Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Nach - dem hier maßgeblichen - § 20 Abs 1 Z 3 WGG gilt vorliegend (ua) § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG. Nach letztgenannter Bestimmung ist dann (ua) § 46 MRG - „dessen Abs 2 jedoch nach Maßgabe der §§ 13 Abs 4 und 6 und 39 Abs 18 Z 2 WGG” - anzuwenden.1. Nach - dem hier maßgeblichen - Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, WGG gilt vorliegend (ua) Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG. Nach letztgenannter Bestimmung ist dann (ua) Paragraph 46, MRG - „dessen Absatz 2, jedoch nach Maßgabe der Paragraphen 13, Absatz 4 und 6 und 39 Absatz 18, Ziffer 2, WGG” - anzuwenden.
2. Treten in einen am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in § 46 Abs 1 MRG nicht genannt sind, so darf der Vermieter gemäß § 46 Abs 2 MRG vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung nach § 16 Abs 2 bis 6 MRG im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber 2,64 (seit 1. 9. 2006: 2,91 EUR - BGBl II 2006/296; seit 1. 9. 2008: 3,08 EUR - BGBl II 2008/295) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von 2,64 EUR (nunmehr 3,08 EUR) valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs 6 MRG. In den Fällen des § 46 Abs 2 MRG ist demnach der Vermieter berechtigt, den Hauptmietzins auf jenen Betrag anzuheben, der nach dem Richtwertsystem oder nach den gesetzlich fixierten Zinsgrenzen für Kategorie-D-Wohnungen aktuell zulässigerweise vereinbart werden könnte. Diese Anhebungsmöglichkeit ist allerdings mit dem nach dem früheren Kategoriesystem gesetzlich fixierten und valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen gedeckelt.2. Treten in einen am 1. 3. 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in Paragraph 46, Absatz eins, MRG nicht genannt sind, so darf der Vermieter gemäß Paragraph 46, Absatz 2, MRG vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 6 MRG im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber 2,64 (seit 1. 9. 2006: 2,91 EUR - BGBl II 2006/296; seit 1. 9. 2008: 3,08 EUR - BGBl römisch zwei 2008/295) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von 2,64 EUR (nunmehr 3,08 EUR) valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, MRG. In den Fällen des Paragraph 46, Absatz 2, MRG ist demnach der Vermieter berechtigt, den Hauptmietzins auf jenen Betrag anzuheben, der nach dem Richtwertsystem oder nach den gesetzlich fixierten Zinsgrenzen für Kategorie-D-Wohnungen aktuell zulässigerweise vereinbart werden könnte. Diese Anhebungsmöglichkeit ist allerdings mit dem nach dem früheren Kategoriesystem gesetzlich fixierten und valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen gedeckelt.
3. § 46 Abs 2 MRG ist hier jedoch (nur) „nach Maßgabe” des § 13 Abs 4 WGG anzuwenden. Diese Bestimmung lautet:3. Paragraph 46, Absatz 2, MRG ist hier jedoch (nur) „nach Maßgabe” des Paragraph 13, Absatz 4, WGG anzuwenden. Diese Bestimmung lautet:
„Bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung gemäß dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, von zur Errichtung der Baulichkeit gewährten Darlehen aus öffentlichen Mitteln können bei der Berechnung des Entgelts und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge (§ 17) abweichend von den Absätzen 1 und 2, Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten sowie der Baulichkeit oder mehrerer Baulichkeiten, die vergleichbare Merkmale aufweisen, zugrunde gelegt werden.”„Bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung gemäß dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 340, von zur Errichtung der Baulichkeit gewährten Darlehen aus öffentlichen Mitteln können bei der Berechnung des Entgelts und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge (Paragraph 17,) abweichend von den Absätzen 1 und 2, Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten sowie der Baulichkeit oder mehrerer Baulichkeiten, die vergleichbare Merkmale aufweisen, zugrunde gelegt werden.”
4. Der Antragsteller meint, dass § 13 Abs 4 WGG nur dann zur Anwendung komme, wenn nach begünstigter Rückzahlung ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werde.4. Der Antragsteller meint, dass Paragraph 13, Absatz 4, WGG nur dann zur Anwendung komme, wenn nach begünstigter Rückzahlung ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werde.
