Rechtssatz RS0083324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083324
Geschäftszahl
6Ob617/82; 5Ob156/86; 7Ob588/87; 5Ob251/12s
Entscheidungsdatum
21.03.2013
Rechtssatz
Es bestanden nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1940 verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der bauausführenden Genossenschaft und dem die Wohnung oder das Haus nutzenden Mitglied. Hinsichtlich des grundsätzlich unverbindlichen Nutzungsvertrages richtete sich die Stellung der Erben beim Tode des Nutzungsberechtigten nach der Satzung der Genossenschaft. Diese für den Nutzungsvertrag im engeren Sinn vertretene Auffassung kann jedoch nicht uneingeschränkt auf jene Fälle angewendet werden, in denen der Nutzungsberechtigte im Zeitpunkt seines Todes bereits einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der genutzten Liegenschaft hatte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 617/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 6 Ob 617/82
Veröff: MietSlg 34618(24)
- 5 Ob 156/86
Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 156/86
Vgl auch; Beisatz: Einräumung der Nutzung der Wohnung durch die Genossenschaft als Erfüllung des im § 23 Abs 2 Z 1 WEG verankerten, einen unmittelbaren Ausfluß des Wohnungseigentumsanwartschaftsrechtes darstellenden Anspruches des Wohnungseigentumsbewerbers und nicht als Begründung eines Mietverhältnisses oder genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses. (T1) Veröff: EvBl 1987/187 S 688 = JBl 1987,319
- 7 Ob 588/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 588/87
Beis wie T1; Veröff: SZ 60/101
- 5 Ob 251/12s
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 251/12s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083324
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0060OB00617_8200000_001