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Rechtssatz RS0083375×

Rechtssatz RS0083375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083375

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes, "der Übung des Verkehrs entsprechend" in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG (Umgestaltung einer großen Eigentumswohnung in drei Kleinwohnungen entspricht nicht der Übung des Verkehrs).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 47/81
    Veröff: EvBl 1982/60 S 211 = MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)
  • 5 Ob 125/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 125/92
    Vgl; Beisatz: Die immer größer werdenden Ansprüche an die Wohnqualität lassen keinen Zweifel daran, dass die Errichtung eines Aufzuges in einem Haus dessen Gestaltung an der Grenze zur baubehördlichen Verpflichtung zur Ausstattung mit einem Aufzug liegt (hier: dreistöckige Jugendstilvilla deren oberstes Geschoß nur über 84 Stufen durch Überwindung eines Höhenunterschiedes von 13,25 m2 erreichbar ist) der Übung des Verkehrs entspricht. (T1)
  • 5 Ob 21/12t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 21/12t
    Auch; Beisatz: Hier: Teilung einer Garage in 70 selbständige Wohnungseigentumsobjekte (Kfz‑Abstellplätze). (T2)
  • 5 Ob 157/15x
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 157/15x
    Auch; Beisatz: Die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus stellt einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar und lässt sich angesichts der für eine Maisonette typischen baulichen Gestaltung auch nicht mit der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkehrsüblichen Erschließung von eingeschoßigen Etagenwohnungen durch einen Personenaufzug mit Ausstiegsstellen in jedem Stockwerk des Hauses (5 Ob 125/92; 5 Ob 93/06x) vergleichen. (T3)
  • 5 Ob 19/16d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 19/16d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19811222_OGH0002_0050OB00047_8100000_004