Rechtssatz RS0083372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083372
Geschäftszahl
11Os170/72; 13Os177/80; 12Os77/81
Entscheidungsdatum
08.10.1981
Rechtssatz
Werden Waren nach vollendetem Einfuhrschmuggel (Verbringung vom Amtsplatz des Zollamts, demnach Behandlung, als wären sie in den freien Inlandsverkehr abgefertigt) wieder aus dem Zollgebiet (Zollinland) ausgeführt, so werden sie dadurch von neuem zu ausländischen Waren und sind bei ihrer abermaligen (zweiten) Einbringung in das Zollgebiet neuerlich zu verzollen; werden diese Waren wiederum dem Zollamt nicht gestellt oder verheimlicht, so sind sie zweimal geschmuggelt worden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 170/72
Entscheidungstext OGH 09.03.1973 11 Os 170/72
- 13 Os 177/80
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 13 Os 177/80
- 12 Os 77/81
Entscheidungstext OGH 08.10.1981 12 Os 77/81
Vgl auch; Beisatz: Auch österreichische Waren werden, wenn sie aus dem Zollinland ausgeführt werden, zu ausländischen Waren und sind bei ihrer abermaligen Einbringung in das Zollgebiet zu verzollen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083372
Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_006