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Rechtssatz RS0130836

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130836

Geschäftszahl

5Ob19/16d; 5Ob218/19y

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Rechtssatz

Das Gericht spricht im außerstreitigen Verfahren nach nunmehr Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002 nicht gesondert über individuelle Einreden jener Wohnungseigentümer, die  dem Änderungsbegehren nicht zugestimmt haben, ab. Die Änderung kann somit auch nicht im Verhältnis zu jenen Wohnungseigentümern, deren Einwände das Außerstreitgericht nach den Kriterien des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 für gerechtfertigt hält, untersagt und gegenüber den anderen Wohnungseigentümern genehmigt werden. Wird die Genehmigung letztlich versagt, hat die Änderung zu unterbleiben, auch wenn einzelne Wohnungseigentümer bereits außergerichtlich zugestimmt oder ihr im Verfahren nicht (mehr) widersprochen haben. Die Sachentscheidung muss zwingend für und gegen alle Wohnungseigentümer gleich lauten. Diese einheitliche Beschlusswirkung ergibt sich aus der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern, das die Zustimmung aller (übrigen) und nicht nur einzelner Teilhaber fordert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130836

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20160518_OGH0002_0050OB00019_16D0000_001