Diese Ansicht ist, worin dem Rekursgericht zu folgen ist, deshalb unzutreffend, weil § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG gerade für den - hier vorliegenden - Eintrittsfall die Mietzinserhöhung „nach Maßgabe” des § 13 Abs 4 WGG anordnet.Diese Ansicht ist, worin dem Rekursgericht zu folgen ist, deshalb unzutreffend, weil Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG gerade für den - hier vorliegenden - Eintrittsfall die Mietzinserhöhung „nach Maßgabe” des Paragraph 13, Absatz 4, WGG anordnet.
5. Im Übrigen ist allerdings der Standpunkt des Antragstellers zutreffend, wonach § 13 Abs 4 WGG nur mit der in § 46 Abs 2 WGG angeordneten Begrenzung anzuwenden ist:5. Im Übrigen ist allerdings der Standpunkt des Antragstellers zutreffend, wonach Paragraph 13, Absatz 4, WGG nur mit der in Paragraph 46, Absatz 2, WGG angeordneten Begrenzung anzuwenden ist:
5.1. Klarzustellen ist vorerst, dass aus der Entscheidung 5 Ob 255/99g (= wobl 2002/50, 189) für die Beurteilung des vorliegenden Falls nichts Grundsätzliches zu gewinnen ist, lag dieser doch § 13 Abs 6 WGG idF 3. WÄG (vor der WRN 1999) zugrunde.5.1. Klarzustellen ist vorerst, dass aus der Entscheidung 5 Ob 255/99g (= wobl 2002/50, 189) für die Beurteilung des vorliegenden Falls nichts Grundsätzliches zu gewinnen ist, lag dieser doch Paragraph 13, Absatz 6, WGG in der Fassung 3. WÄG (vor der WRN 1999) zugrunde.
5.2. Dem Rekursgericht ist durchaus einzuräumen, dass die - nun schon mehrfach angesprochene - gesetzliche Regelung des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG, wonach § 46 Abs 2 MRG hier „nach Maßgabe” des § 13 Abs 4 WGG anzuwenden ist, gewisse sprachliche und damit auch inhaltliche Unklarheiten hervorruft. Diese sind wohl darauf zurückzuführen, dass mit § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG eine ganze Reihe von mietrechtlichen Regelungen gleichsam in einem Zug übernommen werden, wodurch aber die wünschenswerte Genauigkeit bei der gesetzlichen Formulierung differenzierter und sprachlich exakter Anwendungsvoraussetzungen für die einzelnen übernommenen Regelungen gelitten hat.5.2. Dem Rekursgericht ist durchaus einzuräumen, dass die - nun schon mehrfach angesprochene - gesetzliche Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG, wonach Paragraph 46, Absatz 2, MRG hier „nach Maßgabe” des Paragraph 13, Absatz 4, WGG anzuwenden ist, gewisse sprachliche und damit auch inhaltliche Unklarheiten hervorruft. Diese sind wohl darauf zurückzuführen, dass mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG eine ganze Reihe von mietrechtlichen Regelungen gleichsam in einem Zug übernommen werden, wodurch aber die wünschenswerte Genauigkeit bei der gesetzlichen Formulierung differenzierter und sprachlich exakter Anwendungsvoraussetzungen für die einzelnen übernommenen Regelungen gelitten hat.
5.3. Aus teleologischer Sicht liegt allerdings ein eindeutiger Befund insoweit vor, als bereits aus dem Bericht des Bautenausschusses zum 3. WÄG (1268 BlgNR 18. GP 8) auch und gerade im Zusammenhang mit der vorgesehenen Geltung des § 46 MRG im Bereich des WGG zweifelsfrei hervorgeht, dass der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von MRG- u WGG-Mietern anstrebte, ist doch in diesem Kontext ausdrücklich von einer „grundsätzlich analogen Entgeltsregelung” für die beiden Eintrittsfälle die Rede.5.3. Aus teleologischer Sicht liegt allerdings ein eindeutiger Befund insoweit vor, als bereits aus dem Bericht des Bautenausschusses zum 3. WÄG (1268 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 8) auch und gerade im Zusammenhang mit der vorgesehenen Geltung des Paragraph 46, MRG im Bereich des WGG zweifelsfrei hervorgeht, dass der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von MRG- u WGG-Mietern anstrebte, ist doch in diesem Kontext ausdrücklich von einer „grundsätzlich analogen Entgeltsregelung” für die beiden Eintrittsfälle die Rede.
