). Im vorliegenden Fall erfolgte der einseitige Widerspruch des Klägers und damit die Verwandlung in ein "Und-Konto" mit Gesamthandgläubigerschaft des Klägers und des Verpflichteten erst am 11. Jänner 2001, zeitlich somit erst nach der Exekutionsbewilligung zugunsten der nun beklagten Partei.
Zwar sichert das AGBKr-Pfandrecht nach Punkt 23 Abs 2 der AGBKr an Gemeinschaftskonten nur Forderungen der Bank aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber, somit nur Forderungen aus dem Konto, weil nur diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind (9 Ob 26/98h; RIS-Justiz RS0109869). Allerdings erfolgte im vorliegenden Fall die Exekutionsbewilligung zugunsten der beklagten Partei nicht auf Grund eines vertraglichen, sondern eines exekutiven Pfandrechts. Da aber jeder Mitgläubiger (Kontoinhaber) berechtigt ist, seine Forderung geltend zu machen, kann sie auch von Gläubigern eines Mitgläubigers (Kontoinhabers) in Exekution gezogen und gepfändet werden (SZ 32/73; 9 Ob 26/98h mwN; RIS-Justiz RS0024201; vgl. auch Iro in Avancini/Koziol/Iro, Österr. Bankvertragsrecht I Rz 4/85, und Avancini ebenda Rz 5/94). Dies hat schon die zweite Instanz zutreffend und im Rechtsmittel unbekämpft beurteilt.Zwar sichert das AGBKr-Pfandrecht nach Punkt 23 Absatz 2, der AGBKr an Gemeinschaftskonten nur Forderungen der Bank aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber, somit nur Forderungen aus dem Konto, weil nur diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind (9 Ob 26/98h; RIS-Justiz RS0109869). Allerdings erfolgte im vorliegenden Fall die Exekutionsbewilligung zugunsten der beklagten Partei nicht auf Grund eines vertraglichen, sondern eines exekutiven Pfandrechts. Da aber jeder Mitgläubiger (Kontoinhaber) berechtigt ist, seine Forderung geltend zu machen, kann sie auch von Gläubigern eines Mitgläubigers (Kontoinhabers) in Exekution gezogen und gepfändet werden (SZ 32/73; 9 Ob 26/98h mwN; RIS-Justiz RS0024201; vergleiche auch Iro in Avancini/Koziol/Iro, Österr. Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/85, und Avancini ebenda Rz 5/94). Dies hat schon die zweite Instanz zutreffend und im Rechtsmittel unbekämpft beurteilt.
Demnach muss die Revision der klagenden Partei zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen.