Rechtssatz RS0109869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109869
Entscheidungsdatum
01.12.2005
Rechtssatz
Das AGBKr-Pfandrecht besteht nicht für alle von der Bank erworbenen Forderungen gegen den Kunden, sondern nur dann, wenn der Erwerb einen Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Kunden aufweist. Demgemäß sichert das AGBKr-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten nur Forderungen der Bank aus dem Konto, weil nur diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 26/98h
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 26/98h
Veröff: SZ 71/62
- 3 Ob 49/02f
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 49/02f
Auch
- 6 Ob 99/05k
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 99/05k
Vgl auch; Beisatz: Das AGB-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten sichert aber nur Forderungen der Bank aus dem Konto, da diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109869
Dokumentnummer
JJR_19980401_OGH0002_0090OB00026_98H0000_002