5.4. Auch wenn die Anwendbarkeit des § 13 Abs 4 WGG eine „begünstigte Rückzahlung” voraussetzt, so ist es nach Auffassung des erkennenden Senats dennoch nicht argumentierbar, dass ein Mieter im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 46 Abs 2 MRG durch die dort vorgesehene Deckelung auf den valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen geschützt wird, während dem Mieter im „gemeinnützigen” Wohnrecht diese Zinsbeschränkung sogar im - hier auch vorliegenden - Anwendungsfall des § 20 Abs 1 Z 3 WGG (Eigentum eines Erwerbers, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist [lit a] bzw Verlust der Gemeinnützigkeit [lit b]) nicht zugute kommen soll.5.4. Auch wenn die Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz 4, WGG eine „begünstigte Rückzahlung” voraussetzt, so ist es nach Auffassung des erkennenden Senats dennoch nicht argumentierbar, dass ein Mieter im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 46, Absatz 2, MRG durch die dort vorgesehene Deckelung auf den valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen geschützt wird, während dem Mieter im „gemeinnützigen” Wohnrecht diese Zinsbeschränkung sogar im - hier auch vorliegenden - Anwendungsfall des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, WGG (Eigentum eines Erwerbers, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist [lit a] bzw Verlust der Gemeinnützigkeit [lit b]) nicht zugute kommen soll.
5.5. Schließlich verweist auch die Lehre auf die gebotene Gleichbehandlung von MRG- u WGG-Mietern (Würth/Zingher/Kovanyi²² § 20 WGG Rz 3 und Würth in Rummel³, § 20 WGG Rz 6a) und vertritt deshalb einhellig die Ansicht, dass die durch § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG angeordnete Rezeption des § 46 Abs 2 MRG auch die in letztgenannter Bestimmung vorgesehene Deckelung auf den valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen mitumfasst (Würth/Zingher/Kovanyi²² § 20 WGG Rz 3 und Würth in Rummel³, § 20 WGG Rz 6a; Schuster in Schwimann² IV, § 20 WGG Rz 13).5.5. Schließlich verweist auch die Lehre auf die gebotene Gleichbehandlung von MRG- u WGG-Mietern (Würth/Zingher/Kovanyi²² Paragraph 20, WGG Rz 3 und Würth in Rummel³, Paragraph 20, WGG Rz 6a) und vertritt deshalb einhellig die Ansicht, dass die durch Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG angeordnete Rezeption des Paragraph 46, Absatz 2, MRG auch die in letztgenannter Bestimmung vorgesehene Deckelung auf den valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen mitumfasst (Würth/Zingher/Kovanyi²² Paragraph 20, WGG Rz 3 und Würth in Rummel³, Paragraph 20, WGG Rz 6a; Schuster in Schwimann² römisch vier, Paragraph 20, WGG Rz 13).
6. Dieser Ansicht folgt auch der erkennende Senat und kommt zum Ergebnis:
Die Regelung des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG, wonach § 46 MRG - dessen Abs 2 nach Maßgabe der §§ 13 Abs 4 und 6 und 39 Abs 18 Z 2 WGG - anzuwenden ist, bedeutet, dass auch für die in § 13 Abs 4 WGG enthaltene Entgeltregelung die in § 46 Abs 2 MRG vorgesehene Deckelung gilt.Die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG, wonach Paragraph 46, MRG - dessen Absatz 2, nach Maßgabe der Paragraphen 13, Absatz 4 und 6 und 39 Absatz 18, Ziffer 2, WGG - anzuwenden ist, bedeutet, dass auch für die in Paragraph 13, Absatz 4, WGG enthaltene Entgeltregelung die in Paragraph 46, Absatz 2, MRG vorgesehene Deckelung gilt.
Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben und das gesetzlich zulässige Nutzungsentgelt in der Position „Hauptmiete” mit den vom Antragsteller zugestandenen (und nach BGBl II 2006/296 [seit 1. 9. 2006: 2,91 EUR] gedeckelten) Betrag von 262 EUR festzustellen.Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben und das gesetzlich zulässige Nutzungsentgelt in der Position „Hauptmiete” mit den vom Antragsteller zugestandenen (und nach BGBl römisch zwei 2006/296 [seit 1. 9. 2006: 2,91 EUR] gedeckelten) Betrag von 262 EUR festzustellen.
7. Die infolge Abänderung der Sachentscheidung neu zu treffende Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG. Die Bemessungsgrundlage beträgt richtig 1.500 EUR (§ 10 Z 3 lit bb RATG).7. Die infolge Abänderung der Sachentscheidung neu zu treffende Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG. Die Bemessungsgrundlage beträgt richtig 1.500 EUR (Paragraph 10, Ziffer 3, lit bb RATG).