Rechtssatz RS0130837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130837
Entscheidungsdatum
18.05.2016
Rechtssatz
Der Sachbeschluss wird nach § 43 Abs 2 AußStrG, der nach § 52 Abs 2 WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner der aktenkundigen Partei mehr angefochten werden kann.Der Sachbeschluss wird nach Paragraph 43, Absatz 2, AußStrG, der nach Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner der aktenkundigen Partei mehr angefochten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130837
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20160518_OGH0002_0050OB00019_16D0000_002