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Entscheidung 5 Ob 19/16d×

Entscheidung 5 Ob 19/16d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0082993 Rechtssatz 26.04.1988Zivilrecht
Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in Ziffer 1 beispielhaft aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Miteigentümer und Wohnungseigentümer darlegungspflichtig und beweispflichtig.
RS0083375 Rechtssatz 22.12.1981Zivilrecht
Zur Auslegung des Begriffes, "der Übung des Verkehrs entsprechend" in § 13 Abs 2 Z 2 WEG (Umgestaltung einer großen Eigentumswohnung in drei Kleinwohnungen entspricht nicht der Übung des Verkehrs).
RS0101801 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes (und damit auch für die Änderung des Gegenstandes oder der Betriebsform seines Unternehmens) gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen …
RS0130836 Rechtssatz 18.05.2016Zivilrecht
Das Gericht spricht im außerstreitigen Verfahren nach nunmehr § 16 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nicht gesondert über individuelle Einreden jener Wohnungseigentümer, die dem Änderungsbegehren nicht zugestimmt haben, ab. Die Änderung kann somit auch nicht im V …
RS0130837 Rechtssatz 18.05.2016Zivilrecht
Der Sachbeschluss wird nach § 43 Abs 2 AußStrG, der nach § 52 Abs 2 WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner der aktenkundigen Partei mehr angefochten werden kann.
RS0130838 Rechtssatz 18.05.2016Zivilrecht
Ein stattgebender, nur von einem Antragsgegner bekämpfter Sachbeschluss des Erstgerichts kann gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht teilrechtskräftig werden.