Rechtssatz RS0083335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083335
Entscheidungsdatum
27.05.2010
Rechtssatz
Die Formulierung, dass "bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung" das Entgelt nach den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Kriterien berechnet werden darf, bedeutet nichts anderes, als dass es nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vereinbarungen über die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung etc zugrunde gelegt werden darf. Der Begriff "Überlassung" in § 13 Abs 4 WGG ist im Sinne der Handlung des Überlassens, also des Abschlusses eines Mietvertrages oder Nutzungsvertrages nach begünstigter Rückzahlung zu verstehen. Kein Anhaltspunkt findet sich dafür, dass durch diese Bestimmung von der Gemeinnützigen Bauvereinigung nicht vereinbarte Entgelte begehrt werden dürften.Die Formulierung, dass "bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung" das Entgelt nach den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Kriterien berechnet werden darf, bedeutet nichts anderes, als dass es nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vereinbarungen über die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung etc zugrunde gelegt werden darf. Der Begriff "Überlassung" in Paragraph 13, Absatz 4, WGG ist im Sinne der Handlung des Überlassens, also des Abschlusses eines Mietvertrages oder Nutzungsvertrages nach begünstigter Rückzahlung zu verstehen. Kein Anhaltspunkt findet sich dafür, dass durch diese Bestimmung von der Gemeinnützigen Bauvereinigung nicht vereinbarte Entgelte begehrt werden dürften.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1063/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 5 Ob 1063/92
Veröff: WOBl 1993,140
- 5 Ob 252/09h
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 252/09h
Vgl aber; Beisatz: Liegt ein Eintrittsfall nach § 46 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG vor, dann ist der Abschluss eines neuen Mietvertrags nach begünstigter Rückzahlung keine Voraussetzung für die Anwendung des § 13 Abs 4 WGG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083335
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0050OB01063_9200000_001